10 AZR 369/20


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 17. Juli 2020 – 12 Sa 20/20 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 – 2 Ca 122/19 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.508,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 508,79 Euro seit dem 25. Juli 2019 und aus weiteren 999,41 Euro seit dem 14. Januar 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.