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5 AZR 143/19

Vergütungsansprüche wegen des Gleichstellungsgrundsatzes nach dem AÜG (Equal-Pay)

Court Date Details

  • Date

    31.05.2023

  • Time

    10:30 Uhr

  • Senate

    5. Senat

  • File Number

    5 AZR 143/19

  • Type

    mündliche Verhandlung

  • Lower Court Details

    5 Sa 230/18
    Landesarbeitsgericht Nürnberg

Report:

Fünfter Senat Mittwoch, 31. Mai 2023, 10:30 Uhr

Vergütungsansprüche wegen des Gleichstellungsgrundsatzes nach dem AÜG (Equal-Pay)

S. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.
T. GmbH (RAe. Taylor Wessing, Düsseldorf)
– 5 AZR 143/19 –

Die Klägerin verlangt von der Beklagten weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung als Leiharbeitnehmerin („equal pay“).

Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Von Januar bis April 2017 war sie einem Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin im Auslieferungslager überlassen und erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto. Die Beklagte gehört dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) an. Dieser hat ua. mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), deren Mitglied die Klägerin ist, Tarifverträge geschlossen, die eine Abweichung von dem in § 8 Abs. 1 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern vorsehen, insbesondere auch eine geringere Vergütung als diejenige, die vergleichbare Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 1.296,72 Euro brutto als Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und derjenigen, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gezahlt worden sein soll. Die Klägerin ist der Auffassung, die Tariföffnung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifverträge seien mit Art. 5 der europäischen Richtlinie über Leiharbeit nicht vereinbar. Vergleichbare Stammarbeitnehmer der Entleiherin würden nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vergütet und hätten im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto erhalten. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit schulde sie nur die für Leiharbeitnehmer vorgesehene tarifliche Vergütung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Der Fünfte Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (- 5 AZR 143/19 (A) -) zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ersucht, über die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 RL 2008/04/EG zu entscheiden. Diese Vorschrift gestattet den Mitgliedsstaaten, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Nachdem der Gerichtshof am 15. Dezember 2022 (- C-311/21 -) die aufgeworfenen Auslegungsfragen zu Inhalt und Voraussetzungen der von der Richtlinie verlangten „Achtung des Gesamtschutzes“ beantwortet hat, hat der Fünfte Senat nun über die Revision der Klägerin zu entscheiden.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 7. März 2019 – 5 Sa 230/18 –