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    <title>Das Bundesarbeitsgericht - Sitzungsergebnisse -</title>
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    <description>Der oberste Gerichtshof für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit</description>
    <lastBuildDate>Sat, 02 May 2026 19:35:20 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Das Bundesarbeitsgericht</title>
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          <item>
        <title>5 AZR 96/25</title>
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        <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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        <description>
          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2025 &#8211; 2 Sa 411/20 &#8211; aufgehoben.
2. Die Widerklage des Nebenintervenienten wird abgewiesen.
3. Die Sache wird &#8211; im Umfang der Aufhebung &#8211; zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und Nebenintervention, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.]]>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2025 &#8211; 2 Sa 411/20 &#8211; aufgehoben.
2. Die Widerklage des Nebenintervenienten wird abgewiesen.
3. Die Sache wird &#8211; im Umfang der Aufhebung &#8211; zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und Nebenintervention, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.]]>
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        <title>5 AZR 79/25</title>
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        <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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        <description>
          <![CDATA[1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; vom 26. Februar 2025 &#8211; 19 Sa 34/24 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; vom 26. Februar 2025 &#8211; 19 Sa 34/24 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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        <title>6 AZR 216/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/6-azr-216-25/</link>
        <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2025 &#8211; 18 SLa 323/25 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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        <title>6 AZR 211/25</title>
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        <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 2025 &#8211; 5 SLa 251/25 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 2025 &#8211; 5 SLa 251/25 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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        <title>4 AZR 165/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/4-azr-165-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2025 &#8211; 6 Sa 72/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung &#8211; auch über die Kosten der Revision &#8211; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2025 &#8211; 6 Sa 72/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung &#8211; auch über die Kosten der Revision &#8211; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>4 AZR 135/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/4-azr-135-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2025 &#8211; 4 Sa 71/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung &#8211; auch über die Kosten der Revision &#8211; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2025 &#8211; 4 Sa 71/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung &#8211; auch über die Kosten der Revision &#8211; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>4 AZR 95/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/4-azr-95-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2025 &#8211; 7 Sa 801/24 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2025 &#8211; 7 Sa 801/24 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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        <title>4 ABR 2/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/4-abr-2-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Gewerkschaft gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2024 &#8211; 5 TaBV 1095/23 &#8211; wird zurückgewiesen.]]>
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        <title>4 ABR 25/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/4-abr-25-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[Das Verfahren wird eingestellt.]]>
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          <![CDATA[Das Verfahren wird eingestellt.]]>
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          <item>
        <title>10 AZR 146/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/10-azr-146-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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        <description>
          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 163/24 &#8211; aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Juli 2024 &#8211; 4 Ca 1579/23 &#8211; abgeändert. 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 iHv. jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 16. August 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 163/24 &#8211; aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Juli 2024 &#8211; 4 Ca 1579/23 &#8211; abgeändert. 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 iHv. jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 16. August 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>10 AZR 145/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/10-azr-145-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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        <description>
          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 190/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 &#8211; 5 Ca 1674/23 &#8211; wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen für den Monat Juni 2023 ab dem 18. Juli 2023 zu zahlen sind.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 190/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 &#8211; 5 Ca 1674/23 &#8211; wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen für den Monat Juni 2023 ab dem 18. Juli 2023 zu zahlen sind.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>10 AZR 144/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/10-azr-144-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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        <description>
          <![CDATA[1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 192/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 &#8211; 5 Ca 1676/23 &#8211; wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 192/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 &#8211; 5 Ca 1676/23 &#8211; wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>10 AZR 143/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/10-azr-143-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 194/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 &#8211; 5 Ca 681/24 &#8211; wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 &#8211; 1 Sa 194/24 &#8211; aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 &#8211; 5 Ca 681/24 &#8211; wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>10 AZR 28/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/10-azr-28-25/</link>
        <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. September 2024 &#8211; 6 SLa 102/24 &#8211; aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24. Januar 2024 &#8211; 4 Ca 1104/23 &#8211; abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.339,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.]]>
        </description>
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          <![CDATA[1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. September 2024 &#8211; 6 SLa 102/24 &#8211; aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24. Januar 2024 &#8211; 4 Ca 1104/23 &#8211; abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.339,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>9 AZR 103/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/9-azr-103-25/</link>
        <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7.Mai 2025 &#8211; 5 SLa 2/24 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7.Mai 2025 &#8211; 5 SLa 2/24 &#8211; wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
        </content:encoded>
                      </item>
          <item>
        <title>1 AZR 46/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/1-azr-46-25/</link>
        <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 52/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 52/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <item>
        <title>1 AZR 45/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/1-azr-45-25/</link>
        <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 53/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2. 	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 53/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2. 	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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        <title>1 AZR 44/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/1-azr-44-25/</link>
        <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 54/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 54/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>1 AZR 43/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/1-azr-43-25/</link>
        <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 55/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. 	Oktober 2024 &#8211; 15 Sa 55/23 &#8211; wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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                      </item>
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        <title>1 ABR 10/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/1-abr-10-25/</link>
        <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. November 2024 &#8211; 8 TaBV 27/24 &#8211; wird zurückgewiesen.]]>
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          <![CDATA[Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. November 2024 &#8211; 8 TaBV 27/24 &#8211; wird zurückgewiesen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>8 AZR 169/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/8-azr-169-25/</link>
        <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Juni 2025 &#8211; 2 SLa 70/25 &#8211; wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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          <![CDATA[Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. Juni 2025 &#8211; 2 SLa 70/25 &#8211; wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.]]>
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        <title>7 AZR 115/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/7-azr-115-25/</link>
        <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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        <description>
          <![CDATA[Auf die Revision der Beklagten wird &#8211; unter deren Zurückweisung im Übrigen &#8211; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 &#8211; 10 SLa 81/24 &#8211; teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird im Umfang der Aufhebung das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Januar 2024 &#8211; 7 Ca 156/23 &#8211; teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Dezember 2023 bis einschließlich 30. April 2026 nach der Entgeltstufe 18 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 5. März 2018 in der Fassung vom 1. Mai 2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge gemäß § 22 Ziff. 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der Volkswagen AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.402,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.206,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.402,03 Euro seit dem 1. Oktober 2023, aus 1.402,03 Euro seit dem 1. November 2023 sowie aus 1.402,03 Euro seit dem 1. Dezember 2023 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.]]>
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          <![CDATA[Auf die Revision der Beklagten wird &#8211; unter deren Zurückweisung im Übrigen &#8211; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 &#8211; 10 SLa 81/24 &#8211; teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird im Umfang der Aufhebung das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Januar 2024 &#8211; 7 Ca 156/23 &#8211; teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Dezember 2023 bis einschließlich 30. April 2026 nach der Entgeltstufe 18 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 5. März 2018 in der Fassung vom 1. Mai 2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge gemäß § 22 Ziff. 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der Volkswagen AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.402,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.206,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.402,03 Euro seit dem 1. Oktober 2023, aus 1.402,03 Euro seit dem 1. November 2023 sowie aus 1.402,03 Euro seit dem 1. Dezember 2023 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>7 ABR 32/24</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/7-abr-32-24/</link>
        <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 20. und zu 22. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2024 &#8211; 2 TaBV 44/23 &#8211; aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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          <![CDATA[Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 20. und zu 22. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2024 &#8211; 2 TaBV 44/23 &#8211; aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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                      </item>
          <item>
        <title>7 AZR 149/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/7-azr-149-25/</link>
        <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[Die Parteien haben sich verglichen.]]>
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          <![CDATA[Die Parteien haben sich verglichen.]]>
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          <item>
        <title>7 AZR 114/25</title>
        <link>https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/7-azr-114-25/</link>
        <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 22:00:00 +0200</pubDate>
        <dc:creator>Das Bundesarbeitsgericht</dc:creator>
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          <![CDATA[Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 &#8211; 10 SLa 80/24 &#8211; aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung &#8211; auch über die Kosten der Revision &#8211; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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          <![CDATA[Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 &#8211; 10 SLa 80/24 &#8211; aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung &#8211; auch über die Kosten der Revision &#8211; an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.]]>
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