7 ABR 28/24
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
Vorbericht
Siebter Senat Donnerstag, 22. Mai 2025, 11:00 Uhr
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl – Betriebszugehörigkeit von sog. Matrix-Führungskräften
1. M. GmbH (RAe. Watson Farley & Williams, München)
2. Betriebsrat Süd der M. GmbH (RAe. Langer & Hagel, Heilbronn)
– 7 ABR 28/24 –
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und des Vertriebs von IT-Produkten. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung sind bei ihr fünf Organisationseinheiten als Betriebe festgelegt. Anfang Mai 2022 wurde im Betrieb Region Süd die Betriebsratswahl eingeleitet. In der Wählerliste waren neben 498 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 128 Führungskräfte angeführt. Diese sind Vorgesetzte der Arbeitnehmer des Betriebs Süd, aber zugleich auch von Arbeitnehmern in anderen Betrieben. Die Führungskräfte haben unterschiedliche Aufgaben, verfügen aber jedenfalls nicht über eine eigenständige Kompetenz zur Einstellung oder Entlassung der angeleiteten Arbeitnehmer, zur Erteilung von Abmahnungen, Gewährung von Gehaltserhöhungen oder Anordnungen neuer Aufgabenzuweisungen. In ihren Arbeitsverträgen ist regelmäßig ein Standort vereinbart, dem sie zugeordnet sind, der jedoch nicht in der Region Süd liegt. Teilweise sind sie im Homeoffice tätig, haben aber auch die Möglichkeit zur Büroarbeit. Hierfür hält die Arbeitgeberin an sämtlichen Standorten Räumlichkeiten vor. Ihre Vorgesetzten sind leitende Angestellte iSd. Betriebsverfassungsgesetzes, haben ihren Arbeitsort teilweise im europäischen Ausland und sind – soweit sie im Inland arbeiten – nicht zwangsläufig demselben Betrieb wie die von ihnen geführte Führungskraft zugeordnet. Aus der streitbefangenen Wahl ging der zu 2. beteiligte 11-köpfige Betriebsrat hervor.
Die Arbeitgeberin hat diese Wahl angefochten und einen Verstoß gegen § 7 Satz 1 BetrVG als eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht geltend gemacht. In die Wählerliste seien Führungskräfte aufgenommen worden, welche tatsächlich nicht dem Betrieb Region Süd angehörten. Es komme in diesem Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Eingliederung nach § 99 Abs. 1 BetrVG an. Würden die Führungskräfte trotz ihrer fehlenden disziplinarischen Weisungsbefugnisse als in alle Betriebsorganisationen eingegliedert gelten, würde sich das Wahlgewicht der „echten“ betriebsangehörigen Arbeitnehmer verringern. Außerdem wären die Führungskräfte im Gesamtbetriebsrat überrepräsentiert. Im Zusammenhang mit den Wahlvorschriften komme – anders als beim Mitbestimmungstatbestand des § 99 Abs. 1 BetrVG – die Annahme einer „Mehrfach-Eingliederung“ der Führungskräfte nicht in Betracht. Der Betriebsrat meint, Betriebszugehörigkeit setze eine Eingliederung in den Betrieb voraus. Diese sei als Realakt deckungsgleich mit dem Einstellungsbegriff des § 99 BetrVG. Das fachliche sowie nicht unerhebliche Teile des disziplinarischen Weisungsrechts seien auf die sog. Matrix-Führungskräfte übertragen. Somit seien die im Streit stehenden 128 Führungskräfte auch in den Betrieb Region Süd eingegliedert.
Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben; die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, mit der er weiter die Abweisung des Wahlanfechtungsantrags erstrebt.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 3 TaBV 1/24 –