5 AZR 127/24
Annahmeverzugsvergütung - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Vorbericht
Fünfter Senat Mittwoch, 12. Februar 2025, 10:00 Uhr
Annahmeverzug – Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts gemäß § 615 S. 2 BGB
H. (RAe. Oppermann & Coll., Singen)
./.
C. GmbH (RAe. ELP Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Fritsche Martin Scheicht Frankfurt am Main)
– 5 AZR 127/24 –
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Monat Juni 2023.
Der Kläger war seit dem 1. November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine Vergütung von 6.440,00 Euro brutto monatlich. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger – unter Einbringung des restlichen Urlaubs – unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 statt, die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Juni 2024 – 11 Sa 61/23 – zurückgewiesen. Im Laufe der Monate Mai und Juni 2023 übersandte die Beklagte dem Kläger, der sich Anfang April 2023 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte, insgesamt 43 Stellenangebote; auf sieben davon bewarb sich der Kläger, erstmalig am 28. Juni 2023. Die Beklagte zahlte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Annahmeverzugslohn für den Monat Juni 2023 iHv. 6.440,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen. Er vertritt die Auffassung, dass er nicht gehalten sei, während seiner Freistellung ein anderweitiges Dauerarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzugehen. Während der Freistellungsphase würde durch eine neue Beschäftigung uU eine Konkurrenzsituation zwischen altem und neuem Arbeitgeber geschaffen. Bei einer Bewerbung im Mai 2023 könne nicht von einer Einstellung zum 1. Juni 2023 ausgegangen werden. Die Beklagte meint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Weil er nichts unternommen habe, habe er iSd. § 615 Satz 2 BGB böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2024 – 9 Sa 4/24 –