Termine März
17. März 2010
Fünfter Senat
Tarifvertraglich geregelter Feiertagszuschlag
A. ua. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.
L. GmbH (AGV Oldenburg e.V., Oldenburg)
- 5 AZR 317/09 -
Die Kläger sind seit mehreren Jahren als Bäcker bzw. Betriebselektriker bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, ein Zuschlag iHv. 175 % zu zahlen. In der Vergangenheit bezahlte die Beklagte für die am Ostersonntag erbrachte Arbeit stets einen Zuschlag iHv. 175 % und wies diese Zahlung in den Lohnabrechnungen als "Feiertagsvergütung" aus. Im Jahre 2007 zahlte sie für die Arbeit an diesem Tag nur einen Sonntagszuschlag nach dem Manteltarifvertrag iHv. 75 %.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger für die von ihnen am Ostersonntag 2007 geleistete Arbeit die Zahlung des vollständigen Feiertagszuschlags iHv. 175 %. Sie sind der Auffassung, unter die Feiertage nach dem Tarifvertrag fielen auch Oster- und Pfingstsonntag. Diese würden in der christlichen Welt als Feiertage angesehen, auch wenn sie nicht zu den Feiertagen der Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer gehörten. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus einer betrieblichen Übung. Die Beklagte ist der Auffassung, eine betriebliche Übung sei nicht entstanden, da sie den Zuschlag iHv. 175 % an diesen beiden Tagen in der Vergangenheit nur versehentlich bezahlt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 3. März 2009 - 3 Sa 244/08 -
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17. März 2010
Siebter Senat
Befristung von Arbeitsverhältnissen; wegen der Übertragung von Tätigkeiten nach dem SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit begründeter Arbeitsverhältnisse
S. (dbb beamtenbund und tarifunion, Nürnberg) ./.
Bundesagentur für Arbeit (RAe. Dr. Tens und Tens, Berlin)
- 7 AZR 843/08 -
Die Klägerin war seit November 2005 auf der Grundlage eines am 26. Oktober desselben Jahres geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags tätig, und zwar "als vollzeitbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit … bis zum 31.12.2007 bei der Agentur für Arbeit Berlin Süd". Die beklagte Bundesanstalt stützt die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf ihren Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005. Darin sind 5.000 (zusätzliche) Kräfte nur für die Dauer von drei Jahren bis 31. Dezember 2007 vorgesehen. Für die zeitliche Begrenzung war die Erwartung eines Bedarfsrückgangs maßgeblich.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 31. Dezember 2007 beendet worden ist. Zugleich begehrte sie Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Ihrer Auffassung nach konnte die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Sie sei nicht aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt gewesen seien. Der Bund sei für die Kosten als Aufwendungen der Grundsicherungen für Arbeitsuchende aufgekommen. Die Beklagte habe somit nicht auf eigene Gelder zurückgreifen müssen. Ihre Aufgaben seien zudem nicht in den Bereich der der Beklagten nach dem SGB II übertragenen Arbeiten gefallen, sondern hätten auch dem SGB III-Bereich angehört.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Bundesagentur hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 20. August 2008 - 21 Sa 961/08 -
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17. März 2010
Siebter Senat
Unterlassung politischer Äußerungen des Betriebsrats
1. H. GmbH (AGV Chemie Nord e.V., Hannover),
2. Betriebsrat H. GmbH (RAe. Dr. Bertelsmann und Gäbert, Hamburg)
- 7 ABR 95/08 -
Im April 2003 heftete der Betriebsrat an seine Infobretter im Betrieb der Arbeitgeberin einen Aufruf mit der Überschrift "Nein zum (Irak-)Krieg". Die Aufforderung der Arbeitgeberin, die Bekanntmachung von allen Informationsbrettern im Betrieb zu entfernen, missachtete er und wies mit Aushang vom 24. April 2003 die Mitarbeiter erneut auf den Aufruf hin. Die Arbeitgeberin veranlasste daraufhin keine Maßnahmen.
Im Oktober 2007 versandte der Betriebsrat über das Intranet der Arbeitgeberin eine Aufforderung, sich am Volksentscheid in Hamburg zu beteiligen. Beigefügt waren ein Schreiben der Hamburger Gewerkschaftsvorsitzenden im DGB an den Bürgermeister von Beust sowie weitere Unterlagen. Diese hängte er auch am Schwarzen Brett im Betrieb aus. Auf den Antrag der Arbeitgeberin verpflichtete das Arbeitsgericht den Betriebsrat im Wege einstweiliger Verfügung, es zu unterlassen, E-Mails im Intranet zum Thema Volksentscheid in Hamburg zu versenden sowie Mitteilungen dazu im Betrieb auszuhändigen und die im Intranet verbreiteten und an den Informationsbrettern veröffentlichten Mitteilungen zu entfernen. Das Verfahren erledigte sich dann durch Zeitablauf. Der Betriebsrat weigerte sich daraufhin, eine ihm von der Arbeitgeberin übermittelte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Die Arbeitgeberin begehrt mit dem darauf eingeleiteten Verfahren, dem Betriebsrat aufzugeben, betriebsöffentlich Äußerungen allgemeinpolitischen Inhalts zu unterlassen, dabei insbesondere solche, die Fragen des Irak-Kriegs oder sonstige kriegerische Auseinandersetzungen und Militäreinsätze sowie außenpolitische Vorgänge, Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung, die Kommunal-, Landes- sowie Bundespolitik betreffen sowie es zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebs politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben. Weiterhin begehrt sie eine Verpflichtung des Betriebsrats zur Unterlassung solcher Informationen, Äußerungen und Aufrufe auf jegliche Weise im Betrieb. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, sie habe Grund zur Befürchtung, dass der Betriebsrat auch in Zukunft verbotene parteipolitische Äußerungen im Betrieb verbreiten werde. Der Betriebsrat ist der Auffassung, § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verbiete nicht jegliche politische Betätigung im Betrieb. Die Vorschrift sei zudem im Hinblick auf ihre Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung eng auszulegen.
Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen der Arbeitgeberin überwiegend entsprochen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht diesem lediglich aufgegeben, es künftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebs gerichtete politische Wahlempfehlungen abzugeben und es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe dieser Themen auf jegliche Weise zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen. Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit ihren jeweils durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden. Der Betriebsrat wendet sich gegen jegliche beantragte Untersagung; die Arbeitgeberin hält an ihren Anträgen fest.
LAG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 -
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18. März 2010
Zweiter Senat
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes: Verfassungskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG bei einem Unternehmen mit nur zwei kleinen Betrieben?
S. (RAe. Mook ua., Hamburg) ./.
H. GmbH (RAe. Petran & Rossbach, Hamburg)
- 2 AZR 392/08 -
Der 1949 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Gebäudemanagement. Sie beschäftigt in Hamburg zwei weitere Hausmeister; einer davon ist 1952 geboren, verheiratet, einem Kind unterhaltsverpflichtet und seit 1990 beschäftigt, der andere ist 1975 geboren, ledig, keinem Kind unterhaltsverpflichtet und seit 2003 im Unternehmen. Insgesamt beschäftigt die Beklagte in Hamburg sechs Arbeitnehmer (teils nach dem 8. Januar 2004 eingestellt), in Leipzig mindestens acht Arbeitnehmer. Die Beklagte beschloss im Frühjahr 2006 den Abbau einer Hausmeisterstelle in Hamburg. Mit Schreiben vom 9. März 2006 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 2006, unterzeichnet "i.V." vom "Betriebsleiter". Nachdem der Kläger diese Kündigung wegen nicht vorgelegter Vollmachtsurkunde unter Berufung auf § 174 BGB zurückgewiesen hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2006 das Arbeitsverhältnis vorsorglich nochmals zum 31. Dezember 2006.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit beider Kündigungen geltend und begehrt Weiterbeschäftigung. Er ist der Auffassung, die Kündigungen seien wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, obschon in seinem Beschäftigungsbetrieb nicht, wie § 23 Abs. 1 KSchG an sich fordere, mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien. Selbst wenn man die Standorte Hamburg und Leipzig als jeweils eigenständige Betriebe und nicht als Betriebsteile betrachte, müssten die Arbeitnehmer beider Betriebe zusammengerechnet werden. § 23 KSchG müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Aber auch wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgehe, verstoße die Kündigung gegen § 242 BGB, da die Beklagte das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Sozialauswahl unterlassen habe. Nach Auffassung der Beklagten findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Besonderheiten des Kleinbetriebs iSv. § 23 KSchG lägen auch bei einem Unternehmen vor, bei dem die Gesamtzahl der Beschäftigten nur geringfügig über dem Schwellenwert liege. Eine unternehmensweite Betrachtung sei nur bei größeren Einheiten mit vielen kleinen "Einzelbetrieben" gerechtfertigt. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen § 242 BGB, da sie die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Hausmeister habe berücksichtigen müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
LAG Hamburg,
Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 Sa 41/07 -
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18. März 2010
Sechster Senat
Anspruch auf kinderbezogene Anteile des Ortszuschlags für Kinder des kindergeldberechtigten Partners bei eingetragener Lebenspartnerschaft
W. (RAe. Hunger & Kollegen, Leipzig) ./.
Freistaat Sachsen (RAe. Kahlert, Padberg, Leipzig)
- 6 AZR 156/09 -
Die seit 3. Juni 2005 in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Freistaat. Auf das Arbeitsverhältnis finden vertragsgemäß der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
In dem von der Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin geführten Haushalt leben die am 20. August 2001 geborenen Söhne der Lebenspartnerin, für die diese kindergeldberechtigt ist. Mit Schreiben vom 30. August 2005 machte die Klägerin rückwirkend ab Juni 2005 die Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 3 unter Berücksichtigung von zwei Kindern geltend.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an sie ab dem 3. Juni 2005 den Ortszuschlag nach § 29b III BAT-O für die beiden Kinder ihrer Lebenspartnerin zu zahlen. Ihrer Auffassung nach enthält § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT-O wie dessen Abs. 2 eine unbewusste Regelungslücke, die im Sinne einer Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften geschlossen werden müsse. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Normierung der Stufen des Ortszuschlags ab dem 17. Mai 1982 keine Regelung im Hinblick auf eingetragene Lebenspartnerschaften treffen können, da diese Rechtsfigur erstmals mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft geschaffen worden sei. Eine Ausgrenzung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft führen, widerspräche der Vergütungsstruktur des BAT. Durch den Verweis auf die Regelung des Einkommensteuergesetzes hätten die Tarifvertragsparteien auch gerade die in den Haushalt aufgenommenen Kinder des Ehegatten als anspruchsbegründend angesehen. Auch sie habe die Kinder iSv. § 63 EStG in ihren Haushalt aufgenommen. Wäre sie ein Mann und mit der Kindesmutter verheiratet, hätte sie Anspruch auf Zahlung von Kindergeld und damit auf den Ortszuschlag. Nach Ansicht des beklagten Freistaats liegt keine unbewusste Tariflücke vor; schließlich hätten die Tarifvertragsparteien trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 keine Anpassung des Wortlauts des § 29 BAT-O vorgenommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Freistaat sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
Sächsisches LAG,
Urteil vom 27. Januar 2009 - 7 Sa 195/07 -
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23. März 2010
Neunter Senat
Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung wegen Schwerbehinderung
S. (RAe.Schiefer ua., Düsseldorf) ./.
V. GmbH (RAe. Dr. Bardelle & Koll., Gelsenkirchen-Buer) ./.
- 9 AZR 839/08 -
Der Kläger ist seit dem Jahre 1987 im Werk der Beklagten in Gelsenkirchen als Montierer mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 2 des Entgeltrahmenabkommens Metall NRW beschäftigt. Seit 2005 ist bei ihm eine Behinderung mit einem Grad von 70 festgestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2007 bewarb er sich auf die intern und extern mit einer Bewerbungsfrist bis zum 16. März 2007 ausgeschriebene Stelle eines Materialdisponenten, die mit der Entgeltgruppe 11 bewertet war. Bereits am 5. März 2007 hatte sich die Mitarbeiterin K. auf die Stelle beworben, die bis dahin eine mit der Entgeltgruppe 9 ERA bewertete Tätigkeit ausgeführt hatte. Bereits am 7. März hatte die Beklagte bei ihrem Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung dieser Mitarbeiterin auf die ausgeschriebene Stelle beantragt, welche der Betriebsrat am selben Tag erteilt hatte.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung iHv. 12.000,00 Euro. Er sei der bestgeeignete Bewerber für die Stelle gewesen. Zudem sei er bei freiwerdenden Stellen im Bürobereich vorrangig zu berücksichtigen gewesen, da ausweislich eines Attestes von Februar 2007 die Tätigkeit an gefährlichen Maschinen, wie er sie zur Zeit ausüben müsse, zu einer Gefährdung führe. Die Beklagte bestreitet eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung. Auch die Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit begründe keine Vermutung für eine solche, denn schließlich arbeite sie mit einer Behinderteneinrichtung zusammen, und auch die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen werde von ihr mehr als erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 2.500,00 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
LAG Hamm,
Urteil vom 26. Juni 2008 - 15 Sa 198/08 -
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