Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2019 – 12 TaBV 44/19 – insoweit aufgehoben, als mit ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13. Juni 2019 – 1 BV 17/19 – bezüglich der die Arbeitnehmerinnen (H) und (B) und betreffende Anträge zu 105. und 106. abgeändert worden ist.
In diesem Umfang wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.