9 AZR 106/22


1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Januar 2022 – 9 Sa 889/21 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juni 2021 – 6 Ca 846/21 – stattgegeben hat.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juni 2021 – 6 Ca 846/21 – wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die ausgeurteilten Zinsen erst ab dem 28. März 2021 zu zahlen sind.
3. Von den Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.