Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Mai 2023 – 5 Sa 27/23 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23. November 2022 – 3 Ca 81/22 – dieses abgeändert und dem Befristungskontrollantrag sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben hat.
Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23. November 2022 – 3 Ca 81/22 – zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.