7 AZR 50/24

Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds

Details

  • Datum

    18.06.2025

  • Uhrzeit

    09:45 Uhr

  • Senat

    7. Senat

  • Aktenzeichen

    7 AZR 50/24

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    11 Sa 476/23
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Vorbericht

Siebter Senat Mittwoch, 18. Juni 2025, 09:45 Uhr

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot

A. (RAe. AH, Hannover)
./.
A. GmbH (RAe. DLA Piper, Hamburg)
– 7 AZR 50/24 –

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und (hilfsweise) über die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Der Kläger war zunächst als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten eingesetzt. Am 15. Februar 2021 unterzeichnete er einen zunächst bis 14. Februar 2022 befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten, welcher mit Vertrag vom 1. Februar 2022 bis zum 14. Februar 2023 verlängert worden ist. Weitere Änderungsverträge betreffen vorübergehende Veränderungen der Arbeitszeiten. Im Jahr 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Unter dem 19. August 2022 wandte sich der Vorgesetzte des Klägers an den Betriebsrat und bat darum, mit dem Kläger ein Gespräch zu führen, weil dieser sich dreimal jeweils am Folgetag nach der Betriebsratstätigkeit – auch mit der Aussage, er sei wegen Betriebsratsarbeit erst um 14:00 Uhr zuhause gewesen und hätte nicht zur Arbeit kommen können – krankgemeldet habe und innerhalb der Schichtzeiten ohne vorherige Abstimmung mit der Schichtleitung Betriebsratsarbeit erledige. Von 19 Mitarbeitern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot – ebenso wie ein Mitarbeiter, der erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufwies – nicht.

Mit seiner Befristungskontrollklage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er behauptet, die unterbliebene „Entfristung“ sei allein seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat geschuldet; er habe als Betriebsratsmitglied in dieser Position auch Konflikte mit der Beklagten nicht gescheut. Zwar habe die Beklagte mit andern Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Liste der Gewerkschaft ver.di kandidiert. Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortführen wollte. Sie habe den Kläger als „schwierig im Umgang“ mit Teamkollegen wahrgenommen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers sei kein Kriterium gewesen, das für die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung Relevanz gehabt hätte. Gleiches gelte für die Frage, ob der Kläger auf der „ver.di-Liste“ gestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger Haupt- und Hilfsantrag weiter.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 – 11 Sa 476/23 –