Bundesadler
Bundesarbeitsgericht 

Termine April




20. April 2010
Erster Senat

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fortbildungsveranstaltungen für Anzeigenredakteure; Tendenzschutz




1. Betriebsrat der M. GmbH & Co. KG (RAe. Uhlenbruch, Vorbaum-Heinemann, Schabram, Köln),

2. M. GmbH & Co. KG (RAe. Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner, Köln)

- 1 ABR 78/08 -


Die Arbeitgeberin betreibt einen Zeitungsverlag. Anlässlich der Entsendung von vier Anzeigenredakteuren zu einer betrieblichen Bildungsmaßnahme entstand zwischen ihr und dem für den örtlichen Betrieb gebildeten Betriebsrat Streit darüber, ob dieser hierbei nach § 98 BetrVG mitzubestimmen hat oder ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG (Tendenzschutz) ausgeschlossen ist. Die Anzeigenredakteure sind der Anzeigenabteilung zugeordnet und dabei auch zuständig für das Verfassen von Berichten bei Sonderveröffentlichungen sowie bei Kundenanzeigen. Ihre Aufgabe besteht insgesamt darin, Wort- und Bildmaterial zu sammeln, zu sichten, zu ordnen und auszuwählen, Texte zu bearbeiten und zu verfassen, die Texte redaktionell und technisch auszugestalten sowie sie zu koordinieren. Sie nehmen nicht an der Redaktionskonferenz teil. Der Leiter der Anzeigenredaktion sowie drei weitere Anzeigenredakteure sind in den Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure eingruppiert.



Mit seinem Antrag begehrt der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne seine Zustimmung oder eine sie ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung durchzuführen und der Arbeitgeberin zugleich ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. Hilfsweise begehrt er die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für diese Mitarbeiter. Er ist der Auffassung, die Entsendung der vier Anzeigenredakteure zu der Bildungsveranstaltung sei mitbestimmungspflichtig gewesen, da die bei der Arbeitgeberin tätigen Anzeigenredakteure keine Tendenzträger seien. Nach Auffassung der Arbeitgeberin handelt es sich bei den Anzeigenredakteuren um Tendenzträger.



Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 1.000,00 Euro angedroht. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

LAG Köln,

Beschluss vom 24. Juni 2008 - 9 TaBV 74/07 -

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20. April 2010
Erster Senat

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung




1. ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (RAe. Hummel, Kaleck, Berlin),
2. Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ)(RAe. Thieß ua., Hamburg),
3. Deutscher Gewerkschaftsbund (RAe. Schindele, Eisele, Gerstner & Collegen, Landshut),
4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
5. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
6. Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB),
7. Kommunikationsgewerkschaft DPV,
8. Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste e.V. (RAe. Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Berlin)

- 1 ABR 101/09 -


Das Verfahren betrifft die Frage der Tariffähigkeit der Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ). Antragstellerin ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Sie schloss am 29. November 2007 mit dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. (AGV Post) einen "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste (TV Mindestlohn)". Dieser sieht für Briefzusteller einen Mindestbruttolohn von 9,00 Euro pro Stunde in den neuen und von 9,80 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern vor. Durch die nach § 1 Abs. 3a Arbeitnehmerentsendegesetz am 28. Dezember 2007 erlassene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden die Normen dieses Tarifvertrags auch auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Die GNBZ wurde am 8. Oktober 2007 gegründet. Nach § 2.4 ihrer Satzung sind ihre wesentlichen Ziele "die Mitwirkung am Wohl der privaten Brief- und Zeitungszustellungsunternehmen sowie die Wahrung und Verfolgung der berufspolitischen und tariflichen Interessen ihrer ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder". Nach eigenen Angaben hat die GNBZ rund 1.300 Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder arbeiten bis auf eine Ausnahme in geschäftsleitenden Positionen, und zwar überwiegend in der PIN-Group. Mit Schreiben vom 17. und 24. Oktober 2007 warben die PIN AG sowie die PIN Mail Münsterland GmbH für einen Beitritt zur GNBZ. Am 11. Dezember 2007 schloss die GNBZ mit dem zu 8) beteiligten Arbeitgeberverband einen "Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen". Er sieht einen Mindestbruttolohn von 6,50 Euro pro Stunde für die neuen Bundesländer und von 7,50 Euro pro Stunde für die alten Bundesländer vor.



In dem vorliegenden Verfahren begehrt ver.di die Feststellung, dass die GNBZ keine tariffähige Gewerkschaft ist und dies auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags vom 11. Dezember 2007 nicht war. Sie behauptet, die GNBZ sei auf Betreiben der Arbeitgeberseite gegründet und von ihr organisatorisch und personell ausgestattet worden. Sie werde vornehmlich von der Arbeitgeberseite finanziert. Von ihren Mitgliedsbeiträgen könne sie die anfallenden Kosten nicht bestritten haben. Die GNBZ sowie die erstinstanzlich erstmals Beteiligte zu 8) sind der Auffassung, die Anträge seien rechtsmissbräuchlich. Sie dienten nur dazu, das Monopol der Deutschen Post AG gegenüber Wettbewerbern abzusichern. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet.



Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 8) zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2) und 8) ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

LAG Köln,

Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 TaBV 105/08 -

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20. April 2010
Dritter Senat

Wirksamkeit eines "Anlernvertrags" in einem anerkannten Ausbildungsberuf; TV-Mindestlohn




T. (RA. Robienski, Müden/Aller) ./.

M. (RAe. Habel, Böhm & Partner, Erfurt)

- 3 AZR 317/08 -


In dem Rechtsstreit geht es ua. darum, ob ein "Anlernvertrag" mit einer unter dem tariflichen Mindestlohn liegenden Vergütung rechtmäßig sein kann. Die am 26. April 1984 geborene Klägerin war zunächst vom 1. März bis zum 31. August 2005 bei dem beklagten Malermeister im Rahmen eines Vertrags über eine Einstiegsqualifizierung zum Ausbildungsberuf Malerin und Lackiererin tätig. Das Angebot des Beklagten zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags lehnte die Klägerin ab, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte. Die Parteien schlossen sodann für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 einen "Anlernvertrag für die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in dem Beruf Maler- und Lackiererin - Gestaltung und Instandhaltung -". Sie vereinbarten eine monatliche Vergütung iHv. 550,00 Euro brutto. Von diesem Anlernvertrag existieren zwei unterschiedliche Exemplare; der von der Klägerin vorgelegte Vertrag weist eine wöchentliche Bildungs- bzw. Arbeitszeit von 40 Stunden, der vom Beklagten vorgelegte Vertrag eine solche von 25 Stunden wöchentlich aus. Die Klägerin schloss zudem mit der Ehefrau des Beklagten für die Zeit ab dem 1. September 2005 einen Arbeitsvertrag als Haushaltshilfe und zur Gartenpflege mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von monatlich 45 Stunden bei einem Stundenlohn von 7,50 Euro.



Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiteren Lohn iHv. 11.876,89 Euro brutto. Sie beruft sich dabei auf den TV-Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk, der gem. einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung findet. Sie ist der Auffassung, in Wahrheit liege ein Arbeitsverhältnis vor. Der Beklagte schulde ihr deshalb nach den einschlägigen Tarifsätzen für Hilfsarbeiter einen Stundenlohn von 7,85 Euro brutto. Der Beklagte ist der Auffassung, er schulde keine weitere Vergütung. Es habe sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art gehandelt. Dass er Maßnahmen ergriffen habe, um einer ziellosen Jugendlichen den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern bzw. überhaupt zu ermöglichen, ohne die Inanspruchnahme von staatlichen Fördermitteln zu suchen, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Darüber hinaus beruft er sich auf die zweimonatige Ausschlussfrist des RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin iHv. 3.803,47 Euro stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Beklagten zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Begehren, die Klage vollständig abzuweisen, weiter.

LAG Niedersachsen,

Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 Sa 659/07 -

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21. April 2010
Vierter Senat

ERA-Strukturkomponente bei Betriebsübergang auf einen tarifungebundenen Arbeitgeber im Jahr 2004




B. ua. (IG Metall Köln-Leverkusen, Köln; Uhlenbruch, Vormbaum-Heinemann und Schabram, Köln) ./.

O. GmbH (RAe. Küttner ua., Köln)

- 4 AZR 755/08 -


Die überwiegend tarifgebundenen Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche nach einem Tarifvertrag geltend. Mit allen sechs Klägern waren - überwiegend vor dem Jahre 2002 - Arbeitsverträge durch die frühere - tarifgebundene - Betriebsinhaberin geschlossen worden. Darin wurde auf "die Tarifverträge" in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Im September 2004 trat die - nicht mehr tarifgebundene - Beklagte in die Arbeitsverhältnisse ein.



Der Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) vom 18. Dezember 2003 sieht nach einer Vorbereitungsphase eine vierjährige Einführungsphase ab dem 1. März 2005 vor. Ab dem 1. März 2009 gilt das ERA nach dem Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. § 4c) des ebenfalls am Ende 2003 abgeschlossenen und im März 2004 geänderten Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) bestimmt, dass ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die "ERA-Strukturkomponenten" iHv. 2,79 % als Einmalzahlung geleistet werden, wenn das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden ist.




Während die Beklagte als "freiwillige Sonderzahlung" für 2006 Beträge ausgezahlt hat, die in ihrer Höhe § 4c) TV ERA-APF entsprechen, unterließ sie solche Zahlungen für 2007 entsprechend einer Ankündigung.




Mit ihrer Klage streben die Kläger die Feststellung an, dass die Beklagte als Betriebsübernehmerin verpflichtet ist, bis zur ERA-Einführung die tarifliche "ERA-Strukturkomponente" weiterzuzahlen, weil der TV ERA-APF vor dem Betriebsübergang abgeschlossen und in Kraft getreten sei. Die Beklagte beruft sich ua darauf, dass die Einführungsphase des ERA erst am 1. März 2005 und damit nach dem Betriebsübergang begonnen habe.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

LAG Köln,

Urteil vom 17. Juli 2008 - 10 Sa 1234/07 -

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21. April 2010
Zehnter Senat

Karenzentschädigung; "überschießendes" Wettbewerbsverbot




B. (RAe. Ting und Kollegen, Trier) ./.

U. AG (Vereinigung Trierer Unternehmer, Trier)

- 10 AZR 288/09 -


In dem Rechtsstreit geht es um die zulässige Reichweite eines sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Der Kläger war bei der Beklagten, die Fenster und Türen herstellt, als Produktionsmanager beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2003. Im Jahre 1996 hatten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren ab Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für Unternehmen in Deutschland tätig zu sein, die mit der Beklagten konkurrierten. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Karenzentschädigung. Als Konkurrenzunternehmen sollte jedes Unternehmen angesehen werden, das sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Fenstern, Türen, Fensterläden, Isolier- und Funktionsgläsern oder spezifischen EDV-Programmen für eine dieser Branchen befasst. In der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 28. Februar 2005 war der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig, das Fenster und Türen vertreibt.



Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung. Er ist der Auffassung, ein Wettbewerbsverbot könne nur im Hinblick auf solche Wettbewerber verbindlich sein, die denselben Kundenkreis bedienten. Das Unternehmen, bei dem er tätig gewesen sei, veräußere nur an Endverbraucher, während die Beklagte ausschließlich den Fachhandel beliefere. Nach Ansicht der Beklagten ist das Wettbewerbsverbot hinsichtlich jeglicher Konkurrenztätigkeit wirksam und verbindlich. Da der Kläger gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe, stehe ihm auch die vereinbarte Karenzentschädigung nicht zu.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der auf seine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

LAG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 18. Dezember 2008 - 2 Sa 378/08 -

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22. April 2010
Sechster Senatt

Maßgebliche Vergütungsgruppe für Strukturausgleich gem. § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg




S. (RAe. Obst, Schuh & Voigt, Heidelberg) ./.

Bundesrepublik Deutschland (RA. Kutzki, Karlsruhe)

- 6 AZR 962/08 -


Die Parteien streiten um die Zahlung eines sog. Strukturausgleichs beim Übergang vom BAT zum TVöD. Die Klägerin ist seit dem 15. März 1989 bei einer Forschungsanstalt als Angestellte zuletzt im Umfang der halben tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beidseitiger Tarifgebundenheit zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), seit dem 1. Oktober 2005 dann der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Tätigkeit zunächst Vergütung nach VergGr. VIb Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Aufgrund eines Aufstiegs erhielt sie seit dem 1. Januar 1997 Vergütung nach VergGr. Vc Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Im Rahmen der Überleitung in den TVöD erhielt die Klägerin Entgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6.



Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund anteilig im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung von 20,00 Euro brutto pro Monat, beginnend ab Oktober 2007. Sie ist der Auffassung, nach dem Wortlaut der Anlage 3 zum TVÜ-Bund komme es auf ihre tatsächliche Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ an. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund komme es nicht auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ gezahlten Vergütungsgruppe an, sondern auf die originäre Vergütungsgruppe der Klägerin, also die VergGr. VIb BAT. Diese begründe im konkreten Fall der Klägerin keinen Anspruch auf Strukturausgleich.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -,

Urteil vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 -

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22. April 2010
Zweiter Senat

Neuberechnung des Vergleichsentgelts gem. § 5 TVÜ-L nach Beendigung des Wehrdienstes des Sohnes?




L. (RAe. Raab, Schneider, Emrich-Ventulett, Kaiserslautern) ./.

Land Rheinland-Pfalz (RAe Jenrich u. Kollegen, Mainz)

- 6 AZR 966/08 -


Die Parteien streiten um die Höhe des familienbezogenen Ortszuschlags. Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter im Dienste des beklagten Landes tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet. Bis zum 31. März 2006 erhielt der Kläger einen familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 2 iHv. 609,26 Euro monatlich. Er war damit einem Verheirateten gleichgestellt, weil er seinen Sohn in seinen Haushalt aufgenommen hatte und ihm Unterhalt gewährte. Der Sohn leistete sodann vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 seinen Grundwehrdienst ab. Deshalb erhielt der Kläger ab dem 1. April 2006 nur noch familienbezogenen Ortszuschlag der Stufe 1 iHv. 502,36 Euro und zwar auch nach dem Ende des Wehrdienstes seines Sohnes, obwohl ab Januar 2007 wieder Kindergeld gezahlt wurde. Das beklagte Land beruft sich darauf, dass nach dem Übergangstarifvertrag (§ 5 TVÜ-L) die Vergütung im Monat Oktober 2006 maßgeblich sei.



Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab 1. Januar 2007 bis zum Ablauf seines Kindergeldbezugs für den Sohn die Vergleichsberechnung mit dem familienbezogenen Ortszuschlag vorzunehmen sei. § 5 TVÜ-L sei entsprechend auszulegen. Andernfalls sei aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes seines Sohnes eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung insbesondere im Verhältnis zu Alleinerziehenden mit Töchtern gegeben. Es sei zudem willkürlich, für den kinderbezogenen Anteil eine Übergangsregelung zu schaffen und den familienbezogenen Anteil nicht zu regeln. Nach Auffassung der Beklagten ist der Stichtag in § 5 TVÜ-L auf Dauer für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblich. Gerade bei tariflichen Regelungen seien derartige Stichtagsregelungen durchaus üblich und ihre bewusst in Kauf genommenen Rechtsfolgen seien auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu kritisieren und anzugreifen.



Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

LAG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 12. August 2008 - 5 Sa 702/07 -

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