1 ABR 12/20


Auf die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2020 – 3 TaBV 1/19 – aufgehoben.
Auf die Beschwerden der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 13. Dezember 2018 – 2 BV 1/18 – abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.