Termine Mai
14. Mai 2013
Neunter Senat
Verzicht auf Urlaubsabgeltung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich -Verfall von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres
S. (RAe. Fehlberg, Chemnitz) ./.
S. GmbH (RAe. Dr. Hartmann, Stuttgart)
- 9 AZR 844/11 -
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
In einem Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht im Juni 2010 einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis mit dem 30. Juni 2009 enden. Ferner ist im Vergleich geregelt, dass die Beklagte an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung iHv. 11.500,00 Euro brutto zahlt und dass mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Im Juli 2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgeltung von 114 Urlaubstagen auf, was ca. 10.600,00 Euro entspricht. Der Kläger war von Januar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Der Kläger meint, der Urlaub sei abzugelten, weil er den Urlaub infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht habe nehmen können. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes seien zwingend.
Sächsisches LAG,
Urteil vom 26. Mai 2011 - 9 Sa 86/11 -
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15. Mai 2013
Zehnter Senat
Arbeitszeit einer außertariflichen Mitarbeiterin - betriebsübliche Arbeitszeit - Gehaltskürzung
H. (RAe. Hamm ua., Bochum) ./.
R. GmbH (RAe. Dr. Lenze ua., Düsseldorf)
- 10 AZR 325/12 -
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, 38 Wochenstunden zu arbeiten. Zugleich soll geklärt werde, ob die Beklagte berechtigt ist, das Entgelt zu kürzen, soweit die Klägerin keine 38 Wochenstunden gearbeitet hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Referentin tätig. Nach ihrem Arbeitsvertrag ist sie "außertarifliche Mitarbeiterin" und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag heißt es, die Klägerin sei im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. Mit der Vergütung sei die gesamte Tätigkeit für die Beklagte abgegolten. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten und das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Das Konto hatte am 8. November 2010 den Stand von minus 686 Stunden. Die Beklagte kürzte die Gehälter für November 2010 bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000,00 Euro brutto und sprach zuletzt eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die Kündigung ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - 2 AZR 273/12 -.
Die Klägerin will festgestellt wissen, dass der Arbeitsvertrag sie nicht verpflichte, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Darüber hinaus will sie den einbehaltenen Betrag ausgezahlt haben. Sie meint, dass sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Betriebsvereinbarung die Verpflichtung ableiten lasse, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten anwesend zu sein. Die Beklagte habe für sie in jüngerer Vergangenheit zu wenig Arbeit gehabt. Zudem habe sie zum Teil außerhalb des Betriebs gearbeitet. Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne aufgrund des Arbeitsvertrags iVm. § 106 Satz 1 GewO verlangen, dass die Klägerin die betriebsübliche Arbeitszeit von 38 Wochenstunden einhalte. Sie sei berechtigt gewesen, das Entgelt zu kürzen, weil die Klägerin zu wenige Stunden gearbeitet habe.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 9. Februar 2012 - 4 Sa 1025/11 -
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28. Mai 2013
Dritter Senat
Schadensersatz wegen Zillmerung von Versicherungstarifen
H. (RAe. Gegenwart, Hochheim am Main) ./.
B. GmbH (RAe. Klein ua., Essen)
- 3 AZR 182/11 -
Die Parteien streiten über Schadensersatz aufgrund der Zillmerung eines Versicherungstarifs.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2008 als Leiter der Personalabteilung angestellt. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass von dem künftigen Anspruch des Klägers auf eine Sonderzahlung erstmals zum 1. Dezember 2003 jährlich ein Betrag iHv. 1.300,00 Euro in eine wertgleiche Versorgungsleistung umgewandelt wird. Die Beklagte trat als Trägerunternehmen dem V. Unterstützungskasse e. V. (Unterstützungskasse) bei und beauftragte die Unterstützungskasse mit Einverständnis des Klägers damit, die Versorgung durchzuführen. Außerdem vereinbarten die Parteien, dass die Unterstützungskasse bei der V. AG eine Rückdeckungsversicherung abschließen sollte. Nach dem Leistungsplan ergibt sich die Altersrente aus der versicherungstechnischen Umsetzung des jeweiligen Versorgungsbetrags im Rahmen der Rückdeckungsversicherung. Im Versicherungsschein zur Rückdeckungsversicherung, den der Kläger mit Anlagen in Durchschrift erhielt, ist auf das Zillmerungsverfahren hingewiesen. Weiter wird ausgeführt, diese Verrechnungsform habe zur Folge, dass in der Anfangszeit der Versicherung keine beitragsfreie Rente und kein Rückkaufswert vorhanden seien. Nach einer Berechnung der Unterstützungskasse betrug der Rückkaufswert der Versicherung zum 1. Dezember 2008 ca. 4.600,00 Euro. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger durch Gehaltsumwandlung 6.500,00 Euro aufgebracht.
Mit seiner Zahlungsklage verlangt der Kläger den Ersatz aller Nachteile, die ihm durch die Zillmerung entstanden seien. Hilfsweise begehrt er die Aufstockung der Versicherung und im Rahmen eines weiteren Hilfsantrags Auskunft über die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten. Er meint, gezillmerte Versicherungstarife verstießen gegen das Wertgleichheitsgebot und stellten eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Beklagte schulde Schadensersatz, weil sie Informationspflichten verletzt habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.Hessisches LAG,
Urteil vom 17. November 2010 - 8 Sa 818/10 -
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