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3 AZR 221/22
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung
Report:
Dritter Senat Dienstag, 20. Juni 2023, 09:00 Uhr
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung
G. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.
H. GmbH (RAe. Beiten, Burkhardt, München)
– 3 AZR 221/22 –
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.
Die 1964 geborene Klägerin war seit 1984 bei der Beklagten zunächst in Vollzeit beschäftigt. Ab April 2005 reduzierte die Klägerin ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 17,5 Stunden. Mit dem 30. September 2020 endete das Arbeitsverhältnis. Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen. Die dafür maßgebliche Richtlinie sieht eine Berechnung der monatlichen Betriebsrente nach der Formel „Festrentenbetrag x Dienstjahre“ vor. Für die Berechnung des Festrentenbetrags maßgeblicher Faktor ist das in den letzten zwölf Monaten der Beschäftigung durchschnittlich erzielte Einkommen. Für Mitarbeiter, die innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, verändert sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vorzeitigem Ausscheiden gestanden hat. Die Beklagte teilte der Klägerin zur Berechnung ihrer voraussichtlichen Altersversorgungsleistungen mit, dass entsprechend der Richtlinie bei Teilzeitbeschäftigung nur ihr Beschäftigungsgrad der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werde.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung ihrer Betriebsrente den Festrentenbetrag nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitszeit während der gesamten zugrunde gelegten Dienstzeit zu ihrer Arbeitszeit im letzten Kalenderjahr vor ihrem vorzeitigen Ausscheiden zu ermitteln. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin eine Betriebsrentenanwartschaft iHv. 155,19 Euro monatlich errechnet. Sie hat die Ansicht vertreten, in der Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades allein der letzten zehn Jahre bei der Berechnung des Festrentenbetrags liege eine überproportionale Leistungskürzung für Teilzeitbeschäftigte. Bei dieser Berechnungsweise ergebe sich nur eine Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente von 99,77 Euro. Sie werde durch die Anwendung der Zehn-Jahres-Regel so gestellt, als habe sie durchgehend in Teilzeit gearbeitet. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Weil nach wie vor überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt seien, liege auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor. Die Beklagte hat hingegen gemeint, eine Diskriminierung liege nicht vor, weil die betriebliche Altersversorgung nur im Verhältnis der anteiligen Arbeitszeit gekürzt werde. Dabei sei es zulässig, hinsichtlich des Beschäftigungsgrades auf die letzten zehn Jahre abzustellen.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17. März 2022 – 7 Sa 588/21 –