9 AZR 110/23

Faktisches Arbeitsverhältnis, §§ 9, 10 AÜG

Details

  • Datum

    05.12.2023

  • Uhrzeit

    10:00 Uhr

  • Senat

    9. Senat

  • Aktenzeichen

    9 AZR 110/23

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    5 Sa 212/22
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Vorbericht

Neunter Senat Dienstag, 5. Dezember 2023, 10:00 Uhr
Faktisches Arbeitsverhältnis, §§ 9, 10 AÜG
G. (Korten Rechtsanwälte AG, Hamburg)
./.
V. AG (RAe. Göhmann, Hannover)
– 9 AZR 110/23 –
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen – vor dem Hintergrund einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung – ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war bei der V. GmbH und deren Rechtsvorgängerin als Bereitsteller in dem Geschäftsfeld Logistik beschäftigt. Unter dem 31. Januar 2019 schlossen die V. GmbH und die Beklagte einen Vertrag, der die Überlassung des Klägers zu der Beklagten bis zum 31. Juli 2020 zum Gegenstand hatte. Beide Unternehmen gehören zum selben Konzern. Mit „Vertrag über die leihweise zur Verfügungstellung von Personal im Rahmen der Konzernleihe“ wurde der Einsatz des Klägers bei der Beklagten verlängert: „Dieser Vertrag wird mit dem 01.08.2020 wirksam und läuft bis zum 31.12.2020.“ Der Vertrag war auf den 30. Juni 2020 datiert, die Konzernunternehmen signierten ihn sodann am 25. August 2020, 26. August 2020 und 27. Oktober 2020.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, es bestehe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, spätestens ab dem 1. August 2020 hilfsweise ab dem 13. August 2020, als er nach dem Werksurlaub wieder bei der Beklagten eingesetzt worden war. Er ist der Auffassung, das Konzernprivileg in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sei europarechtswidrig. Bereits aus diesem Grund bestehe ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, da die Höchstüberlassungsgrenze überschritten worden sei. Auch unabhängig von dieser Fragestellung sei ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten aufgrund der erfolgten Eingliederung nach Ablauf der ursprünglichen bis zum 31. Juli 2020 befristeten Vereinbarung begründet worden. Jedenfalls könne vorliegend zugunsten der Beklagten nicht das Konzernprivileg des AÜG streiten, weil es an einer wirksamen Vereinbarung zwischen ihr und der V. GmbH fehle. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Voraussetzungen einer Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß §§ 9,10 AÜG lägen aufgrund des in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AÜG geregelten Konzernprivilegs nicht vor.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Januar 2023 – 5 Sa 212/22 –