2 AZR 298/22
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Rechtfertigung von Videoüberwachung und Datenspeicherung nach § 26 Abs. 1 BDSG
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Rechtfertigung von Videoüberwachung und Datenspeicherung nach § 26 Abs. 1 BDSG
29.06.2023
09:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 298/22
mündliche Verhandlung
8 Sa 1151/20
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
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