5 AZR 82/24

Vergütung eines AT-Beschäftigten - Mindestabstand zur höchsten tarifvertraglichen Vergütung

Details

  • Datum

    23.10.2024

  • Uhrzeit

    09:00 Uhr

  • Senat

    5. Senat

  • Aktenzeichen

    5 AZR 82/24

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    3 Sa 360/23
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Vorbericht

Fünfter Senat Mittwoch, 23. Oktober 2024, 9:00 Uhr

Zahlung einer höheren AT-Vergütung – Mindestabstand von Tarif- zu AT-Vergütung

K. (RAe. Windirsch, Britschgi & Wilden, Düsseldorf)
./.
S. GmbH (Färber RAe., Düsseldorf)
– 5 AZR 82/24 –

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist seit Oktober 2013 bei der Beklagten, zuletzt als Entwicklungsingenieur, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein als „außertariflicher Arbeitsvertrag“ überschriebener Vertrag zugrunde, nach dessen Inhalt der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein außertarifliches monatliches Bruttoentgelt iHv. 7.380,00 Euro und eine Gewinnbeteiligung erhält. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Bei der tarifgebundenen Beklagten gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Manteltarifvertrag vom 8. November 2018 (MTV), und das Entgeltrahmenabkommen NRW vom 18. Dezember 2003 (ERA). Nach § 1 Ziffer 3 MTV gilt der MTV für Beschäftigte, die vom persönlichen Anwendungsbereich des ERA erfasst werden. Gemäß § 1 Ziffer 3b) ERA fallen Beschäftigte mit Arbeitsaufgaben, deren Einstufung gemäß § 3 eine Punktzahl von mehr als 170 Punkten ergibt, nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des ERA. Die Tätigkeit des Klägers wird danach mit 180 Punkten bewertet. Nach § 1 Ziff. 3 Abs. 2 ERA müssen ua. für diese Beschäftigten „die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“, ohne dass über 40 Stunden hinausgehende Arbeitsstunden/Mehrarbeitsstunden berücksichtigt werden. Die Vergütung der höchsten Stufe der höchsten tariflichen Entgeltgruppe 14/4 ERA betrug einschließlich der Leistungszulage und des monatlichen Urlaubsgeldes bei der Beklagten im Streitzeitraum hochgerechnet auf 40 Wochenstunden 8.210,64 Euro brutto.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten – nachdem die Beklagte ihm rückwirkend ab Juni 2022 eine Vergütung iHv. 8.212,00 Euro brutto monatlich gezahlt hat – zuletzt Differenzvergütung für die Zeit von Juni 2022 bis Februar 2023 iHv. monatlich 1.924,03 Euro brutto nebst Zinsen. Er vertritt die Auffassung, angelehnt an die sukzessiv ansteigende tarifliche Spreizung der Entgeltgruppen 1 bis 14 ERA müsse im Vergleich zum höchsten Entgelt der Entgeltgruppe 14/4 ein Abstand von 23,45 % gewahrt sein. Nach billigem Ermessen sei sein monatliches Arbeitsentgelt danach auf 10.136,03 Euro brutto festzusetzen. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger erhalte unstreitig eine außertarifliche Vergütung, die über der Vergütung der höchsten Tarifentgeltgruppe liege. Ein darüber hinausgehender Anspruch lasse sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den tariflichen Vorgaben herleiten. Der Tarifvertrag regele kein bestimmtes Abstandsgebot, sondern einen Mindestvergütungsanspruch der AT-Angestellten, der im Fall des Klägers erfüllt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 3 Sa 360/23 –