7 ABR 43/19


Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer C B, G M, C O, M B, E K, E M und B S in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD-V (VKA) 2017 zu ersetzen, eingestellt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2019 – 15 TaBV 119/18 – zurückgewiesen.