Bundesadler
Bundesarbeitsgericht 

Termine September




11. September 2013
Siebter Senat

Befristung wegen Tätigkeit für sog. Optionskommune -zeitweise Übertragung staatlicher Daueraufgaben als Befristungsgrund




P. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.
Landkreis Leer (RA Krebs, Wennigsen)

- 7 AZR 107/12 -


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags und hilfsweise darüber, ob der beklagte Landkreis verpflichtet ist, die Klägerin wieder einzustellen.


Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit 1. Oktober 2002 als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Den letzten befristeten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 21. Oktober 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010. Der beklagte Landkreis ist eine sog. Optionskommune iSd. SGB II. In § 6a SGB II aF wurde den Kommunen (kreisfreien Städten und Kreisen) die Option eingeräumt, ab 1. Januar 2005 anstelle der Agenturen für Arbeit Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrzunehmen. Das gesetzliche Optionsmodell war zunächst auf sechs Jahre befristet ("Experimentierphase") und wurde zum 1. Januar 2011 auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 6a SGB II). Der beklagte Landkreis führte die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch über den 31. Dezember 2010 hinaus fort und übernahm 107 von zuvor ca. 120 befristet Beschäftigten in unbefristete Arbeitsverhältnisse.


Die Klägerin meint, für die Befristung bestehe kein Sachgrund, weil die Grundsicherung für Arbeitsuchende ungeachtet der Experimentierphase eine staatliche Daueraufgabe sei. Der Bedarf an Arbeitsleistung sei daher nicht vorübergehend iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Die lediglich befristete Übertragung staatlicher Daueraufgaben zu Erprobungszwecken auf der Grundlage von § 6a SGB II aF führe zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu privaten Arbeitgebern. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Wiedereinstellung durch den beklagten Landkreis rügt die Klägerin, dass die Auswahl der zu übernehmenden Arbeitnehmer nach diskriminierenden Kriterien erfolgt sei.


Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage der Klägerin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision will die Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Befristungskontrollantrags wiederhergestellt wissen. Zudem verfolgt sie den Wiedereinstellungsantrag weiter.

LAG Niedersachsen,
Urteil vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 -

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12. September 2013
Sechster Senat

Ausschluss sog. Nachzügler im Insolvenzverfahren




Dr. W. (RA Trieb, Mönchengladbach) ./.
P. GmbH (RAe. Goebels, Pokorny, Kähler, Krefeld)

- 6 AZR 907/11 -


Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin nach dem Entgeltgleichheitsgebot ("Equal Pay") zur Zahlung von Differenzvergütung verpflichtet ist.


Der Kläger war in den Jahren 2007 und 2008 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag nahm auf die mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge Bezug. Im September 2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist keine Ansprüche an. Das Insolvenzgericht bestätigte den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan, der ua. vorsah, dass nicht angemeldete Forderungen erloschen. Es hob das Insolvenzverfahren im Oktober 2009 auf.


Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 -) die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hatte, machte der Kläger gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche auf der Grundlage der in den jeweiligen Einsatzbetrieben maßgeblichen Vergütungsordnungen geltend. Er meint, die Insolvenzordnung (InsO) sehe einen Ausschluss der Forderungen sog. Nachzügler nicht vor. Der vom Insolvenzgericht gebilligte Insolvenzplan sei insofern unwirksam. Von seiner Forderung gegenüber der Beklagten habe er erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Kenntnis erlangt. Davon unabhängig sei die Beklagte von den Regelungen des Insolvenzplans abgewichen, sodass jedenfalls die Wiederauflebensklausel des § 255 InsO** entsprechend anzuwenden sei. Die Beklagte meint, der Anspruch des Klägers sei nach § 254 Abs. 1 InsO aF* ausgeschlossen.


Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Leistungsantrag weiter.

LAG Düsseldorf,
Urteil vom 15. September 2011 - 11 Sa 591/11 -

* Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 InsO in der bis 29. Februar 2012 geltenden Fassung treten die im Insolvenzplan festgelegten Wirkungen mit der Bestätigung durch das Insolvenzgericht für und gegen alle Beteiligten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, ein.


** Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Stundung oder der Erlass einer Forderung aus dem Insolvenzplan hinfällig, wenn der Insolvenzschuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät.


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25. September 2013
Vierter Senat

Tarifentgelterhöhung - außerordentliche Kündigung eines Entgelttarifvertrags wegen wettbewerbsverzerrenden Verhaltens - Nachwirkung




K. (RAe. Oltmanns, Kandelhard & Büsing, Bremen) ./.
U. GmbH (RAe. Brüggehagen + Kramer, Hannover)

- 4 AZR 104/12 -


Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine tarifliche Entgelterhöhung beanspruchen kann.


Der Kläger ist bei der Beklagten als Geldtransportfahrer beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des für sie zuständigen Arbeitgeberverbands. Der zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Entgelttarifvertrag (Entgelt-TV) vom 20. März 2009 sah für die Tätigkeit des Klägers ab 1. April 2009 ein Entgelt von stündlich 11,45 Euro und ab 1. April 2010 eine Vergütung von stündlich 11,70 Euro vor. Am 29. September 2009 schloss die Gewerkschaft ver.di mit einem Wettbewerber der Beklagten einen Sanierungstarifvertrag, der die ua. aufgrund des Entgelt-TV geltenden Arbeitsbedingungen für die Dauer von zwei Jahren nicht unwesentlich absenkte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeberverband den Entgelt-TV wegen wettbewerbsverzerrenden Verhaltens der Gewerkschaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 aus wichtigem Grund. Infolge der Kündigung des Entgelt-TV erhöhte die Beklagte die Vergütungen nicht - wie im Entgelt-TV vorgesehen - zum 1. April 2010, sondern zahlte dem Kläger auch nach dem 31. März 2010 weiter das bisherige Tarifentgelt von stündlich 11,45 Euro.


Der Kläger meint, dass er zum 1. April 2010 eine tarifliche Vergütung von stündlich 11,70 Euro beanspruchen könne. Die außerordentliche Kündigung des Entgelt-TV durch den Arbeitgeberverband sei unwirksam. Selbst wenn der Entgelt-TV wirksam gekündigt sei, wirke er nach § 4 Abs. 5 TVG* nach.


Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung.

LAG Bremen,
Urteil vom 6. Dezember 2011 - 4 Sa 37/11 -

* Nach Ablauf eines Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.


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26. September 2013
Achter Senat

Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf sog. Optionskommune - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II




S. (RAe. Dr. Illgen & Kollegen, Sangerhausen) ./.
Bundesagentur für Arbeit (RAe. Hümmerich & Bischoff, Halle)

- 8 AZR 775/12 -


Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.


Die Klägerin war bei der Beklagten als "Teamleiterin SGB II" in der Arbeitsgemeinschaft A.-S. tätig. Ihr oblag die Leitung des gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams, das Arbeitsuchende iSd. SGB II und SGB III an Arbeitgeber vermittelte. Zum 1. Januar 2011 übertrug die Beklagte die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II auf den Landkreis S., eine sog. Optionskommune iSv. § 6a SGB II.*


Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, weiter in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu stehen. Sie meint, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht auf den Landkreis S. übergegangen. § 6c Abs. 1 SGB II, der einen entsprechenden Übergang des Arbeitsverhältnisses vorsehe, verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und sei daher nichtig. Im Übrigen sei sie im Rahmen ihrer Beschäftigung nur in geringem Umfang, zu ca. 20 %, mit Aufgaben nach dem SGB II befasst gewesen.


Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision will die Beklagte die Klage weiter abgewiesen wissen.

LAG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 4. Juni 2012 - 6 Sa 388/11 -

* In § 6a SGB II ist den Kommunen (kreisfreien Städten und Kreisen) die Option eingeräumt, anstelle der Agenturen für Arbeit Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrzunehmen.


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