7 ABR 40/19


Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer B H, A M, A U, Y R, B S, C W, A R, P T und A Rö in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD-V (VKA) 2017 zu ersetzen, eingestellt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2019 – 15TaBV 120/18 – zurückgewiesen.