3 AZR 28/24

Verpflichtung zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung

Details

  • Datum

    26.11.2024

  • Uhrzeit

    10:30 Uhr

  • Senat

    3. Senat

  • Aktenzeichen

    3 AZR 28/24

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    11 Sa 777/22
    Landesarbeitsgericht Köln

Vorbericht

Dritter Senat Dienstag, 26. November 2024, 10:30 Uhr

Verpflichtung zur Zahlung von ausgesetzten Arbeitgeberbeiträgen zur Übergangs- und Altersversorgung
R. (FSR.Recht GbR, Erlangen-Tennenlohe)
./.
D. AG (maat RAe., Frankfurt am Main)

– 3 AZR 28/24 –

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ausgesetzte Beiträge zur Alters- und Übergangsversorgung des Klägers nachzuentrichten.

Der Kläger war für die beklagte Fluggesellschaft als Flugbegleiter tätig. Gemäß Arbeitsvertrag hat die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, deren Inhalt und Umfang in einem Tarifvertrag geregelt sind. Aufgrund eines zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter e.V. anlässlich der Auswirkungen der Coronakrise geschlossenen Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung – TV Krisenbeitrag und Absicherung K. L. – wurden tarifvertraglich begründete Beitragszahlungen der Beklagten hinsichtlich der Alters- und Übergangsversorgung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. Der Tarifvertrag fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der ausgesetzten Arbeitgeberbeiträge zu seiner Versorgung. Er beruft sich auf eine Bestimmung des Tarifvertrags, wonach die Aussetzung der Beiträge nicht für Mitarbeiter gilt, „die innerhalb der von (der Beklagten) gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder auf Grund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden“. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 31. Januar 2022, der im Zuge eines Freiwilligenprogramms (Freiwilligenprogramm Nr. 2 „N.“) abgeschlossen wurde. Die Beklagte meint, die Ausnahme gelte nur für Mitarbeiter, die, anders als der Kläger, in einem zeitnah zum Abschluss des Tarifvertrags vereinbarten ersten Freiwilligenprogramm ausgeschieden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. April 2023 – 11 Sa 777/22 –

Der Senat verhandelt am selben Tag ein Parallelverfahren (- 3 AZR 40/24 -); dort war die Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos.