Bundesadler
Bundesarbeitsgericht 

Termine März




14. März 2012
Zehnter Senat

Sondervergütung bei Langzeiterkrankung; Verfall des Anspruchs; Geltendmachung




O. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.

R. KG (RA. Gronwald, Hamm)

- 10 AZR 112/11 -


Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Sondervergütung gemäß § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk NRW (RTV) für das Jahr 2009.



Die Tarifnorm verlangt ua., dass der Arbeitnehmer dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört. Der Kläger steht seit 1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem Jahr 2007 ist er arbeitsunfähig krank. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 5. Januar 2010 richtete sich nicht an die beklagte Arbeitgeberin, sondern an deren Rechtsvorgängerin, ist der Beklagten aber innerhalb der Ausschlussfrist zugegangen.



Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung der Sondervergütung geltend. Er gehöre dem Betrieb mindestens sechs Monate an und habe auch die Ausschlussfrist gewahrt. Die Beklagte müsse das an die Rechtsvorgängerin adressierte Schreiben gegen sich gelten lassen. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger habe dem Betrieb im Sinne der Tarifnorm nicht mehr angehört, weil er auf Dauer nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Lage gewesen sei und einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt habe. Für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs sei es unerheblich, ob die Vergütung Entgelt-, Gratifikations- oder Mischcharakter besitze. Jedenfalls sei die etwaige Forderung nach der tariflichen Ausschlussfrist des § 12 RTV verfallen. Der Kläger habe seinen Anspruch nur gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, nicht aber gegenüber der Beklagten selbst, rechtzeitig geltend gemacht.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

LAG Hamm,

Urteil vom 27. Januar 2011 - 8 Sa 2010/10 -

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15. März 2012
Achter Senat

Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung




G. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.

Saarland (RAe. Rapräger, Hoffmann & Partner, Saarbrücken)

- 8 AZR 160/11 -


Die Parteien streiten über einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Benachteiligung bei einer Bewerbung.



Das beklagte Land schrieb zur Jahresmitte 2008 zwei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt aus. Die einzustellenden Lehrkräfte sollten primär für die Erteilung von Unterricht zur Vorbereitung der Gefangenen auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses eingesetzt werden.



Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebenen Stellen. Mit Schreiben vom 29. August 2008 lehnte das beklagte Land die Bewerbung des Klägers ab. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 2. September 2008. Mit einem beim beklagten Land am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben meldete der Kläger Schadensersatzansprüche/Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.



Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz bzw. Entschädigung. Der Kläger ist der Meinung, es bestehe eine Vermutung für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Das beklagte Land habe insbesondere seine nach §§ 81, 82 SGB IX bestehenden Verpflichtungen zur Einladung zum Vorstellungsgespräch und zur Mitteilung der Gründe für die Ablehnung der Bewerbung nicht erfüllt. Das beklagte Land meint, es habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil seine fachliche Eignung offensichtlich fehle. Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen sei außerdem nach § 15 Abs. 4 AGG verfristet, weil das Schreiben des Klägers nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des ablehnenden Bescheids eingegangen sei. § 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, der eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vorsieht, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil noch kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

LAG Saarland,

Urteil vom 17. November 2010 - 1 Sa 23/10 -

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20. März 2012
Neunter Senat

Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter gemäß § 26 Abs. 1 TVöD-VKA; unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters; Rechtfertigung nach § 10 AGG




B. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.

Landkreis Barnim (RAe. Grawert, Schöning und Partner, Berlin)

- 9 AZR 529/10 -


Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsanspruchs der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009.



Die 1971 geborene Klägerin ist seit 1988 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) Anwendung. § 26 Abs. 1 TVöD-VKA enthält eine an das Lebensalter anknüpfende Urlaubsstaffel. Danach erhalten Arbeitnehmer vor dem vollendeten 40. Lebensjahr 29, nach dem vollendeten 40. Lebensjahr hingegen 30 Arbeitstage Urlaub.



Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin einen Jahresurlaub von 30 Tagen, obwohl sie in den betreffenden Jahren noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Sie hält die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter für eine nicht gerechtfertigte unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Dagegen ist der beklagte Landkreis der Auffassung, die Ungleichbehandlung sei gemäß § 10 AGG gerechtfertigt, weil die Urlaubsstaffelung das legitime Ziel verfolge, dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer zu entsprechen. Die Tarifnorm setze dieses Ziel in verhältnismäßiger Weise um.



Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 24. März 2010 - 20 Sa 2058/09 -

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21. März 2012
Fünfter Senat

Gesetzlicher Forderungsübergang bei Leistungen nach dem SGB II




W. (RAe. Schulz, Winterstein, Schoreit, Buck, Ahrensburg) ./.

Rechtsanwalt R. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH (RAe. Henningsmeier ua., Hamburg)

- 5 AZR 61/11 -


Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang ein Massegeldanspruch des Klägers nach § 115 SGB X auf die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Grundsicherung Stormarn (ARGE) übergegangen ist.



Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin bis 29. Februar 2008 beschäftigt. Am 12. November 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Arbeitgeberin des Klägers eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.



Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 bewilligte die ARGE dem Kläger und seiner Ehefrau, die eine Bedarfsgemeinschaft iSd SGB II bildeten, Geldleistungen nach dem SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft lief unter dem Namen der Ehefrau des Klägers, an welche auch der Bescheid gerichtet war. Der beigefügte Berechnungsbogen verteilt die monatlichen Regelleistungen jeweils hälftig auf die Eheleute. Die ARGE forderte den Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2009 auf, von ihr gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für beide Eheleute im Zeitraum 12. November 2007 bis 29. Februar 2008 zurückzuerstatten. Sie machte geltend, der Anspruch des Klägers auf Arbeitsvergütung sei in Höhe der an beide Eheleute gewährten Sozialleistungen auf sie - die ARGE - übergegangen. Der Beklagte zahlte die Arbeitsvergütung in der von der ARGE angenommenen Höhe des Forderungsübergangs an diese und kehrte nur den Restbetrag an den Kläger aus.



Mit der Klage macht der Kläger die nach seiner Meinung noch offenen Vergütungsansprüche für den Zeitraum 12. November 2007 bis 29. Februar 2008 geltend. Er macht geltend, die Leistungen der ARGE zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft hätten nur in hälftiger Höhe - dh. hinsichtlich des für den Kläger bestimmten Teils, nicht aber hinsichtlich des auf seine Ehefrau entfallenden Betrags - zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang geführt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Zahlungen der ARGE und damit die auf diese übergegangenen Forderungen seien nicht aufzuteilen. Er beruft sich auf § 34a SGB II (in der im Zeitpunkt der Leistung geltenden Fassung). Der Beklagte argumentiert, auch bei ordnungsgemäßer Gehaltszahlung hätte die Ehefrau des Klägers keinen eigenen Anspruch gegen die ARGE gehabt.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.



LAG Hamburg,
Urteil vom 8. Dezember 2010 - 5 Sa 54/10 -

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21. März 2012
Fünfter Senat

Arbeitszeitkonto; Gutschrift; Gleichbehandlungsgrundsatz; Dispositionsmaxime




S. (RAe. Hummel, Kaleck, Berlin) ./.

D. AG (RAe. Dr. Ruge, Zeisberg, Frankfurth, Tillack, Berlin)

- 5 AZR 240/11 -


Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin.



Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Arbeitnehmer der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die zur Arbeitszeit zählenden bezahlten Erholungszeiten kürzte. In den Dienstplänen waren die bezahlten Erholungszeiten als Kurzpausen ausgewiesen und ergaben zusammen mit den unbezahlten Pausen 30 Minuten pro Einsatz. Die Kürzung der Erholungspausen fand zunächst keinen Niederschlag in den Dienstplänen, weil sich der Betriebsrat bis zum 25. August 2008 weigerte, neue Dienstpläne zu vereinbaren. Für den Zeitraum vom 1. April bis 25. August 2008 wies das Arbeitszeitkonto der Klägerin ein Zeitguthaben von 7,15 Stunden auf. Die Beklagte kürzte das Arbeitszeitguthaben um diese 7,15 Stunden.



Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift des zuvor gekürzten Zeitguthabens. Sie beruft sich darauf, dass sie sich an die tariflich vorgegebenen Pausenzeiten gehalten habe. Sie habe die Arbeitszeit stets eingehalten und teilweise sogar überschritten. Die Dienstpläne hätten nur deklaratorischen Charakter und seien ab 1. April 2008 wegen Verstoßes gegen den Tarifvertrag unwirksam. Die Beklagte könne sich für ihre Verrechnung auf keine Anspruchsgrundlage berufen. Die Beklagte entgegnet, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach den Vorgaben der Dienstpläne gearbeitet und die dort ausgewiesenen Pausen genommen habe. Die Klägerin habe daher die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht erbracht. Es sei eine Arbeitszeitschuld und keine Entgeltüberzahlung eingetreten. Die Kürzung des Zeitguthabens zeichne die zum 1. April 2008 wirksam gewordene Verkürzung der Erholungszeit nach.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie rügt ua., dass das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hat, obwohl keine der Parteien diesen Gesichtspunkt vorgebracht habe.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 12. November 2010 - 9 Sa 1239/10 -

Anmerkung: Es handelt sich um eine Parallele zu einem weiteren Fall, der am selben Tag verhandelt wird.

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21. März 2012
Sechster Senat

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); dynamische Bezugnahme auf AVR nach einem Betriebsübergang auf ein nichtkirchliches (säkulares) Unternehmen




S. (RAe. Ganß + Assmann, Berlin) ./.

C. GmbH (RAe. Salans ua., Berlin)

- 6 AZR 525/10 -


Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Einmalzahlung für das Jahr 2008 gemäß dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) vom 1. Juli 2009 und über die Anwendbarkeit der AVR DWBO in der jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis.



Die früheren Arbeitgeber des Klägers sind Mitglieder des DWBO. Der Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt ist, ging am 1. Januar 2006 zunächst auf eine andere kirchliche Einrichtung und mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf die Beklagte gemäß § 613a BGB über. Die Beklagte ist keine kirchliche Einrichtung und nicht Mitglied des DWBO. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 24. April 2001 gelten für das Dienstverhältnis die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung. § 1a Abs. 2 dieser AVR verweist auf regionale Sonderregelungen der AK der gliedkirchlichen Diakonischen Werke, soweit der Arbeitgeber Mitglied eines gliedkirchlichen Diakonischen Werks ist.



Mit seiner Klage macht der Kläger die Einmalzahlung und die Feststellung der Anwendbarkeit der AVR DWBO geltend. Der Kläger ist der Meinung, die Ansprüche folgten aus der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags. Auf AVR sei bei Betriebsübergängen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB anzuwenden. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, die arbeitsvertragliche Bezugnahme erfasse den Beschluss der AK DWBO vom 1. Juli 2009 nicht, der im außerkirchlichen Bereich keine Wirkung entfalte. Der Betriebsübergang zum 1. Januar 2009 habe dazu geführt, dass die AVR des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland nur noch statisch auf das Arbeitsverhältnis einwirken. Dies ergebe eine Vertragsauslegung und die Anwendung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage.



Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 17. Juni 2010 - 18 Sa 330/10 -

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21. März 2012
Sechster Senat

Massenentlassungsanzeige; Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hinsichtlich der Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats




B. (RAe. Dr. Funck & Koll., Ludwigshafen) ./.

Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH (RAe. Wellensiek ua., Heidelberg)

- 6 AZR 596/10 -


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom beklagten Insolvenzverwalter erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.



Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit 1975 beschäftigt. Am 1. Oktober 2009 wurde über das Vermögen der damaligen Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 8. Oktober 2009 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. § 4 des Interessenausgleichs regelt ua.:



    "Die gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Auskünfte wurden dem Betriebsrat am 1. Oktober 2009 von dem Insolvenzverwalter erteilt. Der Betriebsrat sieht abschließend keine Möglichkeit, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist somit abgeschlossen."



Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 erstattete der Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 12. Oktober 2009.



Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Er ist der Auffassung, es fehle an einer Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Alleine ein Interessenausgleich mit Namensliste ersetze nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG und § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Der Beklagte meint dagegen, eine ausdrücklich auf § 17 KSchG Bezug nehmende Stellungnahme des Betriebsrats, die dieser in einem Interessenausgleich abgibt, stelle eine den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG genügende Stellungnahme des Betriebsrats dar. Ein etwaiger Fehler sei zudem wegen der Zustimmung der Arbeitsverwaltung zu den angezeigten Entlassungen unbeachtlich.



Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - ,

Urteil vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 14/10 -

Anmerkung:
Es handelt sich um eine Parallele zu elf weiteren Sachen - 6 AZR 597/10 bis 607/10 - , die am selben Tag verhandelt werden.

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22. März 2012
Zweiter Senat

Kündigung wegen Entwendung von Zigarettenpackungen durch Verkäuferin; Beweisführung durch verdeckte Videoaufzeichnung; Beweisverwertungsverbot




K. (RAe. Dr. Jung & Partner, Köln) ./.

P. GmbH (RAe. Schwandner ua., Dortmund)

- 2 AZR 153/11 -


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.



Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin ist seit September 1990 bei ihr als Verkäuferin, zuletzt als Filialleiterin beschäftigt. Sie verdient als Teilzeitkraft eine monatliche Vergütung von etwa 1.400,00 Euro.



Wegen hoher Inventurdifferenzen installierte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 2008 Videokameras in den Verkaufsräumen. Am 12. Januar 2009 wertete sie das ihr an diesem Tag übergebene Filmmaterial im Beisein eines Betriebsratsmitglieds aus.



Am 13. Januar 2009 konfrontierte die Beklagte die Klägerin mit den Aufnahmen. In der Anhörung des Betriebsrats vom 20. Januar 2008 begründete die Beklagte die beabsichtigte Kündigung damit, dass auf dem Filmmitschnitt zu sehen sei, wie die Klägerin am 6. und 17. Dezember 2008 abends nach 20:00 Uhr an den Kassen aufräume, dabei einen sogenannten Zigarettenträger einer Kasse öffne, ihm einige Schachteln Zigaretten entnehme, diese in den Fächern für Einkaufstüten verstaue, den Zigarettenträger wieder verschließe, sich entferne und einige Minuten später an die Kassen zurückkehre, den Tütenfächern die Zigarettenschachteln entnehme und diese in ihrer Bluse verstaue. Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Januar 2009 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin.



Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie hat bestritten, Zigaretten entwendet zu haben. Sie habe lediglich ihre Aufgaben erledigt, zu denen es gehöre, Zigarettenregale ein- und auszuräumen und zu ordnen. Im Übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil ihm nicht das komplette Videoband, sondern lediglich ein Zusammenschnitt vorgespielt worden sei. Die heimliche Videoaufnahme verstoße zudem gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hieraus folge ein Beweisverwertungsverbot. Die Beklagte ist hingegen der Meinung, aufgrund der Videoaufnahmen sei nachgewiesen, dass die Kläger an zwei Tagen mindestens eine Packung Zigaretten entwendet und sich zugeeignet habe. Zumindest bestehe ein dringender Tatverdacht. Bei der Anhörung habe die Klägerin die Vorwürfe nicht entkräften können.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31. Juli 2009 beendet worden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für die Klägerin zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung gerichtetes Feststellungsbegehren weiter.

LAG Köln,

Urteil vom 18. November 2010 - 6 Sa 817/10 -

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27. März 2012
Dritter Senat

Hinterbliebenenversorgung; Anrechnung; Gleichbehandlung




C. (RAe. Bell & Windirsch, Düsseldorf) ./.

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - (DBM RAe., Berlin)

- 3 AZR 276/10 -


Die Parteien streiten über die Höhe der Witwenrente der Klägerin.



Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren beide bei Gewerkschaftsorganisationen tätig, die ihre Altersversorgung über die Unterstützungskasse des DGB abwickeln. Grundlage sind die Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88), deren § 20 Abs. 1 wie folgt lautet:



    "Erfüllt ein Berechtigter die Voraussetzungen für den Bezug von Unterstützung aus einem eigenen Arbeitsverhältnis und als Hinterbliebener, so ruht die Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von 75 v.H. der geringeren Leistung."



Dementsprechend kürzte die Unterstützungskasse nach dem Tod des Ehemanns die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin.



Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wege von Feststellungs- und Zahlungsanträgen eine ungekürzte Hinterbliebenenversorgung geltend. Die Anrechnungsregelung in § 20 Abs. 1 UR 88 sei unwirksam. Die Klägerin behauptet, sie werde gegenüber vergleichbaren Betriebsrentnern ohne sachlichen Grund ungünstiger behandelt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil anderweitige Hinterbliebenenversorgungen, zB aus dem öffentlichen Dienst, nicht zu einer Kürzung führten. Die Beklagte ist hingegen der Meinung, die Regelung sei wirksam. Es könne keine Unterschiede zwischen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, bei denen der Dritte Senat des BAG eine Anrechnung zugelassen habe, und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft geben. Im Übrigen sei die Beklagte kein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen, sondern als Gewerkschaft eine Organisation mit verfassungsrechtlichem Auftrag.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit in der Revisionsinstanz noch anhängig, stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 23. Februar 2010 - 19 Sa 2358/09 -

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