4 AZR 73-22

I. Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 15. Oktober 2021 – 9 Sa 59/20 – teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 – 2 Ca 134/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,49 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57,15 Euro seit dem 21. März 2020 und aus weiteren 104,34 Euro seit dem 18. Dezember 2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zu 33 vH, die Beklagte zu 67 vH zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 vH und die Beklagte 80 vH. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.