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7 AZR 188/23

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Mai 2023 – 5 Sa 27/23 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23. November 2022 – 3 Ca 81/22 – dieses abgeändert und dem Befristungskontrollantrag sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben hat.

Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23. November 2022 – 3 Ca 81/22 – zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.