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10 AZR 84/22
Gewährung von Freistellungstagen (MTV Metall- und Elektroindustrie)
Report:
Zehnter Senat Mittwoch, 26. April 2023, 12:00 Uhr
Gewährung von Freistellungstagen (MTV Metall- und Elektroindustrie)
S. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.
G. GmbH (RA. Breick, Schwelm)
– 10 AZR 84/22 –
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung zusätzlicher Freistellungstage in Anspruch.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2001 als Mitarbeiterin im Wareneingang zunächst in Vollzeit und seit 2011 in Teilzeit mit 25 Stunden/Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. Nach § 25.1 des Manteltarifvertrags (MTV) können Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die entweder Schichtarbeit leisten oder Angehörige pflegen bzw. Kinder zu betreuen haben, anstelle eines tariflichen Zusatzgeldes acht zusätzliche Freistellungstage in Anspruch nehmen. Bei Pflege von Angehörigen oder Betreuung von Kindern haben diese Möglichkeit auch Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit nach dem 1. Januar 2019 reduziert haben. Auf der Grundlage eines sog. Solidar-TV ist bei der Beklagten in einer „Konzernbetriebsvereinbarung-Corona” geregelt, dass im Kalenderjahr 2020 zur Vermeidung von Kurzarbeit alle Beschäftigten anstelle des Anspruchs auf das tarifliche Zusatzgeld sechs freie Arbeitstage erhalten. Diejenigen, die die Voraussetzungen einer Umwandlung des tariflichen Zusatzgeldes in Freistellungstage nach § 25.1 MTV erfüllen, erhalten nach der Betriebsvereinbarung zwei weitere Freistellungstage. Die Beklagte gewährte der Klägerin anstelle des Zusatzgeldes sechs freie Arbeitstage.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, die die Voraussetzungen von § 25.1 MTV nicht erfüllt, die Gewährung von zwei zusätzlichen freien Arbeitstagen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifbestimmungen verstießen gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, soweit darin der Anspruch auf insgesamt acht Freistellungstage an eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden gebunden sei. Der tarifliche Freistellungsanspruch solle dem Ausgleich besonderer Belastungen dienen, denen auch Teilzeitbeschäftigte unterlägen. Auch die Stichtagsregelung sei nicht sachgerecht, da die Belastungen, deren Ausgleich die Möglichkeit der Inanspruchnahme zusätzlicher freier Tage diene, unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung seien. Die Stichtagsregelung sei auch nicht durch eine von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die tariflichen Regelungen seien wirksam. Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liege darin nicht. Ein Anspruch auf weitere Freistellungstage stehe der Klägerin daher nicht zu.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. November 2021 – 18 Sa 681/21 –