5 AZR 386/20

Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.06.2021, 5 AZR 385/20, das vollständig dokumentiert ist.

Details

  • Aktenzeichen

    5 AZR 386/20

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR386.20.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    24.06.2021

  • Senat

    5. Senat

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 – 9 Sa 399/18 – teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 5 AZR 385/20 – auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    Linck    

        

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

        

    Teichfuß    

        

    Zimmer