Termine November
13. November 2012
Neunter Senat
Arbeitszeitvorgaben des Entleihers als betrieblicher Grund iSv. § 8 Abs. 4 TzBfG?
H. (RAe. Neuenfeld, Gräfin Dohna, Weimar) ./.
D. AG (RAe. Göhmann ua., Frankfurt am Main)
- 9 AZR 259/11 -
Die Parteien streiten über die Verringerung der Arbeitszeit.
Der Kläger ist seit 1994 im Servicebereich für die Beklagte tätig. Die Jahresarbeitsstundenzahl beträgt 936 Stunden, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden entspricht. Der Kläger wurde von der Beklagten seit Juni 2008 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der F. GmbH eingesetzt. Bereits im Frühjahr 2009 und später im August 2009 hatte der Kläger beantragt, seine Arbeitszeit auf zehn Stunden wöchentlich zu verringern. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, zuletzt im September 2009.
Der Kläger meint, dass seine Teilzeitbeschäftigung den Organisationsplan der Beklagten nicht beeinträchtige. Wenn der Entleiher ausschließlich Arbeitnehmer mit mindestens 18 Wochenarbeitsstunden beschäftigen wolle, habe die Beklagte den Kläger gar nicht erst verleihen dürfen, weil er seine Arbeitszeit schon ab 2007 habe reduzieren wollen. Die Beklagte versuche, durch Vorgaben des Entleihers das Teilzeit- und Befristungsgesetz "auszuhebeln". Die Beklagte beruft sich auf dem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe. Beim drittbezogenen Personaleinsatz in Form von Arbeitnehmerüberlassung ohne eigenes betriebsbezogenes Organisationskonzept könnten betriebliche Gründe iSv. § 8 Abs. 4 TzBfG in der vertraglichen Beziehung zum Entleiher begründet sein. So liege der Fall hier. Sie habe sich gegenüber dem Entleiher verpflichtet, ihm ausschließlich Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu überlassen, sofern sie nicht bereits zuvor mit einer geringeren Wochenarbeitszeit verliehen worden seien.
Das Arbeitsgericht hat dem Verringerungsantrag des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Hessisches LAG,
Urteil vom 31. Januar 2011 - 17 Sa 641/10 -
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13. November 2012
Neunter Senat
Aufeinanderfolgende Elternzeiten; Inanspruchnahme eines dritten Jahres für das zweite Kind
H. (RAe. Schröder, Werner, Neu, Monheim am Rhein) ./.
F. GmbH (RAe. Hansmann & Mursch, Osnabrück)
- 9 AZR 290/11 -
Die Parteien streiten darüber, ob die Elternzeit der Klägerin bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zuletzt geborenen Kindes fortbesteht.
Die Klägerin war seit 2002 als Vertriebsmitarbeiterin im Innendienst bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 11. Juni 2006 verlangte die Klägerin Elternzeit bis 10. Juni 2008. Nachdem sie am 8. Juni 2008 ihr zweites Kind bekommen hatte, teilte sie der Beklagten mit, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist am 3. August 2008 acht Tage Urlaub nehmen werde und dann für zwei Jahre bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes Elternzeit beantrage. Gleichzeitig beantragte sie die Übertragung des dritten Jahres der Elternzeit für das erste Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dieses Kindes. Die Beklagte teilte mit, der Übertragung für das erste Kind werde nicht zugestimmt. Sie bestätigte aber den Urlaub sowie die Elternzeit für das zweite Kind vom 14. August 2008 bis 13. August 2010. Im März 2010 teilte die Klägerin mit, sie wolle nach dem Ende der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit mit 24 Wochenstunden aufnehmen. Daraufhin erwiderte die Beklagte, dass nur eine Vollzeittätigkeit möglich sei. Die Klägerin machte nun geltend, dass sie das dritte Jahr der Elternzeit vom 7. August 2010 bis 17. Juni 2011 in Anspruch nehmen wolle. Zugleich beantragte sie während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ab 1. Oktober 2010 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden. Die Verhandlungen zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Beklagte teilte der Klägerin am 19. Mai 2010 mit, sie stimme der Verlängerung der Elternzeit für das dritte Jahr nicht zu und erwarte, dass die Klägerin die Arbeit am 16. August 2010 aufnehme.
Die Klägerin will festgestellt wissen, dass sie sich über den 15. August 2010 hinaus bis 7. Juni 2011 in Elternzeit befindet. Die Beklagte meint, die Elternzeit der Klägerin habe mit dem 7. Juni 2010 ihr Ende gefunden, weil sie einer Verlängerung nicht zugestimmt habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 -
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14. November 2012
Fünfter Senat
Individuelle Weisung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit
Dr. R. (RAe. Gärtner, Vögelein, Schaeben, Köln) ./.
Westdeutscher Rundfunk Köln (RAe. Küttner ua., Köln)
- 5 AZR 886/11 -
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Weisung, dass die Klägerin ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat.
Die Klägerin ist seit 1982 als Redakteurin bei der Beklagten tätig. Am 30. November 2010 meldete sie sich krank. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 forderte der Beklagte sie auf, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen.
Die Klägerin begehrt den Widerruf dieser Weisung. Sie meint, eine sachliche Rechtfertigung fehle. Missbrauchsverdacht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bestehe bei ihr nicht. Die Weisung sei willkürlich und verletze das allgemeine arbeitsrechtliche Schikaneverbot. Der Beklagte meint, die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG* bedürfe weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der in der Vergangenheit Zweifel an einer bestehenden Arbeitsfähigkeit begründet habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
LAG Köln,
Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11 -
* § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) lautet auszugsweise:
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15. November 2012
Sechster Senat
Wartezeitkündigung; Reichweite des Fragerechts des Arbeitgebers vor Einstellung eines Lehrers
B. (RA. Dr. Wansleben, Paderborn) ./.
Land Nordrhein-Westfalen (RAe. Knebel & Lohrmann, Detmold)
- 6 AZR 339/11 -
Der Kläger will festgestellt wissen, dass eine vom beklagten Land innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Nachdem sich der Kläger als sog. Seiteneinsteiger beworben hatte, wurde er am 8. September 2009 als Lehrer eingestellt. Vorab erklärte er auf einem Vordruck, dass kein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens gegen ihn anhängig sei oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. In einem anonymen Hinweis an die Schule des Klägers und die Bezirksregierung wurde im Oktober 2009 behauptet, der Kläger stehe unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs. Nachdem die Bezirksregierung die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hatte, erstellte diese eine Vorgangsliste, die mehrere Verfahren gegen den Kläger auswies. Keines der Verfahren hatte allerdings einen Bezug zu Kindesmissbrauch oder ähnlichen Delikten.
Der Kläger meint, er habe die aufgelisteten Verfahren nicht angeben müssen. Das beklagte Land ist der Auffassung, der Kläger habe die gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren bewusst verschwiegen und im Rahmen der Einstellung eine arglistige Täuschung begangen. Hätte es Kenntnis davon gehabt, dass die Ermittlungsverfahren in zwei Fällen nur gegen Auflagen eingestellt worden seien, wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen. An die charakterliche Eignung eines Lehrers seien hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit bestehe auch ein umfassendes Fragerecht des öffentlichen Arbeitgebers. Der Bewerber sei verpflichtet, die in zulässiger Weise gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, damit weitere Überprüfungen angestellt werden könnten.
Nachdem das Arbeitsgericht der gegen die fristlose Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren lediglich darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. November 2009 aufgelöst worden ist. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
LAG Hamm,
Urteil vom 10. März 2011 - 11 Sa 2266/10 -
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15. November 2012
Achter Senat
Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der Immobilie
K. (RAe. Voss ua., Halle (Saale)) ./.
Landeshauptstadt Magdeburg (FS-Fischer Rechtsanwaltschaftsaktiengesellschaft, Magdeburg)
- 8 AZR 683/11 -
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen ist.
Der Kläger war seit 1992 bei der D. AG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter in der Hausverwaltung für ein Büro- und Geschäftshaus in Magdeburg tätig. Mit Wirkung zum 1. April 2003 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die A. KG, eine vermögensverwaltende Mietgesellschaft, über. Im Jahr 2009 verkaufte die A. KG das Objekt an die Landeshauptstadt Magdeburg. Der Besitz wurde am 1. November 2010 eingeräumt. Die A. KG wurde liquidiert.
Der Kläger meint, der Betrieb sei auf die Beklagte übergegangen. Der Betriebsübergang werde durch die Übernahme des materiellen Betriebsmittels der Immobilie indiziert. Die Beklagte meint, ein Betriebsübergang sei nicht gegeben. Es fehle an der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit und der wirtschaftlichen Zweckverfolgung. Die Nutzung durch die Veräußererin sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen, eine wirtschaftlich gewinnorientierte Vermietung an Dritte im Zug der Fremdvermietung vorzunehmen. Die Beklagte nutze die Immobilie nach dem Eigentumserwerb jedoch im Weg der Eigennutzung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
LAG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 20. Juli 2011 - 4 Sa 442/10 -
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20. November 2012
Erster Senat
Arbeitskampfrecht; Zulässigkeit von Streiks in kirchlichen Einrichtungen
E. gGmbH ua. (RAe. Ruge, Krömer, Hamburg) ./.
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (RAe. Wolter, Kunze, Henschel, Berlin)
- 1 AZR 179/11 -
Die Kläger verfolgen das Ziel, der beklagten Gewerkschaft den Aufruf ihrer Mitglieder zu Arbeitskampfmaßnahmen sowie die Organisation und Durchführung der Kampfmaßnahmen untersagen zu lassen.
Die Kläger zu 1. bis 4 sind privatrechtlich organisierte diakonische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Die Kläger zu 5. 7. und 8. sind diakonische Einrichtungen. Die Klägerinnen zu 6. und 9. sind die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover. Nachdem die Beklagte die Kläger zu 1. bis 4. zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert und für den Weigerungsfall Maßnahmen des Arbeitskampfs angedroht hatte, kam es in den Einrichtungen der Kläger zu 1. bis 3. zu Arbeitsniederlegungen.
Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Durchführung von Arbeitskämpfen im Bereich der Diakonie sei aufgrund des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Regelung der Arbeitsbedingungen sei der "Dritte Weg" vorgesehen. Er sehe anstelle der konfrontativen Auseinandersetzung um den Abschluss von Tarifverträgen einvernehmliche Regelungen durch paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen vor. Komme es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, sei ein unabhängiger Schlichterspruch vorgesehen. Die Kläger meinen, die Voraussetzungen für den Unterlassungsausspruch seien erfüllt. Auch den Klägern zu 5. bis 9. stehe ein Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht zu. Die Beklagte beruft sich darauf, sie sei zu den Arbeitskampfmaßnahmen aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG berechtigt. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, das Tarif- und Arbeitskampfrecht im Bereich kirchlicher Einrichtungen auszuschließen. Den besonderen Anforderungen des kirchlichen Dienstes, etwa im Bereich der Krankenpflege, könne im Konfliktfall durch den Abschluss entsprechender Notdienstvereinbarungen Rechnung getragen werden, wie es bei staatlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge üblich sei. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf prozessuale Einwände. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs seien jedenfalls nicht erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Kläger zu 1. bis 3., gerichtet auf Unterlassung des Aufrufs zu einem Streik und zu sonstigen Kampfmaßnahmen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
LAG Hamm,
Urteil vom 13. Januar 2011 - 8 Sa 788/10 -
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20. November 2012
Erster Senat
Zulässigkeit von Arbeitskämpfen im Bereich der Nordelbischen Kirche
Verband N. (RAe. Ruge, Krömer, Hamburg) ./.
Marburger Bund e. V. Landesverband Hamburg Marburger Bund e.V. Bundesverband (RAe. Dammann ua., Hamburg)
- 1 AZR 611/11 -
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Streiks in Mitgliedseinrichtungen des Klägers.
Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband mit etwa 630 Mitgliedern. Sein Zweck ist es, durch Abschluss von Tarifverträgen einheitliche Arbeitsbedingungen in der Nordelbischen Kirche und ihrer Diakonie zu fördern. Der Kläger wurde 1979 gegründet, nachdem sich die Nordelbische Kirche entschlossen hatte, nicht den sog. "Dritten Weg" zu gehen, sondern Tarifverträge abzuschließen. Bedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen mit dem Kläger sind der Ausschluss von Streik und Aussperrung sowie der Abschluss einer unkündbaren Schlichtungsvereinbarung. Diese Regelung findet sich in der im Kirchengesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (ARRG). Im Jahre 1979 schlossen verschiedene Gewerkschaften einen diesen Voraussetzungen genügenden Tarifvertrag. Im Jahre 2007 forderte zunächst der Beklagte zu 2. den Kläger auf, Tarifverhandlungen über einen "arztspezifischen" Tarifvertrag zu führen. Dieser verwies darauf, dass die Aufnahme von Tarifverhandlungen den Beitritt des Beklagten zu den schon bestehenden Grundlagen im Tarifvertrag voraussetze, um die Geltung einer absoluten Friedenspflicht sicherzustellen. Dem kam die Beklagte zu 2. nicht nach. Im Jahr 2009 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass sich die Ärzte des B. Krankenhauses in einer Urabstimmung für einen Streik ausgesprochen hätten. Der Kläger erklärte erneut Verhandlungsbereitschaft unter der Bedingung einer absoluten Friedenspflicht und einer Schlichtungsvereinbarung. Das lehnte der Beklagte zu 1. ab und führte den Streik durch.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass Arbeitskämpfe in seinen Einrichtungen generell unzulässig seien. Die Koalitionsfreiheit sei durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen begrenzt. Ebenso wie der "Dritte Weg" stehe auch das modifizierte Tarifvertragssystem der Nordelbischen Kirche unter dem grundgesetzlichen Schutz. Die Mitglieder des Klägers wählten aufgrund ihres christlichen Bekenntnisses unter keinen Umständen das Mittel der Aussperrung. Eine Fremdvergabe von Arbeiten im Bereich medizinischer Leistungen durch Ärzte sei nicht realisierbar. Daher habe der Kläger keine angemessene Möglichkeit, auf einen Streik zu reagieren. Die Beklagten meinen, Streiks seien Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit. Nachdem sich die Nordelbische Kirche grundsätzlich zum Abschluss von Tarifverträgen entschieden habe, stehe den Gewerkschaften auch das Mittel des Arbeitskampfs für Verhandlungen über den Abschluss von Tarifverträgen zur Verfügung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
LAG Hamburg,
Urteil vom 23. März 2011 - 2 Sa 83/10 -
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22. November 2012
Zweiter Senat
Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 ZPO; Wirksamkeit der Übergangsregelung in § 35 EGZPO
S. (RAin. Muhr, Essen) ./.
Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus (RAe. Linten & Partner, Essen)
- 2 AZR 570/11 -
Der Kläger begehrt mit seiner Restitutionsklage die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien in einem gesonderten Zwischenstreit iSv. § 280 Abs. 1 ZPO allein über die Zulässigkeit der Restitutionsklage.
Der heute 55 Jahre alte Restitutionskläger und Kläger des Ursprungsverfahrens war seit 1983 als Organist und Chorleiter bei der beklagten Kirchengemeinde beschäftigt. Im Jahr 1994 trennten sich der Kläger und seine damalige Ehefrau einvernehmlich und teilten das im Januar 1995 der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1998 aus. Sie begründete das damit, dass der Kläger eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhalte und mit dieser Frau seit Ende 1997 ein Kind habe. Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. August 1998 zurück, weil nicht erwiesen sei, dass sie wie nach Art. 5 Abs. 1 der einschlägigen kirchlichen Grundordnung geboten zuvor versucht habe, den Kläger dazu zu bewegen, sein außereheliches Verhältnis zu beenden. Das angerufene Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Daraufhin wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab. Es begründete sein Urteil damit, dass das Verfahren nach Art. 5 der Grundordnung eingehalten worden sei. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 29. Mai 2000 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2000 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an. Daraufhin rief der Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an und berief sich hierfür auf Art. 8 EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Mit Urteil vom 23. September 2010 stellte der EGMR die Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Zur Begründung führte er aus, die deutschen Gerichte für Arbeitssachen hätten die Rechte des Klägers nicht ausreichend geprüft und nicht hinlänglich dargelegt, weshalb die Interessen der Beklagten die Belange des Klägers überwögen. Durch weiteres Urteil vom 28. Juni 2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung iHv. 40.000,00 Euro und eine Erstattung von Kosten und Auslagen iHv. 7.600,00 Euro zu.
Im Oktober 2010 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht die vorliegende Restitutionsklage anhängig gemacht. Er meint, das seine Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 2000 verletze die EMRK. Damit liege ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO vor. Dem stehe die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Die Zulässigkeit seiner Klage scheitere auch nicht an § 35 EGZPO, wonach § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen sind, keine Anwendung findet. Die Beklagte meint, die Restitutionsklage sei bereits unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Restitutionsklage im Rahmen eines Zwischenstreits als unzulässig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Restitutionsantrag weiter.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 4. Mai 2011 7 Sa 1427/10
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