5 AZR 118/23
Mehrarbeitszuschläge ab Überschreitung der proportional zur Teilzeitquote des Klägers ermittelten tarifvertraglichen Belastungsgrenze (MTV Groß- und Außenhandel Bayern)
Vorbericht
Fünfter Senat Mittwoch, 26. November 2025, 09:00 Uhr
Mehrarbeitszuschläge ab Überschreitung der proportional zur Teilzeitquote des Klägers ermittelten tarifvertraglichen Belastungsgrenze (MTV Groß- und Außenhandel Bayern)
A. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
E. GmbH (Landesverband Bayern Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Nürnberg)
– 5 AZR 118/23 –
Die Parteien streiten noch über die Zahlung tariflicher Mehrarbeitszuschläge.
Der Kläger ist seit 1. August 2010 als Kommissionierer in der Frischeabteilung einer Lebensmitteleinzelhandels-Filiale der Beklagten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden bei einem monatlichen Bruttoentgelt iHv. 1.913,60 Euro beschäftigt. Seine Arbeitszeit verteilt sich auf vier Tage pro Woche mit jeweils 7,7 Stunden.
Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels. Nach dessen § 4 Ziff. 2 dürfen Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihres Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht von tariflichen und betrieblichen Leistungen ausgeschlossen werden. Auf diese Leistungen haben sie im Verhältnis ihrer durchschnittlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Anspruch, sofern nicht günstigere Regelungen bestehen. Laut § 8 Ziff. 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden und verteilt sich auf fünf Wochentage. § 9 bestimmt, dass Mehrarbeit bei einer Arbeitszeit gemäß § 8 Ziff. 1 die über 38,5 Stunden in der Woche bzw. 77 Stunden in der Doppelwoche hinaus angeordnete bzw. notwendigerweise geleistete Arbeit ist. Diese ist mit 1/167 des Monatsentgelts pro Mehrarbeitsstunde zu vergüten. Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Teiler auf die Zahl der vereinbarungsgemäß zu leistenden Arbeitsstunden. Bis einschließlich der 40. Wochenstunde ist kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger noch Mehrarbeitszuschläge für die Zeit von März bis Mai 2020 sowie von Dezember 2020 bis Februar 2021. Nach seiner Auffassung ist der Mehrarbeitszuschlag bereits nach Überschreiten der individuellen Arbeitszeit zzgl. der tarifvertraglich vorgesehenen zuschlagsfreien Zeit – 1,5 Stunden bei Vollzeitbeschäftigten – zu bezahlen, dh. ab der 32. Stunde bei Teilzeit iHv. 80 %. Die Mehrarbeitszuschläge sollten einen Ausgleich für den Verlust an Freizeit schaffen und Arbeitgeber von Eingriffen in den Freizeitbereich der Arbeitnehmer abhalten. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bestehe auch bei Teilzeit erst nach Erreichen der 40. Stunde. Sinn und Zweck der Mehrarbeitszuschläge sei der Ausgleich einer besonderen Belastung, die sich aus einer Arbeitszeit jenseits von 40 Stunden ergäbe. Darin liege keine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. August 2022 – 5 Sa 316/21 –