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4 AZR 265/23

I. Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zu-rückweisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeits-
gerichts München vom 11. Juli 2023 7 Sa 627/22 teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zu-rückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts
Regensburg vom 1. Dezember 2022 8 Ca 938/22 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2022 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TVöD/VKA zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.283,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.800,72 Euro seit dem 17. Mai 2021, aus jeweils weiteren 107,23 Euro seit dem 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, aus weiteren 192,49 Euro seit dem 1. Dezember 2021, aus jeweils weiteren 107,23 Euro seit dem 1. Januar 2022, 1. Februar 2022, 1. März 2022, 1. April 2022 und aus jeweils weiteren 109,16 Euro seit dem 1. Mai 2022 und 1. Juni 2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 vH und die Beklagte zu 60 vH.