1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2020 – 2 Sa 61/20 – teilweise aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeits-gerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 22. Januar 2020 – 11 Ca 251/19 – auf die Berufung der Klägerin abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
für den Monat Dezember 2018 121,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019,
für den Monat Januar 2019 212,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2019,
für den Monat Februar 2019 212,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2019,
für den Monat März 2019 92,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019,
für den Monat April 2019 61,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 und
für den Monat Mai 2019 216,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2019 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.