Bundesadler
Bundesarbeitsgericht 

Termine Mai




10. Mai 2012
Achter Senat

Übergang des Arbeitsverhältnisses




E. (RAe. Boemke/Frick, Leipzig) ./.

Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln (Landkreis Mittelsachsen) (RAe. Kahlert, Padberg, Leipzig)

8 AZR 639/10


Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich mit der D. gGmbH bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen ist.



Der Beklagte beauftragte die D. gGmbH mit der Durchführung des Rettungsdienstes und des Krankentransports. Dazu stellte er dieser Räumlichkeiten und Fahrzeuge zur Verfügung. Der Kläger war bei der - zwei Rettungswachen sowie einen Einsatzfahrzeugstandort betreibenden - D. gGmbH seit dem 1. August 2002 als Rettungssanitäter beschäftigt.



Der Beklagte kündigte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der D. gGmbH außerordentlich zum 23. Dezember 2008. Noch am gleichen Tag gab die D. gGmbH die Räumlichkeiten frei und sämtliche Geräte, Rettungsmittel, Ausrüstungsgegenstände und Lagerbestände heraus. Unter dem 13. Januar 2009 verpflichtete der Beklagte drei verschiedene Leistungserbringer mit der Durchführung der bislang von der D. gGmbH erbrachten Leistung.



Mit seiner Klage macht der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten gemäß § 613a BGB geltend. Die Verpflichtung zur Durchführung des Rettungsdienstes sei durch die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags von der D. gGmbH auf den Beklagten zurückgefallen. Entsprechend habe der Beklagte dann ab dem 23. Dezember 2008 die Notfallrettung und den Krankentransport mit den an ihn an diesem Tag von der D. gGmbH zurückgegebenen Rettungsmitteln durchgeführt. Der Beklagte meint dagegen, dass ein Betriebsübergang von der D. gGmbH auf ihn nicht erfolgt sei. Zur Sicherstellung des Rettungsdienstes habe er ab dem 23. Dezember 2008 drei Leistungserbringer durch Heranziehungsbescheide vom 22. Dezember 2008 zur Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports an den vormaligen Standorten der D. gGmbH herangezogen und ihnen aufgegeben, die dortigen Fahrzeuge mit eigenem Personal zu besetzen. Zu keinem Zeitpunkt habe er den bodengebundenen Rettungsdienst selbst erbracht. Er verfüge gar nicht über das erforderliche Personal.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Sächsisches LAG,

Urteil vom 24. September 2010 - 3 Sa 79/10 -

Anmerkung: Es handelt sich um eine Parallele zu den Sachen - 8 AZR 640/10 - bis - 8 AZR 645/10 - sowie - 8 AZR 433/11 - bis - 8 AZR 442/11 -, die am selben Tag verhandelt werden. In den Verfahren aus dem Jahre 2011 hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

← zurück zur Terminvorschau




15. Mai 2012
Dritter Senat

Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts; betriebliche Übung




F. (RAe. Glock, Liphart, Probst & Partner, München) ./.

Bayerische Landesbank (RAe. Gleiss, Lutz, München)

- 3 AZR 128/11 -


Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Vereinbarung eines Versorgungsrechts beanspruchen kann.



Die Beklagte ist 1972 aus einer Fusion hervorgegangen. Bestandteil des Fusionsvertrags war eine sog. "Personalvereinbarung" (PV 72). Nach deren Ziff. 3.2 können Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank - Girozentrale -, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe eines Versorgungsvertrages (sog. Versorgungsrecht) erhalten; hierüber entscheidet der Vorstand. In mehreren Mitteilungen wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass sie nach einer Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten und einer gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten lässt - einen Versorgungsvertrag erhielten. Die Beklagte hat von 1972 bis 2008 mit (nahezu) allen Arbeitnehmern, die die Voraussetzung erfüllten, Versorgungsrechte vereinbart. 2009 beschloss die Beklagte, die Vergabe von Versorgungsrechten aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten endgültig einzustellen. Dem Kläger, der die Voraussetzungen 2010 erfüllte, wurde kein Versorgungsvertrag angeboten.



Mit der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage will der Kläger von der Beklagten die Vereinbarung des Versorgungsrechts erreichen. Dies könne er aufgrund Gesamtzusage, betrieblicher Übung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass der Kläger aus der PV 72 keinen Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts habe. Sie enthalte eine Kann-Bestimmung und sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Eine Gesamtzusage sei nicht erteilt worden und eine betriebliche Übung nicht entstanden, zumal im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbart worden sei, dass auch eine wiederholte Gewährung von Leistungen keinen Rechtsanspruch begründe. Die Schließung eines Versorgungswerks zu einem bestimmten Stichtag sei aus Gleichbehandlungsgründen infolge der finanziellen Situation der Beklagten gerechtfertigt gewesen.



Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG München,

Urteil vom 21. Dezember 2010 - 9 Sa 484/10 -

Anmerkung: Es handelt sich um einen ähnlichen Fall wie die Sachen - 3 AZR 129/11 -, - 3 AZR 279/11 -, - 3 AZR 281/11 -, - 3 AZR 469/11 -, - 3 AZR 508/11 -, - 3 AZR 509/11 -, - 3 AZR 511/11 - und - 3 AZR 610/11 -, die am selben Tag verhandelt werden.

← zurück zur Terminvorschau




16. Mai 2012
Vierter Senat

Geltung der tariflichen Regelung nach Betriebsübergang; Maßregelungsverbot




S. (RAe. Dr. Müller ua., Leipzig) ./.

N. GmbH (RAe. Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner, Köln)

- 4 AZR 320/10 --


Die Parteien streiten über eine im Juli 2008 fällige tarifliche Zusatzzahlung.



Die damals die Klägerin beschäftigende N. V. AG hat im Januar 2005 mit ver.di einen Tarifvertrag in Ergänzung zu einem Sanierungstarifvertrag abgeschlossen, der eine im Juli 2008 fällige tarifliche Zusatzzahlung vorsieht. Der Tarifvertrag trat erst zum 1. Januar 2008 in Kraft. Das Call-Center, in dem die Klägerin beschäftigt ist, ging zum 1. Januar 2006 auf die Beklagte über, die keine Tarifverträge mit ver.di geschlossen hat. Im Juni 2008 erklärte sie der Belegschaft, aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten sei ein Änderungsvertrag mit allen Mitarbeitern notwendig. Im Gegenzug zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden sollten Zahlungen erfolgen, die der Höhe nach der vollen tariflichen Zusatzleistung entsprachen und mit dieser verrechnet würden, falls die Beklagte zu deren Zahlung verpflichtet werden sollte. Die Klägerin hat den Änderungsvertrag nicht akzeptiert und erhielt keine Leistung.



Sie ist der Auffassung, dass ihr die tarifliche Zusatzleistung aufgrund der Verweisungsklauseln im Arbeitsvertrag zustehe. Die tarifliche Regelung über das Inkrafttreten könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Regelung über die Zusatzleistung erst ab dem 1. Januar 2008 Wirkung entfalten solle. Anknüpfungspunkt der als (vorsorgliche) tarifvertragliche Ausgleichszahlung zu qualifizierenden Zahlung seien Leistungen, die von allen Arbeitnehmern gleichermaßen erbracht würden. Deshalb dürften die Arbeitnehmer, die völlig unabhängig davon einen neuen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben hätten, nicht von der allgemeinen Regelung ausgenommen werden. Die Beklagte meint dagegen, dass die Klägerin die Zahlung nicht beanspruchen könne. Da der Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht in Kraft gesetzt gewesen sei, habe er keine normative Wirkung entfalten können. Weder der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Benachteiligungsverbot geböten eine Zahlung an die Klägerin. Die Zahlung sei Ausgleich für den akzeptierten Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer durch die dauerhafte Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich. Im Übrigen seien die Ansprüche verfallen.



Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Sachsen-Anhalt,

Urteil vom 10. März 2010 - 4 Sa 215/09 -

Anmerkung: Es handelt sich um einen ähnlichen Fall wie die Sache - 4 AZR 321/10 -, die am selben Tag verhandelt wird.

← zurück zur Terminvorschau




16. Mai 2012
Zehnter Senat

Höhe des undifferenzierten Leistungsentgelts gemäß § 18 TVöD (VKA) iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 bei fehlender Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung im Jahr 2009




G. (RAe. Bondzio, Siegner, Stahl, Jung, Kassel) ./.

Bergische Volkshochschule, Zweckverband der Städte Solingen und Wuppertal für allgemeine und berufliche Weiterbildung sowie Familienbildung (RA. Dr. Langenbrinck, Wuppertal)

- 10 AZR 202/11 -


Die Parteien streiten über die Zahlung eines weiteren Leistungsentgelts gemäß § 18 TVöD (VKA) iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4. Nach § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) wird für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte ein Gesamtvolumen gebildet. Die Verteilung soll dann durch Dienstvereinbarung erfolgen. Wird eine solche Dienstvereinbarung nicht geschlossen, erhalten die Arbeitnehmer ein undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. In der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 ist geregelt, dass sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr erhöht.



Die Beklagte zahlte für 2008 auf Grundlage der Protokollerklärung ein undifferenziertes Leistungsentgelt iHv. 6 % des Tabellenentgelts des Klägers für September 2008. Eine Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD existierte bei der Beklagten auch im Folgejahr nicht. 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger wiederum 6 % des Tabellenentgelts für September 2009.



Der Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres Leistungsentgelt. Er könne für 2009 Leistungsentgelt in einer Höhe beanspruchen, die den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr umfasse. Dies ergebe die Auslegung des § 18 TVöD unter Berücksichtigung von Wortlaut und Inhalt der Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 TVöD. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass das für 2008 nicht zur Auszahlung gekommene, verbleibende Restvolumen mangels Dienstvereinbarung auch in 2009 nicht an die Mitarbeiter auszukehren sei.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 13. Januar 2011 - 13 Sa 1424/10 -

Anmerkung: Es handelt sich um einen ähnlichen Fall wie die Sache - 10 AZR 702/11 -, die am selben Tag verhandelt wird.

← zurück zur Terminvorschau




22. Mai 2012
Neunter Senat

Übergesetzlicher Mehrurlaub: Bedarf es einer differenzierenden Regelung der Tarifvertragsparteien für den gesetzlichen Mindesturlaub und den übergesetzlichen Mehrurlaub? Müssen ausdrücklich unterschiedliche Verfallsfristen aufgestellt werden?




F. (RA. Müller-Erckens, Neuwied) ./.

Stadt Koblenz (RAin. Waterfeld, Bensheim)

- 9 AZR 575/10 -


Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Jahre 2007 und 2008 noch der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub zusteht.



Der Kläger ist bei der Beklagten nach Maßgabe des TVöD als Angestellter beschäftigt. Er war vom 23. Juni 2007 bis zum 7. Oktober 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, ihm für 2007 und 2008 den tariflichen Mehrurlaub von jeweils noch zehn Urlaubstagen zu gewähren. Die Beklagte ist der Auffassung, der tarifliche Mehrurlaub sei nach § 26 TVöD verfallen. Diese Norm verlangt nach Auffassung der Beklagten vom Arbeitnehmer, sämtlichen Urlaub bis zum 31.März bzw. 31.Mai des Folgejahres anzutreten, was der Kläger unstreitig nicht getan hat.



Der Kläger ist der Auffassung, da die von § 26 TVöD in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen (BUrlG) im Falle der Krankheit des Arbeitnehmers nach Maßgabe des europäischen Rechts keinen Verfall von Urlaubsansprüchen zuließen, bestehe sein Anspruch nach wie vor. Die Beklagte meint dagegen, dass § 26 TVöD eine eigenständige Regelung über Urlaubsansprüche und ihren Verfall enthalte. Auf diese könnten deshalb die für das Bundesurlaubsgesetz maßgebenden Grundsätze nicht angewandt werden, so dass der tarifliche Mehrurlaub des Klägers mit dem Ende des Übertragungszeitraums verfallen sei.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter.

LAG Rheinland-Pfalz,

Urteil vom 19. August 2010 - 10 Sa 244/10 -

← zurück zur Terminvorschau




24. Mai 2012
Sechster Senat

Sonderurlaub als für die Besitzstandszulage gemäß § 9 TVÜ-L unschädliche Unterbrechung?




T. (RAe. Lehmann und Partner, Burgwedel) ./.

Land Niedersachsen (RAe. Brüggehagen + Kramer, Hannover)

- 6 AZR 586/10 -


Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin weiter eine Besitzstandszulage gemäß § 9 TVÜ-L beanspruchen kann sowie hilfsweise über Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft.



Die Klägerin bezog eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-L. Nach § 9 Abs. 4 TVÜ-L wird die Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Nach der entsprechenden Protokollerklärung sind Unterbrechungen wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Krankheit und Urlaubs unschädlich. Der Klägerin wurde für die Zeit vom 24. Juli bis 17. August 2006 aus familiären Gründen unbezahlter Sonderurlaub gewährt. Nach Ende des unbezahlten Urlaubs zahlte das beklagte Land die Besitzstandszulage nicht mehr.



Die Klägerin hält Sonderurlaub für einen Unterfall des in der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-L erwähnten Urlaubs und damit für eine bezogen auf die Besitzstandszulage unschädliche Unterbrechung der Arbeitstätigkeit. Das beklagte Land sieht unbezahlten Urlaub dagegen nicht von der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-L umfasst. Sonderurlaub sei nicht mit Erholungsurlaub gleichzusetzen.



Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Niedersachsen,

Urteil vom 9. September 2010 - 5 Sa 633/10 -

← zurück zur Terminvorschau


© 2012 Bundesarbeitsgericht