Bundesadler
Bundesarbeitsgericht 

Termine Juni




19. Juni 2012
Erster Senat

Arbeitskampf; Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Warnstreiks; Wechsel in OT-Mitgliedschaft; Unterstützungsstreik




C. GmbH (RAe. Salans LLP ua., Berlin) ./.

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (RAe. Wolter, Kunze, Berlin)

- 1 AZR 775/10 -


Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus Anlass eines aus Sicht der Klägerin rechtswidrigen Warnstreiks der Beklagten.



Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich pharmazeutischer Verpackungen und war Mitglied im Arbeitgeberverband Druck und Medien e. V. (AGV-Druck). Die beklagte Gewerkschaft kündigte den mit dem AGV-Druck geschlossenen Entgelttarifvertrag zum 31. März 2009. Zum 30. März 2009 wechselte die Klägerin innerhalb des AGV-Druck von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine solche ohne Tarifbindung. Sie begründete zum 1. Mai 2009 eine ordentliche Mitgliedschaft mit Tarifbindung im Arbeitgeberverband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e. V. (VBU). Der VBU teilte der Beklagten diese Umstände mit Schreiben vom 19. Mai 2009 mit. Die Beklagte wurde in einem Treffen zwischen den Parteien am 22. Mai 2009 auf den Statuswechsel der Klägerin hingewiesen.



Ende Mai rief die Beklagte die Beschäftigten der Klägerin zu einem Warnstreik für den 29. Mai 2009 von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf, um eine Lohn- und Gehaltserhöhung von fünf Prozent für die Beschäftigten der Druckindustrie durchzusetzen. Die Belegschaft der Klägerin folgte dem Streikaufruf überwiegend, so dass diese ihre Produktion an diesem Tag nicht aufnehmen konnte.



Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen des streikbedingten Produktionsausfalls geltend. Der Warnstreik sei wegen der fehlenden Tarifbindung der Klägerin rechtswidrig. Ihr bereits vor Ablauf der Friedenspflicht und vor Aufnahme der Tarifverhandlungen erfolgter Wechsel in die OT-Mitgliedschaft sei für die Beklagte ausreichend transparent gewesen. Diese meint dagegen, dass der Streik keinen rechtlichen Bedenken unterliege: Die Beklagte sei formwirksam erst mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 über den Statuswechsel der Klägerin informiert worden. Zudem sei diese weiterhin - wenn auch ohne Tarifbindung - Mitglied des AGV-Druck, so dass der Warnstreik jedenfalls als Unterstützungsstreik rechtmäßig und auch nicht unverhältnismäßig gewesen sei.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 26. November 2010 - 8 Sa 446/10 -

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19. Juni 2012
Dritter Senat

Betriebsrentenanpassung, Anpassungszeitraum




S. (RAe. Kleine, Streng, Haidacher, Fürstenfeldbruck) ./.

I. GmbH (RAe. Tschöpe, Schipp, Clemenz, Gütersloh)

- 3 AZR 464/11 -


Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente.



Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und erhält seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Die Beklagte führt alle drei Jahre, jeweils zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, Rentenanpassungen durch. Zum 1. Juli 2009 passte sie die Betriebsrente des Klägers um 2,91 % an und berief sich hierfür auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.* Die nach dem Verbraucherpreisindex bemessene Preissteigerungsrate (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) von Dezember 2005 bis Juni 2009 betrug 6,04 %.



Mit der Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente um 6,04 %. Auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie einen falschen Referenzzeitraum zugrunde gelegt habe. Außerdem sei die der reallohnbezogenen Obergrenze zugrundeliegende Gruppenbildung nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Die Beklagte hält die auf die Entwicklung der Nettolöhne der aktiven Mitarbeiter begrenzte Anpassung für rechtens. Die erfolgte Gruppenbildung sei nicht zu beanstanden, da ihr zur Ermittlung der lohnbezogenen Obergrenze ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Ein Gleichlauf der Vergleichszeiträume für die Prüfung der Preissteigerungsrate und der reallohnbezogenen Obergrenze sei nicht erforderlich.



Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG München,

Urteil vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 -

* § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) lautet:

Anpassungsprüfungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.


(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg


1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder

2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum …

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21. Juni 2012
Achter Senat

Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft




B. (RA. Maier, Esslingen) ./.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung, Körperschaft des öffentlichen Rechts (RAe. Ruge, Krömer, Hamburg)

- 8 AZR 364/11 -


Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Klägerin nach § 15 AGG aufgrund behaupteter Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.



Die Beklagte beschäftigte die in der Türkei geborene Klägerin aufgrund zweier befristeter Verträge als Sachbearbeiterin bis zum 31. Januar 2010. Im Anschluss daran wurde sie nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen, während zwei Arbeitnehmerinnen deutscher Herkunft unbefristete Verträge erhalten hatten. In der Bezirksverwaltung Mainz der Beklagten waren neben der Klägerin keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Migrationshintergrund beschäftigt.



Die Klägerin macht mit der Klage gegenüber der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung geltend, da sie durch die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Hinreichende Indizien für die Benachteiligung seien das Fehlen anderer Mitarbeiter mit Migrationshintergrund in der Bezirksverwaltung, die fehlende Erläuterung der Gründe für die Nichtübernahme und ua. die behaupteten Leistungsmängel trotz überdurchschnittlichen Zeugnisses. Die Beklagte bestreitet jede Diskriminierung der Klägerin. In den anderen Bezirksverwaltungen seien Beschäftigte mit Migrationshintergrund tätig. Einziger Grund für die Nichtberücksichtigung der Klägerin seien deren nicht zufriedenstellenden Leistungen gewesen. Dies habe man der Klägerin wiederholt mitgeteilt.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 25. März 2011 - 9 Sa 678/10 -

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21. Juni 2012
Achter Senat

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses




B. (RAe. Dr. Bertelsmann und Gäbert, Hamburg) ./.

D. GmbH (RA. Martini, Hamburg)

- 8 AZR 188/11 -


Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aufgrund einer behaupteten Diskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens.



Die Beklagte schaltete ua. eine Zeitungsanzeige, in der sie für ihr junges Team Call-Center-Agents zwischen 18 und 35 Jahren suchte. Hierauf bewarb sich die damals 41 Jahre alte Klägerin. Ihr wurde am 19. November 2007 telefonisch abgesagt. Mit Poststempel vom 21. November 2007 erhielt sie ihre Bewerbungsunterlagen zurück einschließlich einer handschriftlichen Notiz, dass alle Plätze belegt seien. Tatsächlich stellte die Beklagte statt der Klägerin am 19. November 2007 zwei 1985 bzw. 1987 geborene Frauen ein. Ohne vorherige Geltendmachung gegenüber der Beklagten hat die Klägerin am 29. Januar 2008 Klage erhoben.



Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie diskriminiert worden sei. Aufgrund der diskriminierenden Stellenausschreibung werde eine Benachteiligung wegen des Alters vermutet. Das Versäumen der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei unschädlich, da diese Vorschrift gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße. Die Beklagte meint dagegen, dass die Klägerin nicht diskriminiert worden sei, da die freien Arbeitsplätze bei Eingang der Bewerbung der Klägerin bereits vergeben gewesen seien. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens eine Frage zur Vereinbarkeit von Geltendmachungsfristen wie § 15 Abs. 4 AGG mit Primärrecht bzw. der Richtlinie 2000/78/EG vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat am 8. Juli 2010 entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat dann die Klage ebenfalls abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

LAG Hamburg,

Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 Sa 3/09 -

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28. Juni 2012
Sechster Senat

Anforderungen an eine Massenentlassungsanzeige




G. (RAe. Orlowski, Leverkusen-Opladen) ./.

Rechtsanwalt Dr. K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (RAe. Kebekus & Zimmermann, Düsseldorf)

- 6 AZR 726/10 -


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste.



Die Klägerin begründet die Unwirksamkeit der mit der Klage angegriffenen Kündigung ua. damit, dass es an einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige fehle. Der Beklagte hält die Massenentlassungsanzeige dagegen für ordnungsgemäß, zumal die Agentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet habe.



Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 -

Anmerkung: Es handelt sich um eine Parallele zu der Sache - 6 AZR 780/10 -, die am selben Tag verhandelt wird.

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