Bundesadler
Bundesarbeitsgericht 

Termine Mai




14. Mai 2010
Neunter Senat

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im öffentlichen Dienst




R. (RAe. Pauly & Partner, Bonn) ./.

Bundesrepublik Deutschland (RAe. Jacobsen ua., Berlin)

- 9 AZR 155/09 -


Der Fall betrifft die Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Altersteilzeitvertrag im öffentlichen Dienst des Bundes. Der im November 1946 geborene Kläger ist Leiter eines Fachreferats im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Im Januar 2004 wurde die Bauverwaltung der Oberfinanzdirektion Berlin mit dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung zusammengelegt. In diesem Zusammenhang wurde mit zahlreichen Beschäftigten der Bauverwaltung der Oberfinanzdirektion eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Aufgrund verschiedener Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern erfolgte die Bewilligung von Altersteilzeit ab dem 17. Februar 2006 nur noch im Wege der kontinuierlichen Teilzeit. In einem Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 2007 wurde sodann darauf hingewiesen, dass Neueinstellungen zur Nachbesetzung nicht mehr möglich seien. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 2007 Altersteilzeit im Teilzeitmodell ab dem 1. April 2007 mit einer Verteilung der Arbeitszeit auf drei Arbeitstage pro Woche. Die Beklagte lehnte dies am 5. März 2007 ab. Sie bezog sich auf dienstliche Gründe sowie das Überschreiten der gesetzlichen Überforderungsklausel, weil die Altersteilzeitquote inzwischen neun Prozent betrug.



Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Teilzeitmodell nach Maßgabe des Tarifvertrags Altersteilzeit ab dem 1. April 2007; hilfsweise begehrt er die Verurteilung der Beklagten zu dem Abschluss eines entsprechenden Altersteilzeitvertrags im Blockmodell. Seiner Ansicht nach kann sich die Beklagte auf die gesetzliche Überforderungsklausel nicht berufen, da der einschlägige Tarifvertrag die Fünf-Prozent-Quote nicht vorsehe. Zudem habe die Beklagte auch nach Überschreiten der Überlastungsquote noch in mindestens 30 Fällen Altersteilzeitverträge abgeschlossen. Zur Vermeidung von Engpässen könne seine Arbeit anders organisiert werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses weder im Teilzeit- noch im Blockmodell gegeben sei. Der Tarifvertrag Altersteilzeit sehe ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" vor, weshalb die unstreitige Überschreitung der in § 3 AltTZG genannten Quote die Entstehung eines Anspruchs hindere. Sowohl dem Teilzeit- als auch dem Blockmodell stünden auch dringende betriebliche Belange entgegen. Der Kläger sei als Referatsleiter nicht entbehrlich; er könne sein Arbeitspensum auch nicht in Teilzeit erledigen. Auch eine Aushilfskraft könne nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Altersteilzeit im Blockmodell stünde insbesondere entgegen, dass eine Nachbesetzung nicht möglich sei.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

LAG Berlin-Brandenburg,

Urteil vom 6. November 2008 - 18 Sa 785/08

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4. Mai 2010
Neunter Senat

Urlaubsabgeltung nach langandauernder und fortdauernder Arbeitsunfähigkeit




B. (RAe. Rausch & Hering, Frechen) ./.

N. (RAe. Neusser & Muhs, Pulheim)

- 9 AZR 183/09 -


Der Kläger war seit dem 1. August 2006 als Verkaufsfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen. Seit dem 26. Mai 2007 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15. Juli 2007. Diese Kündigung griff der Kläger mit am 5. Juli 2007 eingegangener Kündigungsschutzklage an und verlangte später im Wege der Klageerweiterung Urlaubsabgeltung für 26 Urlaubstage. In einem am 16. Mai 2008 geschlossenen gerichtlichen Teilvergleich vereinbarten die Parteien ua., dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2007 sein Ende gefunden habe.



Mit seiner Klage begehrt der Kläger, dessen Arbeitsunfähigkeit über den 13. Juni 2008 hinaus andauerte, die noch streitig gebliebene Urlaubsabgeltung iHv. 2.427,88 Euro. Er ist der Auffassung, die frühere ständige Rechtsprechung, wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch verfalle, wenn er bis zum Ablauf des Kalenderjahrs bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden könne, sei mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht zu vereinbaren. Diesbezüglich nimmt er in der Revisionsinstanz Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 in Sachen Schultz-Hoff. Zumindest der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen sei ihm daher abzugelten.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

LAG Köln,

Urteil vom 26. Januar 2009 - 5 Sa 944/08 -

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5. Mai 2010
Siebter Senat

Vergütungsansprüche freigestellter Betriebsratsmitglieder für Betriebsratsarbeit nach Schließung des Betriebs




1. W., 2. J. (RAe. Kohls & Coll., Berlin) ./.

Deutsche Post AG (RAe. Görg ua., Köln)

- 7 AZR 728/08 -

Der Kläger und die Klägerin waren beamtete, zuletzt freigestellte Mitglieder des Betriebsrats einer Niederlassung der Beklagten. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in den Ruhestand versetzt, die Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Niederlassung wurde am 1. Januar 2002 geschlossen. Die Kläger übten weiter umfangreiche Betriebsratsarbeit aus, im Wesentlichen ab dem Jahr 2003.



Die Kläger begehren für die von ihnen ausgeübte Betriebsratstätigkeit für die Zeit nach Schließung der Niederlassung Vergütung von jeweils über 30.000,00 Euro. Sie sind der Auffassung, für ihre Betriebsratstätigkeit stehe ihnen in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass den Klägern ein Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit nicht zustehe. Mit dem Eintritt in den Ruhestand sei ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat erloschen. Auch eine entsprechende Anwendung von § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG scheide aus. An die Stelle des Arbeitsentgelts sei bei den Klägern deren Ruhegehalt getreten.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

LAG Saarland,

Urteil vom 14. Mai 2008 - 2 Sa 100/07 -

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12. Mai 2010
Zweiter Senat

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes: Verfassungskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG bei einem Unternehmen mit nur zwei kleinen Betrieben?




S. (RAe. Mook ua., Hamburg) ./.

H. GmbH (RAe. Petran & Rossbach, Hamburg)

- 2 AZR 392/08 -


Der 1949 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Gebäudemanagement. Sie beschäftigt in Hamburg zwei weitere Hausmeister; einer davon ist 1952 geboren, verheiratet, einem Kind unterhaltsverpflichtet und seit 1990 beschäftigt, der andere ist 1975 geboren, ledig, keinem Kind unterhaltsverpflichtet und seit 2003 im Unternehmen. Insgesamt beschäftigt die Beklagte in Hamburg sechs Arbeitnehmer (teils nach dem 8. Januar 2004 eingestellt), in Leipzig mindestens acht Arbeitnehmer. Die Beklagte beschloss im Frühjahr 2006 den Abbau einer Hausmeisterstelle in Hamburg. Mit Schreiben vom 9. März 2006 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 2006, unterzeichnet "i.V." vom "Betriebsleiter". Nachdem der Kläger diese Kündigung wegen nicht vorgelegter Vollmachtsurkunde unter Berufung auf § 174 BGB zurückgewiesen hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2006 das Arbeitsverhältnis vorsorglich nochmals zum 31. Dezember 2006.



Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit beider Kündigungen geltend und begehrt Weiterbeschäftigung. Er ist der Auffassung, die Kündigungen seien wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, obschon in seinem Beschäftigungsbetrieb nicht, wie § 23 Abs. 1 KSchG an sich fordere, mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien. Selbst wenn man die Standorte Hamburg und Leipzig als jeweils eigenständige Betriebe und nicht als Betriebsteile betrachte, müssten die Arbeitnehmer beider Betriebe zusammengerechnet werden. § 23 KSchG müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Aber auch wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgehe, verstoße die Kündigung gegen § 242 BGB, da die Beklagte das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Sozialauswahl unterlassen habe. Nach Auffassung der Beklagten findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Besonderheiten des Kleinbetriebs iSv. § 23 KSchG lägen auch bei einem Unternehmen vor, bei dem die Gesamtzahl der Beschäftigten nur geringfügig über dem Schwellenwert liege. Eine unternehmensweite Betrachtung sei nur bei größeren Einheiten mit vielen kleinen "Einzelbetrieben" gerechtfertigt. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen § 242 BGB, da sie die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur der Hausmeister habe berücksichtigen müssen.



Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

LAG Hamburg,

Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 Sa 41/07 -

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12. Mai 2010
Zehnter Senat

Vorverlegung der Fälligkeit durch betriebliche Übung bei tariflich bestimmter Fälligkeitsregelung; Ausschlussfrist




J. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.

H. GmbH & Co. (NBV Norddeutscher Baugewerbeverband e.V., Hamburg)

- 10 AZR 289/09 -


Der Kläger ist seit dem Jahre 1994 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 (TV 13. ME), zuletzt idF vom 29. Oktober 2003, Anwendung. Dieser Tarifvertrag sieht vor, dass die erste Hälfte des 13. Monatseinkommens jeweils im November des Anspruchsjahrs ausgezahlt wird, die zweite Hälfte im April des Folgejahres. Abweichend von dieser Regelung zahlte die Beklagte seit Jahrzehnten das komplette 13. Monatseinkommen mit der Vergütung für den Monat November, also spätestens am 15. Dezember eines Jahres. Für das Jahr 2005 erfolgte keine Zahlung. In einem Vorverfahren hatte der Kläger die erste Hälfte des 13. Monatseinkommens eingeklagt.



Mit seiner am 4. Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der zweiten Hälfte der Sonderzuwendung für das Jahr 2005. Seiner Auffassung nach hat er seine Klage rechtzeitig erhoben. Die zweite Hälfte des 13. Monatseinkommens sei gem. der tariflichen Bestimmung erst mit Zahlung des Aprillohns und daher am 15. Mai 2006 fällig gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei nicht rechtzeitig erhoben worden. Da stets spätestens am 15. Dezember die gesamte Sondervergütung gezahlt worden sei, sei sie auch entsprechend fällig geworden. Somit habe der Kläger die Forderung nicht innerhalb der in § 15 BRTV-Bau festgelegten Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit ihr gegenüber schriftlich erhoben.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der auf seine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

LAG Schleswig-Holstein,

Urteil vom 7. Januar 2009 - 6 Sa 189/08 -

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18. Mai 2010
Dritter Senat

Gesamtversorgungssysteme: Anrechnung von Witwerpensionen auf BetrAV




H. (RAe. Krömer, Steger, Westhoff, Düsseldorf) ./.

R. AG (RAe. Tschöpe, Schipp, Clemenz, Gütersloh)

- 3 AZR 80/08 -


Es geht im Streitfall darum, ob die betriebliche Altersrente des Klägers gekürzt werden kann, weil er nach dem Tod seiner Ehefrau eine Witwerpension erhält. Der am 6. April 1929 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seit dem 1. Juli 1994 eine betriebliche Altersrente. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Beklagten" (RL 89). In § 6 Abs. 1 RL 89 heißt es unter der Überschrift "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit", es sei davon auszugehen, dass das Belegschaftsmitglied durch seine Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht besser gestellt wird, als es sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens iSd. § 5 gestanden hat. In § 6 Abs. 5 RL 89 sind prozentuale Höchstgrenzen in Abhängigkeit zu den vollendeten Dienstjahren aufgeführt, welche das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, staatliche Renten, soweit nicht von der Anrechnung ausgenommen und Einkommen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis) nicht überschreiten darf; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung. Die für den Kläger einschlägige Höchstgrenze nach 30 Dienstjahren beträgt 75 % der Berechnungsgrundlage.



Am 13. August 2005 verstarb die Ehefrau des Klägers, die Landesbeamtin war und zuletzt eine Pension erhielt. Das Landesamt setzte das nach dem BeamtVersG an den Kläger zu zahlende Witwergeld auf monatlich 1.768,86 Euro brutto fest. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 berechnete die Beklagte die betriebliche Altersrente neu und kürzte die Versorgungsleistung von bisher 3.648,76 Euro brutto auf monatlich 2.222,67 Euro brutto.



Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kürzung seiner Altersrente. Er ist der Auffassung, eine Anrechnung der Witwerrente nach § 6 Abs. 2, 5 RL 89 komme nicht in Betracht. Witwerrenten oder Witwerpensionen aus von Dritten erworbenen Versorgungsrechten seien dort nicht erwähnt. Zudem unterliege die Anrechnung von Hinterbliebenenbezügen im öffentlichen Dienst Beschränkungen. Dem Beamten müsse bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Abs. 5 BeamtVersG mindestens ein Betrag von 20 % der Versorgungsbezüge verbleiben; gleiches gelte nach § 54 Abs. 3 BeamtVersG beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge. Die RL 89 sähe die Anrechnung nur bei Rentenbeginn vor. Nachträglich eintretende Umstände müssten unberücksichtigt bleiben. Die Anrechnung verstoße auch gegen § 5 Abs. 2 und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Doppelverdienerehen ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden. Nach Auffassung der Beklagten ist die Anrechnung durch § 6 Abs. 5 RL 89 gedeckt. Das Witwergeld sei zur Vermeidung einer Höherversorgung zu berücksichtigen. Die Summe der Alterseinkünfte des Klägers bleibe im Übrigen gleich. Der Kläger könne sich weder auf § 53 Abs. 5 BeamtVersG noch auf Art. 6 Abs. 1 GG stützen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 7. September 2007 - 10 Sa 904/07 -

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18. Mai 2010
Dritter Senat

Gesamtversorgungssysteme: Anrechnung der eigenen gesetzlichen Rente(n) auf betriebliche Hinterbliebenenrente




M. (RAe. Dr. Purrucker & Partner, Reinbek) ./.

R. AG (RAe. Tschöpe, Schipp, Clemenz, Gütersloh)

- 3 AZR 97/08 -


Hier streiten die Parteien um die Frage, ob die betriebliche Witwenrente der Klägerin gekürzt werden darf, weil sie selbst gesetzliche Altersrente bezieht. Die Klägerin ist die Witwe des am 22. August 2005 verstorbenen A. M.. Dieser war bis zum Eintritt in den Ruhestand bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin tätig und bezog ab dem 1. August 1985 ein betriebliches Ruhegeld aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung bei der R. AG" (RL 66). Nach § 6 Ziff. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung wird das Ruhegeld um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Belegschaftsmitglied aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen. § 6 Ziff. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung enthält Höchstgrenzen des Ruhegelds zusammen mit weiteren Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis. Werden diese überschritten, erfolgt eine entsprechende Kürzung. Nach § 10 Nr. 2 RL 66 erhält die Witwe ein Witwengeld iHv. 60 % desjenigen Ruhegelds, das der Verstorbene nach der RL erhalten hat. Gem. § 10 Ziff. 5 RL werden auf das Witwen- und Waisengeld die Leistungen der Sozialversicherungsträger sowie etwaige Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis gem. den Vorschriften des § 6 entsprechend angerechnet. Nach § 10 Nr. 6 RL 66 darf das Gesamteinkommen der Hinterbliebenen (Witwen-, Waisengeld, staatliche Renten und Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis) einen bestimmten Prozentsatz des Gesamteinkommens iSd. in § 6 Ziff. 6 genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten.



Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage eine um 239,59 Euro höhere Betriebsrente. Sie ist der Auffassung, dass das Witwengeld zu niedrig berechnet sei, da ihre eigene (gesetzliche) Altersrente nicht leistungssenkend anzurechnen sei. Zum einen werde bereits die Hälfte ihrer gesetzlichen Hinterbliebenenrente (sog. "große Witwenrente") leistungssenkend angerechnet. Zum anderen stelle § 10 Ziff. 5, 6 RL 66 keine besondere und eindeutige Rechtsgrundlage für eine Anrechnung dar, da lediglich auf eine entsprechende Anrechnungsklausel für das Ruhegeld verwiesen werde. Die Anrechnungsklausel sei auch nicht unmissverständlich formuliert. Die Beklagte hält ihre Berechnung des Witwengeldes der Klägerin für zutreffend. Die Anrechnung sowohl der großen Witwenrente mit deren hälftigen Betrag als auch die eigene Altersrente der Klägerin in voller Höhe stütze sich auf die Systematik der RL 66.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Zulassung der Revision die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 7. August 2007 - 6 Sa 315/07 -

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19. Mai 2010
Vierter Senat

Nach einem Betriebsübergang auf einen Tarifungebundenen eintretende Tariflohnerhöhung bei vorheriger dynamischer Verweisung auf das Tarifwerk




K. (RAe. Diehl ua., Werdau) ./.

P.-Klinik GmbH (RAe. Anton, Heinekamp, Teufel, Bayreuth)

- 4 AZR 823/08 -


Der Kläger ist seit dem Jahre 1985 in der Klinik der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Während der Rechtsvorgänger tarifgebunden war und der BAT-O (VKA) Anwendung fand, ist die Beklagte nicht tarifgebunden. Der Kläger selbst ist tarifgebunden. Der Arbeitsvertrag des Klägers idF des Änderungsvertrags aus dem Jahr 1994 sah eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen tariflichen Regelungen des BAT-O vor.



Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der zum 1. Mai 2004 im Vergütungs-TV-O (VKA) vereinbarten Lohnerhöhungen sowie eine für November 2004 in diesem Tarifvertrag vorgesehene tarifliche Einmalzahlung. Außerdem verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte ab dem 1. Oktober 2010 Vergütung nach dem bis zum 31. Dezember 2009 auf 100 % West angepassten Bemessungssatz Ost der für den Kläger geltenden Vergütungsgruppe zu bezahlen hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm diese Vergütungsansprüche zustünden, da sie bereits im Vergütungstarifvertrag vom 31. Januar 2003 bestimmt worden seien und damit bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs festgestanden hätten. Nach Ansicht der Beklagten hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf Vergütung nach den tarifvertraglichen Regelungen des BAT-O, die bei Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite durch den Betriebsübergang zum 1. April 2004 gegolten haben. Die späteren Tariferhöhungen stünden ihm daher nicht mehr zu. Ein Anspruch lasse sich auch nicht aus der budgeterhöhenden BAT-Ost-West-Angleichung herleiten.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der auf seine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Sächsisches LAG,

Urteil vom 15. Januar 2008 - 7 Sa 71/07 -

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20. Mai 2010
Sechster Senat

Altersdiskriminierung durch tarifliche Vergütung nach Lebensaltersstufen; Perpetuierung durch die Vorschriften zur Überleitung in den TVöD?




H. (RAe. Heinle, Baden, Redeker, Bonn) ./.

Eisenbahn-Bundesamt (RAe Meyer-Köring, Bonn)

- 6 AZR 319/09 -


Die Klägerin macht geltend, ihre tarifliche Vergütung sei zu niedrig, weil sie - mittelbar - an eine nach ihrer Meinung altersdiskriminierende Regelung des BAT anknüpft. Die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung 41 Jahre alte Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als vollzeitbeschäftigte Angestellte für die Beklagte tätig. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Aufgrund der damals geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen für die Zuordnung der sog. Lebensaltersstufen ergab sich für die Klägerin zum Einstellungstermin die Eingruppierung in die Lebensaltersstufe 35. Zum 1. Oktober 2005 ist der BAT außer Kraft getreten und durch den TVöD ersetzt worden. Ebenfalls am 1. Oktober 2005 wäre die Klägerin in ihrer bis dahin geltenden VergGr. IVa BAT in die Lebensaltersstufe 37 aufgestiegen. Die Beklagte hat die Klägerin zu diesem Datum nach Maßgabe der Bestimmungen des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 11, Stufe 3+ übergeleitet. Zum 1. Oktober 2007 erfolgte sodann gem. § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, Stufe 4.



Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 des TVöD einzustufen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der altersdiskriminierenden Regelungen des BAT eine Anpassung ihrer Vergütung nach oben vorzunehmen sei, weshalb ihr mindestens die nächsthöhere Altersstufe (39) zugestanden habe, so dass dann eine Überleitung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 des TVöD zum 1. Oktober 2007 geboten sei. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin zum 1. Oktober 2005 entsprechend der damaligen Vorschriften in den TVöD übergeleitet worden sei. Die Vergütung der Klägerin richte sich nunmehr nicht mehr nach den Lebensaltersstufen des BAT, sondern nach den Entgeltgruppen des TVöD, welche nicht mehr an das Alter anknüpften. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien jetzt ein Vergütungssystem festgelegt, das ein leistungsbezogenes Entgelt vorsehe. Ein etwaiger aus dem BAT abgeleiteter Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung könne sich auf die Entlohnung der in ein neues Entgeltsystem übergeleiteten Arbeitnehmer nicht weiter auswirken. Die Überleitungsvorschriften des TVÜ-Bund trügen dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

LAG Köln,

Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 -

Dem Senat liegen am selben Tag zwei weitere Verfahren (- 6 AZR 148/09 - und - 6 AZR 481/09 -) mit gleich gelagerten Sachverhalten vor.

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© 2010 Bundesarbeitsgericht