Auf die Revision des Klägers wird – unter ihrer Verwerfung als unzulässig im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. September 2023 – 4 Sa 163/22 – aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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