Termine September
8. September 2011
Zweiter Senat
Ordentliche Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederheirat
A. (RAe. Klostermann, Bochum) ./.
C. GmbH (RAe. Gleiss Lutz, Stuttgart)
- 2 AZR 543/10 -
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 als Chefarzt in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus in D. beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag wurde ua. unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, wurde die Ehe im Jahr 2008 geschieden. Kurz darauf heiratete der Kläger standesamtlich zum zweiten Mal. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009 ordentlich zum 30. September 2009.
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Ferner verlangt er von der Beklagten Weiterbeschäftigung. Der Kläger ist der Auffassung, seine zweite, nur standesamtlich geschlossene Ehe, stelle keinen Kündigungsgrund dar. Im Übrigen sei er als Chefarzt weder leitender Angestellter noch Träger der kirchlichen Verkündigung iSv. Art. 5 Abs. 3 GO. Die Beklagte hält die Kündigung für rechtswirksam. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei eine iSd. katholischen Kirchenrechts ungültige Ehe eingegangen und habe dadurch in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 -
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15. September 2011
Achter Senat
Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens (§ 9 Abs. 1 UWG)
H. AG (RAe. Pauly & Partner, Bonn) ./.
B. SE (RAe. Menold, Belzer, Stuttgart)
Streitverkündete:
1. Wil. (RAe. Osborne Clarke, München),
2. Wip. (RA. Eickhoff, Düsseldorf),
3. K. (RAe. Dr. Oskamp, Bochum)
- 8 AZR 370/10 -
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens im Zeitraum von 2005 bis 2006.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Verkehrswegebaubranche und gehörte ursprünglich zum W.-Konzern. Nachdem die W. AG am 1. Februar 2005 einen Insolvenzantrag gestellt hatte - das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2005 eröffnet -, wurde die Klägerin zum 14. Februar 2005 an den S.-Konzern verkauft. Auch die Beklagte plante den Aufbau einer eigenen Verkehrswegebausparte. Dazu schloss sie mit den Streitverkündeten Dienst- bzw. Arbeitsverträge und gab unter deren Mitwirkung gegenüber mehreren Mitarbeitern der Klägerin Einstellungszusagen ab. Bis Ende März 2005 kündigten zahlreiche Mitarbeiter ihr Arbeitsverhältnis zur Klägerin und wechselten zur Beklagten bzw. zu anderen Arbeitgebern.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 46.378.000,00 Euro geltend. Sie begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagte und die Streithelfer verpflichtet sind, ihr die infolge der - ihrerseits streitig behaupteten - Abwerbeaktion und Datenmitnahme noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe unter Mithilfe der Streithelfer ihre vormaligen Mitarbeiter in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht abgeworben. Dabei seien auch Unternehmensgeheimnisse mitgenommen und ausgenutzt, Unterlagen kopiert sowie Daten gelöscht worden. Die Beklagte und die Streithelfer haben die Vorwürfe bestritten und behauptet, die Mitarbeiter hätten das Unternehmen der Klägerin wegen der schweren Wirtschaftskrise des W-Konzerns und ungünstiger Beschäftigungsbedingungen verlassen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 1133/08 -
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15. September 2011
Achter Senat
Vorliegen eines Betriebsübergangs; Entscheidung des EuGH in der Sache Klarenberg
K. (RAe. Dr. Kupferschläger u. Kollegen, Recklinghausen) ./.
M. GmbH (RAe. Squire, Sanders & Dempsey, Frankfurt a.M.)
- 8 AZR 455/10 -
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen ist und nunmehr zwischen den Parteien fortbesteht.
Der Kläger war seit 1989 bei der E. GmbH beschäftigt und dort zuletzt als Abteilungsleiter tätig. Die E. GmbH befasste sich mit industrieller Automatisierung sowie mit Mess- und Regeltechnik. Am 22. November 2005 schloss die E. GmbH mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen als "Asset and Business Sale and Purchase Agreement" bezeichneten Vertrag, welcher Produktlinien der Abteilung des Klägers betraf. Mit diesem Vertrag erwarb die Rechtsvorgängerin der Beklagten ua. alle Rechte an Software, Patenten, Erfindungen und technischem Know-how. Ferner übernahm sie die Entwicklungs-Hardware, das Produktmaterial-Inventar, eine Liste der Lieferanten und Kunden sowie die PC-Arbeitsplätze von vier übernommenen Arbeitnehmern einschließlich Betriebssystem und Software. Dagegen verblieben die PC-Arbeitsplätze der nicht übernommenen Arbeitnehmer - unter ihnen war auch der Kläger - bei der E. GmbH.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, es habe ein Betriebsübergang stattgefunden, in dessen Rahmen sein Arbeitsverhältnis auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen sei. Die Beklagte meint, bei den übernommenen Gegenständen habe es sich nicht um einen Betriebsteil iSd. § 613a BGB gehandelt. Jedenfalls habe ein betriebsmittelarmer Betrieb vorgelegen und der Kläger habe etwaige Ansprüche verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob ein Betriebsübergang iSd. europäischen Betriebsübergangsrichtlinie nur dann vorliegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil organisatorisch selbständig bleibt. Mit Urteil vom 12. Februar 2009 hat der EuGH entschieden, dass es ausreicht, wenn die funktionelle Verknüpfung und die Wechselwirkung der übertragenen Produktionsfaktoren erhalten bleibt und der Betriebserwerber einer selben oder gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht der Klage - soweit für die Revision noch von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
LAG Düsseldorf,
Urteil vom 29. Januar 2010 - 9 Sa 303/07 -
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20. September 2011
Neunter Senat
Entsteht bei Tod des fortdauernd arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers zugleich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch? Ist dieser vererblich?
H. (RAe. Adamaschek und Kollegen, Mühlhausen) ./.
H. (RA. Schwedtmann, Kamen)
- 9 AZR 416/10 -
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Abgeltung des Urlaubs ihres verstorbenen Ehemanns beanspruchen kann.
Der Ehemann der Klägerin war seit dem 23. April 2001 bis zu seinem Tod am 16. April 2009 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Sohn Erbin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns. Seit dem 14. April 2008 war der Ehemann der Klägerin durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Für 2008 und 2009 war ihm kein Urlaub gewährt worden. Der Umfang des zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten vereinbarten Jahresurlaubs ist zwischen den Parteien streitig.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Urlaubsabgeltung an sich selbst, hilfsweise an die Erbengemeinschaft geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, der Urlaubsabgeltungsanspruch müsse ihr nach dem Tod ihres Ehemannes nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zuerkannt werden. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 habe sich ebenso wie derjenige des Jahres 2009 nach Ablauf des Übertragungszeitraums in einen nach § 1922 BGB übertragbaren Vermögensanspruch umgewandelt. Der Beklagte verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Tod des Arbeitnehmers kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe, welcher auf die Erben übergehen könne. Diese Rechtsprechung werde durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht in Frage gestellt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte - soweit nicht bereits Rechtskraft eingetreten ist - die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
LAG Hamm,
Urteil vom 22. April 2010 - 16 Sa 1502/09 -
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20. September 2011
Neunter Senat
Entsteht der Urlaubsanspruch auch in einem Arbeitsverhältnis, das infolge des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem TVöD ruht? Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist auf Urlaubsabgeltungsanspruch?
W. (RAe. Limberger & Partner, Trossingen) ./.
G. GmbH (RAe. Blessing & Berweck, Villingen-Schwenningen)
- 9 AZR 353/10 -
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Erholungsurlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen auch während der Dauer des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente entsteht und vom Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.
Die mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin war in der Zeit von 2001 bis März 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Sie erkrankte im Jahr 2004 und ist seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Dezember 2004 bezog sie - auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus - eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Abgeltung von insgesamt 149 Tagen Erholungs- und schwerbehinderungsrechtlichen Zusatzurlaubs aus den Jahren 2005 bis 2009 geltend gemacht. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Fall unterscheide sich nicht von den Fällen der Dauererkrankung, in welchen der Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verfalle. Für den Zusatzurlaub nach dem SGB IX könne nichts anderes gelten. Während der Zeit, in der sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe, sei sie zugleich auch arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente geruht. Daher sei ein Urlaubsanspruch schon gar nicht erst entstanden. Dies folge insbesondere auch aus der tariflichen Vorschrift des § 26 Abs. 2 TVöD. Jedenfalls müsse die tarifliche Ausschlussfrist zur Anwendung kommen. Danach seien die Ansprüche verfallen.
Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 13.403,70 Euro zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
LAG Baden-Württemberg,
Urteil vom 29. April 2010 - 11 Sa 64/09 -
* § 26 Abs. 2c) TVöD lautet:
"Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: …
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel."
Anmerkung: Es handelt sich um eine im Wesentlichen parallel gelagerte Problematik zu der Sache - 9 AZR 475/10 -, welche am 9. August 2011 verhandelt wird.
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21. September 2011
Vierter Senat
Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede?
A. (RAe. Dr. Rockinger, Schloder, Terno, Regensburg) ./.
P. GmbH (RAe. Anchor, Mannheim)
- 4 AZR 810/09 -
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Vergütung nach den Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV-AL II) verlangen kann.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 1999 als Wachmann beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Kläger in eine bestimmte Vergütungsgruppe aus dem Anhang zum TV-AL II eingruppiert und es wird auf die Arbeitsbedingungen des Anhang Z-II, Sonderteil ZW (US) des TV-AL II verwiesen. In einem im Juli 1997 geschlossenen Haustarifvertrag war die Geltung der Bestimmungen des TV-AL nebst Anlagen in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Der Haustarifvertrag wurde mit Wirkung zum 31. August 2000 gekündigt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Vergütung auf der Grundlage der nach dem 31. August 2000 in Kraft getretenen Vergütungsregelung des TV-AL II. Der Kläger ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus den Bestimmungen seines Arbeitsvertrags, in welchen auf die Vergütungsregelungen des TV-AL II Bezug genommen werde. Die Beklagte ist der Ansicht, der Grund für die Verweisung auf die Bestimmungen des TV-AL II sei ausschließlich in ihrer zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen tarifvertraglichen Bindung zu sehen. Deshalb sei die arbeitsvertragliche Verweisung als Gleichstellungsabrede zu werten. Nach der Kündigung des Haustarifvertrags nehme das Arbeitsverhältnis des Klägers deshalb nicht mehr an der dynamischen Entwicklung des Tarifvertrags teil.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen, das Landesarbeitsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
LAG Nürnberg,
Urteil vom 29. Oktober 2009 - 5 Sa 403/08 -
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