3 AZR 53/24

Entgeltumwandlung - Anspruch auf Zuschüsse nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu Altersversorgungsverträgen

Dieser Sitzungstag war ursprünglich am 11.03.2025 um 12:00 Uhr.
Der neue Termin findet am 11.03.2025 um 13:00 Uhr statt

Details

  • Datum

    11.03.2025

  • Uhrzeit

    13:00 Uhr

  • Senat

    3. Senat

  • Aktenzeichen

    3 AZR 53/24

  • Art

    schriftliches Verfahren

  • Vorinstanz

    4 Sa 23/23
    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Vorbericht

Dritter Senat Dienstag, 11. März 2025, 12:00 Uhr

Ausschluss eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG durch Tarifvertrag – TV-EUmw/VKA
R. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
Landkreis Vorpommern-Rügen (Kommunaler Arbeitgeberverband Mecklen-burg-Vorpommern e.V., Schwerin)
– 3 AZR 53/24 –

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers zu leisten, oder ob ein hierauf gerichteter Anspruch wegen einer abweichenden Regelung in einem vor Inkrafttreten der Bestimmung geschlossenen Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Der Kläger ist seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem Beklagten beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (VKA). Zu diesen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 1. Januar 2003. Auf seiner Grundlage wandelt der Kläger monatlich bei der Sparkasse Pensionskasse AG Entgelt iHv. 39,88 Euro und bei der P. AG Entgelt iHv. 150,00 Euro zur Begründung betrieblicher Altersversorgungen um.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen monatlichen Zuschuss des Beklagten gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG iHv. 15 % des umgewandelten Entgelts geltend. Der lange vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG geschlossene TV-EUmw/VKA könne die Zuschusspflicht des Arbeitgebers nicht verdrängen. Bei seinem Abschluss hätten die Tarifvertragsparteien § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht voraussehen können und dazu auch keine Regelung getroffen. Eine tarifliche Neuregelung nach Inkrafttreten des Gesetzes existiere nicht. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, der gesetzliche Anspruch nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sei durch den TV-EUmw/VKA abbedungen. Die Tarifvertragsparteien hätten von ihrer Befugnis zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für eine Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht und den Wunsch der Gewerkschaften nach einem Arbeitgeberzuschuss abgelehnt, weshalb eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeberseite in den Tarifvertrag nicht aufgenommen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 4 Sa 23/23 –