1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2021 – 5 Sa 53/21 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung werden die Urteile des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 19. Januar 2021 – 13 Ca 277/19 – und – 13 Ca 225/20 – auf die Berufung des Klägers abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 994,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. August 2019, für die Monate Mai, Juni sowie Oktober und November 2019 821,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2020, für den Monat Mai 2020 38,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2020 und für die Monate August und September 2020 180,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.