Bundesadler
Bundesarbeitsgericht 

Termine Januar




17. Januar 2012
Dritter Senat

Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn




S. (RA. Grüner, Berlin) ./.

S. GmbH (Agv-MoVe, Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V., Berlin)

- 3 AZR 805/09 -


Die Parteien streiten über einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen für Eisenbahner der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (Staatsbahn der Deutschen Demokratischen Republik).



Der im Jahr 1943 geborene Kläger war vom 1. September 1961 bis zum 31. Dezember 2006 zunächst bei der Deutschen Reichsbahn und dann bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2008 bezieht er eine gesetzliche Altersrente.



Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine monatliche Betriebsrente iHv. 128,33 Euro zu zahlen sowie die Nachzahlung rückständiger Beträge. Er ist der Meinung, Rechtsgrundlage für seine Ansprüche seien die §§ 2,9 der Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (RKV) idF des 53. Nachtrags vom 26. April 1989. Der Nachtrag sei über den 31. Dezember 1991 hinaus anwendbar und habe durch einen Tarifvertrag nicht mehr geändert werden können. Zum 3. Oktober 1990 sei der RKV in Bundesrecht überführt worden. Die in der DDR erworbenen Anwartschaften seien mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag als Vermögenswerte zu betrachten, die unter die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes fallen. Mit den Regelungen im Einigungsvertrag habe der Gesetzgeber auch nicht in die Tarifautonomie eingreifen können. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, die Versorgungsordnung sei mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Mit Schließung der Versorgungsordnung seien die Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 7. Oktober 2009 - 15 Sa 1129/09 -

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18. Januar 2012
Sechster Senat

Kündigung durch den Insolvenzverwalter; Berücksichtigungsfähigkeit von erst in der Berufungsinstanz vorgebrachten Unwirksamkeitsgründen; Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG; Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG




P. (RAe. Große-Boymann ua., Brandenburg) ./.

Rechtsanwalt Dr. S. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH (RAe. Wellensiek ua., Hildesheim)

- 6 AZR 407/10 -


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom beklagten Insolvenzverwalter aus betriebsbedingten Gründen erklärten Kündigung.



Die Klägerin war bei der Insolvenzschuldnerin als Konstrukteurin beschäftigt. Am 1. Juni 2009 wurde über das Vermögen der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24. Juni 2009 einigte sich der beklagte Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste. Im Interessenausgleich erklärte der Betriebsrat, dass er bereits im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich ordnungsgemäß die nach § 102 BetrVG erforderlichen Informationen erhalten habe und ordnungsgemäß angehört worden sei. Weiter erklärte er, rechtzeitig und umfassend gemäß § 17 KSchG unterrichtet worden zu sein. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2009.



Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin mit der Ladung zur Güteverhandlung wie folgt belehrt:


    "Die klagende Partei wird darauf hingewiesen, dass nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auch weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können (§ 6 KSchG)."


Die Klägerin ist der Auffassung, die Belehrung des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG sei unwirksam. Deshalb seien die erst in der Berufungsinstanz von ihr erhobenen Rügen einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG und einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG nicht gemäß § 6 Satz 1 KSchG verspätet. Auf die Regelung unter § 4 des Interessenausgleichs könne sich der Beklagte wegen fehlender Schriftform nicht berufen. Die Regelung könne eine Anhörung des Betriebsrats zu jeder einzelnen Kündigung nicht ersetzen. Der Beklagte ist der Meinung, die Kündigung sei wirksam. Der Betriebsrat habe bereits mit Unterzeichnung des Interessenausgleichs zu den beabsichtigten Kündigungen abschließend Stellung genommen.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Kündigungsschutzantrag weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 3. Juni 2010 - 26 Sa 263/10 -

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18. Januar 2012
Zehnter Senat

Weihnachtsgratifikation; AGB-Kontrolle; Anspruchsausschluss bei gekündigtem Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt




Ö. (RAe. Stahl, Krafzik & Partner, Hagen) ./.

G. (RA. Weiß, Witten)

- 10 AZR 667/10 -


Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009.



Die Klägerin war seit Juli 2008 bei dem beklagten Steuerberater als Steuerfachwirtin beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 aus betrieblichen Gründen ordentlich zum 31. Dezember 2009.



Der Arbeitsvertrag sieht ein nachträglich zu zahlendes Monatsgehalt und eine jährliche Weihnachtsgratifikation iHv. 1.900,00 Euro, zahlbar mit der Novembervergütung, vor. Weiter regelt er: "Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet."



Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Der Anspruch sei nicht ausgeschlossen, obwohl sich das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in gekündigtem Zustand befunden habe. Die Vertragsklausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht danach unterscheide, wer die Kündigung veranlasst habe. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe die ihr obliegende Arbeitsleistung im Bezugszeitraum voll erbracht und die erwartete Treueprämie dürfe nicht aus Gründen verweigert werden, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe. Der Beklagte ist der Auffassung, der Anspruchsausschluss sei wirksam, weil er die Klägerin nicht unangemessen benachteilige. Bei der Weihnachtsgratifikation handele es sich nicht um eine leistungsabhängige Vergütung, sondern um eine Treueprämie.



Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

LAG Hamm,

Urteil vom 16. September 2010 - 15 Sa 812/10 -

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24. Januar 2012
Neunter Senat

Verlängerung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten; Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit einem Beamten




F. (RA. Friedemann Koch, Berlin) ./.

D. AG (RAe. Dr. Ruge, Zeisberg, Frankfurth, Tillack, Berlin)

- 9 AZR 443/10 -


Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit des Klägers nach § 9 TzBfG. Außerdem begehrt der Kläger Schadensersatz wegen der bisher unterbliebene Verlängerung.



Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2005 wird er als Qualitätsmanager mit einer Wochenarbeitszeit von 33 Stunden eingesetzt. Im Oktober 2008 forderte er die Beklagte auf, ihn mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu beschäftigen. Am 23. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, welche Personalposten zu besetzen seien und bat um Interessenbekundung. Der Kläger meldete sein Interesse an einem von drei Qualitätsmanagerposten an. Am 30. Juni 2009 schied der Qualitätsmanager D., der mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt war, aus. Diese Stelle besetzte die Beklagte mit einem bei ihr beschäftigten Beamten.



Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden sowie die Zahlung von Schadensersatz. Er habe das Vorliegen eines freien Arbeitsplatzes hinreichend dargelegt. Die Beklagte hätte ihm die Stelle des ausgeschiedenen Qualitätsmanagers D. zuweisen können. Die Beklagte erwidert, sie habe keinen neuen Vollzeitarbeitsplatz geschaffen. Auf den Arbeitsplatz des Mitarbeiters D. könne sich der Kläger nicht berufen, weil der auf diesem inzwischen eingesetzte Beamte Vorrang vor dem Kläger habe, weil dieser als Beamter Anspruch auf amtsangemessene Vollzeitbeschäftigung habe und nicht auf einen Teilzeitarbeitsplatz verwiesen werden könne.



Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Arbeitszeit vollumfänglich, hinsichtlich der Zahlungsansprüche teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge in vollem Umfang weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 18. November 2009 - 24 Sa 1610/09 -

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26. Januar 2012
Achter Senat

Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts; ordnungsgemäße Unterrichtung




S. (RAe. Falch & Partner, Aschheim) ./.

I. AG (RAe. Freshfields, Bruckhaus, Deringer, Hamburg)

- 8 AZR 609/10 -


Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers nach einem Teilbetriebsübergang und einem klägerischen Widerspruch mit der Beklagten, die jedenfalls bis zum Teilbetriebsübergang seine Arbeitgeberin war, fortbesteht.



Der Kläger war seit August 1978 zunächst bei der S. AG beschäftigt. Zum 1. April 1999 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 30. März 2006, sie habe den Geschäftsbereich Speicherprodukte, in welchem der Kläger tätig war, in die Q. AG ausgegliedert. Ab 1. Mai 2006 war der Kläger bei der Q. AG beschäftigt. Am 15. Dezember 2006 erklärte sich der Kläger mit einer von der Beklagten vorgenommenen Änderung der variablen Vergütung einverstanden. Am 20. Februar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach neuer Zuordnung seiner Position eine höhere Vergütung erhalte.



Im Januar 2009 stellte die Q. AG wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2009 eröffnet. Zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes verkaufte der Kläger seine Ansprüche auf Netto-Arbeitsentgelt bzw. trat die Ansprüche auf das an die Stelle des Netto-Arbeitsentgelts tretende Insolvenzgeld an eine Bank ab. Mit Schreiben vom 31. März 2009 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses.



Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den 1. Mai 2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten fortbesteht. Er ist der Auffassung, sein Widerspruch sei nicht verspätet, weil er nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert worden sei. Er sei im Unterrichtungsschreiben nicht über die Höhe des Grundkapitals und die korrekte Bezeichnung des übernehmenden Unternehmens informiert worden. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Die Beklagte geht von einem verfristeten Widerspruch aus, weil die Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt gewesen sei. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs sei jedenfalls unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Zeit- und Umstandsmoment verwirkt.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

LAG München,

Urteil vom 5. Juli 2010 - 3 Sa 141/10 -

Anmerkung:

Zu diesem Termin werden acht weitere Sachen verhandelt.

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