1 AZR 73/24
Sozialplanabfindung - Fälligkeit Zinsen
Vorbericht
Erster Senat Dienstag, 28. Januar 2025, 9:00 Uhr
Sozialplanabfindung – Fälligkeit bei Anfechtung Einigungsstellenspruch – Zinsen
H. (RAe. Schindele, Gerstner & Collegen, Dresden)
./.
a. GmbH (RAe. Luther, Leipzig)
– 1 AZR 73/24 –
Die Parteien streiten (zuletzt noch) über Verzugszinsen.
Die Klägerin war bis zum 31. Juli 2019 bei der Beklagten als Mitarbeiterin eines Callcenters in D. beschäftigt. Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat gebildet ist, gehört zum Konzern der B. SE & Co. KGaA. Letztere schloss im Dezember 2018 mit ihrem Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich, der die Schließung des Callcenters in D. zum 31. Juli 2019 vorsah. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen der Betriebsschließung zu Ende Juli 2019. Die Klägerin erhob gegen die Kündigung keine Klage. Eine zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat errichtete Einigungsstelle beschloss am 8. Mai 2019 einen Sozialplan, der die Zahlung von Abfindungen für die von der Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht. Nr. 5 des Sozialplans bestimmt, dass Ansprüche auf Abfindungen mit seinem Abschluss entstehen und mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Durch Beschluss vom 27. November 2019 wies das Arbeitsgericht einen von der Beklagten eingeleiteten Antrag, mit dem die Unwirksamkeit des Sozialplans wegen Überdotierung festgestellt werden sollte, ab. Die hiergegen beim Landesarbeitsgericht erhobene Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos. Die gegen den Beschluss eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verwarf das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 27. April 2021 (- 1 ABN 89/20 -). Die Beklagte zahlte der Klägerin am 20. Mai 2021 eine Abfindung aus dem Sozialplan iHv. 45.797,93 Euro brutto.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin – soweit für die Revision von Interesse – Verzugszinsen iHv. 3.401,54 Euro für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 20. Mai 2021 auf den vorgenannten ausgezahlten Abfindungsbetrag. Sie meint, die Beklagte habe sich mit der Zahlung der Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2019 in Verzug befunden. Die Anfechtung des Sozialplans habe keine Bedeutung für den Verzugsbeginn. Die Beklagte vertritt die Ansicht, der im Sozialplan vereinbarten Fälligkeit komme keine Bedeutung zu, da die Wirksamkeit des Sozialplans gerichtlich überprüft worden sei. Der Abfindungsanspruch der Klägerin habe erst mit der abschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde festgestanden. Jedenfalls fehle es an ihrem Verschulden, da eine Unsicherheit über die Grundlage des Zahlungsanspruchs an sich bestanden habe, die erst mit dem Abschluss des Beschlussverfahrens beseitigt worden sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 Sa 76/22 –
Der Senat verhandelt am selben Tag ein Parallelverfahren (- 1 AZR 74/24 -).