3 AZR 119/19


Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Vorbehaltsurteil des Lan-desarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2019
– 4 Sa 39/18 – teilweise aufgehoben und der Tenor zu I 1 des Vorbehaltsurteils wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 115.920,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 108.527,14 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 16. März 2017 zu zahlen.
Von den Kosten der Revision haben der Kläger 36 vH und die Beklagte 64 vH zu tragen. Von den Kosten der Beru-fung haben der Kläger 73 vH und die Beklagte 27 vH zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 82,5 vH und die Beklagte 17,5 vH zu tragen. Die durch die Anrufung des Landgerichts entstan-denen Kosten hat der Kläger allein zu tragen.