3 AZR 250/22

Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente

Details

  • Datum

    10.10.2023

  • Uhrzeit

    10:00 Uhr

  • Senat

    3. Senat

  • Aktenzeichen

    3 AZR 250/22

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    12 Sa 73/22
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Vorbericht

Dritter Senat Dienstag, 10. Oktober 2023, 10:00 Uhr
Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente
S. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
IHK Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen (RAe. Lang & Rahmann, Düsseldorf)
– 3 AZR 250/22 –
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsversorgung.
Der im Jahre 1962 geborene und als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war seit dem 1. August 1979 bei der beklagten Industrie- und Handelskammer als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD-VKA Anwendung. In der Zusatzversorgungsordnung der Beklagten, die von ihrem damaligen Präsidenten und Hauptgeschäftsführer erlassen worden war, heißt es, dass Ruhegeld auch der versorgungsberechtigte Mitarbeiter erhält, „der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten der Kammer ausscheidet.“ Seit dem 1. November 2020 bezog der Kläger gemäß Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vom 6. Januar 2021 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Rente war bis zum 31. August 2022 befristet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand zunächst fort. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 beantragte der Kläger unter Vorlage des Rentenbescheids die Gewährung einer Zusatzversorgung. Die Beklagte lehnte einen solchen Anspruch mit der Begründung ab, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Versorgungsleistung seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht aus ihren Diensten ausgeschieden sei. Mit Schreiben vom 20. August 2021 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. März 2022.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer monatlichen Versorgungsleistung gemäß der Zusatzversorgungsordnung – ursprünglich ab November 2020 und revisionsrechtlich relevant noch vom 16. Januar 2021 bis einschließlich März 2022. Der Kläger ist der Ansicht, er erfülle die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen nach der Zusatzversorgung auch für den Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seine Kündigung. Die Auslegung ergebe, dass keine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sei, sondern ein faktisches Ausscheiden ausreiche. Daher genüge das Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit für die das Revisionsverfahren von Interesse, abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2022 – 12 Sa 73/22