3 AZR 45/24

Feststellung von Altersversorgungsleistungen zur Insolvenztabelle

Details

  • Datum

    21.01.2025

  • Uhrzeit

    10:30 Uhr

  • Senat

    3. Senat

  • Aktenzeichen

    3 AZR 45/24

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    4 Sa 36/23
    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Vorbericht

Dritter Senat Dienstag, 21. Januar 2025, 10:30 Uhr

Verjährung der Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins

Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (RAe. T/S/C, Gütersloh)

./.
Dr. Braun als Insolvenzverwalter der A. GmbH & Co. KG (RAe. Grub Brugger, Stuttgart)

– 3 AZR 45/24 –

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines (weiteren) Abzinsungsbetrags zur Insolvenztabelle erhebt.

Der Kläger ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte ist gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss vom 28. Januar 2010 eröffnet.

Der Kläger meldete beim Beklagten auf ihn übergegangene Versorgungsansprüche und -anwartschaften der Arbeitnehmer der Schuldnerin an. Zur Berechnung des entsprechenden Kapitalabfindungsbetrags legte er bei seiner letzten Anmeldung im November 2016 auf Basis eines versicherungsmathematischen Gutachtens einen Rechnungszinssatz von 5,5 % zugrunde. Der Beklagte stellte den sich daraus ergebenden Betrag in voller Höhe zur Tabelle fest. Später meldete der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren Betrag iHv. 24.283,00 Euro beim Beklagten an. Der Beklagte bestritt die Forderung und erhob die Einrede der Verjährung.

Mit seiner am 23. Januar 2023 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Feststellung der vom Beklagten bestrittenen weiteren Forderung zur Insolvenztabelle. Er beruft sich auf die Senatsentscheidung vom 18. Mai 2021 (- 3 AZR 317/20 -), wonach die Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 4 % zu erfolgen habe, was zu einem höheren Kapitalabfindungsbetrag führe. Der dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Nachforderungsanspruch sei nicht verjährt. Er habe zumindest stammrechtsgleichen Charakter und unterfalle deshalb der 30-jährigen Verjährungsfrist aus § 18a Satz 1 BetrAVG. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Auffassung, bezüglich der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei spätestens mit dem 31. Dezember 2019 und damit vor Anmeldung der Nachforderung abgelaufen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2024 – 4 Sa 36/23 –