Termine Oktober
10. Oktober 2012
Siebter Senat
Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG - mittelbare Vertretung in Gestalt der sog. gedanklichen Zuordnung - sog. Gesamtvertretungsbedarf - Unionsrecht
Prof. Dr. M. (RAe. Otte & Leben, Hannover) ./.
Land Niedersachsen (RAe. Kaden ua., Hannover)
- 7 AZR 462/11 -
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres letzten Arbeitsvertrags.
Der Kläger war beim beklagten Land vom 1. Februar 2007 bis 24. Juni 2009 aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen als teilzeitbeschäftigter Lehrer an einer berufsbildenden Schule beschäftigt. In jedem der drei Verträge war eine andere Stundenzahl vereinbart. Der letzte für die Zeit vom 1. August 2008 bis 24. Juni 2009 geschlossene Arbeitsvertrag sah eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von zwölf (Unterrichts-)Stunden vor. Der Kläger unterrichtete die Fächer Politik sowie Werte und Normen. Als Sachgrund der Befristung war im Vertrag eine Elternzeitvertretung für Frau B. genannt. Frau B. hatte am 5. Mai 2008 für die Zeit vom 14. Juni 2008 bis 31. Juli 2010 einen Antrag auf Elternzeit gestellt.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die letzte Befristung seines Arbeitsverhältnisses. Er meint, das Land könne sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG berufen. Ein Fall der mittelbaren Vertretung in Gestalt der sogenannten gedanklichen Zuordnung liege nicht vor, weil Frau B. ganz andere Fächer - Wirtschaft und Informatik - unterrichtet habe. Auch ein Fall des Gesamtvertretungsbedarfs sei nicht gegeben. Ohnehin bestünden gegen diese Rechtsfigur unionsrechtliche Bedenken. In Wirklichkeit werde ein Dauervertretungsbedarf abgedeckt. Das beklagte Land hält die Befristung für gerechtfertigt. Es handele sich um eine zulässige Vertretungsbefristung. Die Fächer Werte und Normen bedürften keiner besonderen Befähigung und könnten von allen ausgebildeten Lehrkräften unterrichtet werden. Darauf komme es wegen des dargelegten Gesamtvertretungsbedarfs letztlich nicht an.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Befristungskontrollantrag weiter.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 14. April 2011 - 16 Sa 452/10 -
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16. Oktober 2012
Neunter Senatt
Reisekostenerstattung für Klassenfahrt trotz Verzichtserklärung
L. (RAe. Meisterernst, Düsing, Manstetten, Münster) ./.
Land Nordrhein-Westfalen (RAe. Döttelbeck, Dr. Wemhöner & Partner, Hamm)
- 9 AZR 183/11 -
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land Reisekostenerstattung anlässlich einer Klassenfahrt im September 2008.
Die Klägerin ist angestellte Lehrerin. Sie unterrichtet an einer Gesamtschule. Nach § 23 Abs. 4 des für das Arbeitsverhältnis geltenden TV-L sind für die Erstattung von Reisekosten die für Beamte geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Klägerin war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin der Klasse 10.1. Auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Vordruck beantragte sie eine Studienfahrt nach Berlin. Darin war ein Verzicht auf Zahlung der Reisekostenvergütung mangels vorhandener Haushaltsmittel vorgesehen. Die Klägerin unterzeichnete diesen Antrag, der vom Schulleiter genehmigt wurde. In der Zeit vom 22. bis 26. September 2008 betreute die Klägerin die Schulklasse auf der Klassenfahrt. Hierfür zahlte sie 234,50 Euro. Die Schule erstattete der Klägerin 28,45 Euro.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Restbetrags von 206,05 Euro. Sie meint, ihr stehe trotz des Verzichts Reisekostenerstattung zu. Der Verzicht sei nicht freiwillig gewesen, da er im Vordruck des Antrags auf Genehmigung der Klassenfahrt zwingend vorgesehen gewesen sei. Es sei der Klägerin unzumutbar, sie vor die Wahl zu stellen, entweder die Verzichtserklärung abzugeben oder keine Klassenfahrt durchzuführen. Die Teilnahme an Klassenfahrten gehöre zu den üblichen Tätigkeiten einer Lehrerin. Das beklagte Land meint, die Klägerin habe freiwillig verzichtet. Nach der landesgesetzlichen Regelung sei dies zulässig. Es sei nicht sicher, dass die Klassenfahrt nicht genehmigt worden wäre, wenn die Klägerin den Verzicht nicht erklärt hätte. Werde eine Klassenfahrt im Einzelfall nicht durchgeführt, habe die Lehrkraft keinerlei Nachteile hinzunehmen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Land zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
LAG Hamm,
Urteil vom 3. Februar 2011 - 11 Sa 1852/10 -
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17. Oktober 2012
Zehnter Senat
Verletzung des Wettbewerbsverbots nach §§ 60, 61 HGB durch Arbeitstätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen?
B. GmbH (RAe. Kahlert, Kopp, Karlsruhe) ./.
E. (RAe. Deininger ua., Göppingen)
- 10 AZR 809/11 -
Die klagende Arbeitgeberin verlangt von einem ehemaligen Arbeitnehmer die Herausgabe von Vergütung, die dieser bei einem Wettbewerber bezogen hat. Hilfsweise begehrt sie, die Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter beschäftigt. Aufgrund eines Prozessvergleichs in einem Kündigungsschutzprozess endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31. Januar 2010. Der jetzige Beklagte wurde bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der der Arbeitspflicht freigestellt. Spätestens am 1. Dezember 2009, also noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin, nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem direkten Wettbewerber der Klägerin auf.
Die klagende Arbeitgeberin meint, der Beklagte habe gegen das auch während der Freistellung von der Arbeitspflicht bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen. Er sei verpflichtet, die Vergütung für den Zeitraum Dezember 2009 bis Januar 2010 einschließlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbetrag an sie herauszugeben. Anspruchsgrundlage sei § 61 HGB*. Allerdings sei diese Vorschrift für Fälle wie diesen zu eng gefasst. Gerade bei einem Angestellten, der wie der Beklagte für einen Konkurrenten gegen Festgehalt tätig werde, sei eine genaue Zuordnung der Konkurrenztätigkeit zu bestimmten Geschäften unmöglich. Daher müsse der Arbeitnehmer verpflichtet sein, das gesamte bezogene Entgeltbrutto einschließlich aller Zulagen auszukehren. Der beklagte Arbeitnehmer meint, eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. § 60 HGB erfasse nach seinem Wortlaut nur Konkurrenztätigkeiten, bei denen der Verpflichtete ein Konkurrenzgeschäft für eigene oder fremde Rechnung vornehme. Das von ihm eingegangene Arbeitsverhältnis sei aber kein solches Geschäft.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die klagende Arbeitgeberin ihre Zahlungsansprüche weiter.
LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -,
Urteil vom 12. September 2011 - 9 Sa 45/11 -
§ 61 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) lautet:
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18. Oktober 2012
Sechster Senat
Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder, wenn die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT-O durch Aufstieg erreicht wurde
H. (RA. Schoof, Güstrow) ./.
Land Mecklenburg-Vorpommern (RAe. Brinkmann & Partner, Schwerin)
- 6 AZR 261/11 -
Der Kläger begehrt Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Länder für die Zeit ab November 2008.
Der Kläger ist seit 1999 bei dem beklagten Land beschäftigt. Nachdem er zunächst eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT IV a erhielt, teilte man ihm mit, dass er nach vierjähriger Tätigkeit mit Wirkung zum 12. Juni 2004 in die Vergütungsgruppe BAT III aufsteige.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung des Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder*. Dieser ist Teil der Überleitungsregelungen der Beschäftigten vom BAT in den TVöD. Beim Strukturausgleich handelt es sich um einen nicht dynamischen Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und bei etwaiger Höhergruppierung verrechnet wird. Er ist frühestens ab 1. November 2008 zu zahlen. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Strukturausgleich. Das beklagte Land meint, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 12 TVÜ-Länder. Die Norm erfasse nur Beschäftigte, die am Stichtag noch in ihrer originären Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen seien. Erforderlich sei, dass ein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg noch ausstehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
LAG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 23. März 2011 - 2 Sa 93/10 -
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23. Oktober 2012
Vierter Senat
Überleitung eines Arbeitsverhältnisses in den TV-L; Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten aufgrund befristeter Lektorendienstverträge; Verstoß gegen Recht der Europäischen Union; Arbeitnehmerfreizügigkeit
F. (RAe. Cremer, Arend & Hött, Trier) ./.
Land Rheinland-Pfalz (RAe. König ua., Trier)
- 4 AZR 676/10 -
Die Parteien streiten nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TV-L über die Frage, ob zwei befristete Arbeitsverträge vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1995 und vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1997 in die Bewährungszeit einzurechnen sind.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie ist seit 1992 als Lektorin bei der Universität T. tätig. Sie war bis 30. September 1997 außertarifliche Angestellte und erhielt eine Vergütung einschließlich Zuwendungen, Urlaubsgeld und Zulagen wie eine Angestellte der VergGr. IIa BAT. Die Dienstverträge sahen die Einbeziehung der Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung von Lektoren an den rheinland-pfälzischen Hochschulen (Lektorenvorschrift) vor. Die Lektorenvorschrift verwies auf einzelne Bestimmungen des BAT, nicht jedoch auf §§ 22, 23 und 23a BAT. Ab 1. Oktober 1997 wurde das Arbeitsverhältnis durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag unter voller Einbeziehung der Bestimmungen des BAT und unter Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT fortgesetzt. Nach Inkrafttreten des TV-L wurde die Klägerin in Entgeltgruppe 13 Ü AT übergeleitet. Die Berücksichtigung der Lektorenzeiten für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT wurde abgelehnt.
Die Klägerin macht die Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeiten als Lektorin vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1997 im Rahmen von § 8 TVÜ-Länder geltend. Die in die befristeten Arbeitsverträge einbezogene Lektorenvorschrift sei als überraschende und unangemessene Klausel unwirksam. Zudem verstießen die Lektorenvorschrift und § 3 Buchst. g BAT gegen das Diskriminierungsverbot von EU-Ausländern. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss von Lektoren aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT. Das beklagte Land meint, § 3 Buchst. g BAT sei nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot nichtig. Es werde keine sachfremde Differenzierung zwischen Lektoren und anderen Berufsgruppen, insbesondere Lehrkräften, vorgenommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 12. August 2010 - 2 Sa 149/10 -
Anmerkung: Das Verfahren war zunächst auf den 26. September 2012 terminiert und befand sich bereits in der vorangegangenen Terminvorschau.
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25. Oktober 2012
Achter Senat
Betriebsübergang; dreiseitiger Vertrag; Befristung
B. (RAe. Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid, Düsseldorf) ./.
I. GmbH (RAe. White & Case LLP, Hamburg)
- 8 AZR 572/11 -
Der Kläger will festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristung beendet ist. Außerdem soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Der Kläger war bis 31. Mai 2008 bei der I. I. GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Deren Insolvenzverwalter schloss mit der Beklagten am 21. März 2008 einen Kaufvertrag über ihre Betriebsmittel. Der Kaufvertrag stand ursprünglich ua. unter der sog. "Closing-Bedingung", dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines dreiseitigen Vertrags zur Aufhebung ihres Arbeitsvertrags und zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unterbreiten. Kurz vor dem geplanten Erwerb wurde dieser Vertrag einvernehmlich ergänzt und eine geringfügige Abweichung von der 100-%-Quote vereinbart. Der Kläger schloss einen auf 32 Monate befristeten Arbeitsvertrag mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Er focht diesen Vertrag später an.
Der Kläger meint, die Befristung sei unwirksam. Überhaupt verstoße der dreiseitige Vertrag gegen § 613a BGB. Zudem gebe es einen Anfechtungsgrund. Schließlich sei die Bedingung nicht eingetreten, da der dreiseitige Vertrag nicht von sämtlichen Arbeitnehmern unterschrieben worden sei. Die Beklagte meint, ein Betriebsübergang liege nicht vor. Die Befristung sei wirksam. Die Befristungsdauer von 32 Monaten sei nach § 14 Abs. 2a TzBfG zulässig, weil es sich bei der Beklagten um ein neu gegründetes Unternehmen handele. § 613a BGB und die Vorschriften über die Sozialauswahl seien nicht umgangen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 31. Januar 2011 aufgelöst worden ist. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
LAG Köln,
Urteil vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 -
Anmerkung: Es handelt sich um eine Parallelsache zu den Verfahren - 8 AZR 573/11 bis 8 AZR 584/11 -, über die am selben Tag verhandelt wird.
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