1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2021 – 5 Sa 46/21 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung werden die Urteile des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 19. Januar 2021 – 13 Ca 275/19 -, – 13 Ca 217/20 – und – 13 Ca 444/20 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar bis April 2019 1.001,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. August 2019,für die Monate Mai, Juni sowie August bis November 2019 1.178,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2020, für den Monat Juni 2020 180,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. August 2020 und für den Monat August 2020 180,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. November 2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.