Hausverfügung
vom 25. Mai 2022
Zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus wird für Sitzungen der Senate mit mündlichen Verhandlungen/Anhörungen bis auf Weiteres angeordnet:
- Zuhörerinnen und Zuhörer, Parteien und Prozessbevollmächtigte mit Symptomen einer COVID-l9-Erkrankung, insbesondere einer akuten Atemwegserkrankung oder eines akuten Verlusts des Geschmacks- oder Geruchssinns, dürfen das Bundesarbeitsgericht nicht betreten.
- Die vorgenannte Regelung gilt sinngemäß für alle im Bundesarbeitsgericht Dienstleistenden und Besucherinnen und Besucher des Bundesarbeitsgerichts.