9 AZR 4/24

Beschäftigungsanspruch einer bisher freigestellten Vertrauensperson der Schwerbehinderten

Details

  • Datum

    25.02.2025

  • Uhrzeit

    10:00 Uhr

  • Senat

    9. Senat

  • Aktenzeichen

    9 AZR 4/24

  • Art

    mündliche Verhandlung

  • Vorinstanz

    3 Sa 37/23
    Landesarbeitsgericht Hamburg

Vorbericht

Neunter Senat Dienstag, 25. Februar 2025, 10:00 Uhr

Verwendung personenbezogener Daten, welche in der Funktion als Betriebsratsmitglied/Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gelangt sind, im arbeitsgerichtlichen Verfahren – Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Freistellung

W. (RAe. Templin & Thieß, Hamburg)
./.
T. GmbH (RAe. Luther, Hamburg)

– 9 AZR 4/24 –
Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung der Beklagten sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.
Die schwerbehinderte Klägerin ist bei der Beklagten seit 1995 beschäftigt, zuletzt als „Senior Specialist Sales Operations“ auf Basis des Levels 5 des Vergütungssystems der Beklagten. Im Oktober 2010 wurde die Klägerin erstmalig in die Schwerbehindertenvertretung (SbV) gewählt. Im Rahmen der Wahl zur SbV im Jahr 2022 wurde sie zum zweiten stellvertretenden Mitglied gewählt. In dieser Funktion ist sie – anders als in den Jahren zuvor – nicht mehr vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Seit März 2018 ist die Klägerin auch Mitglied des Betriebsrats. Mit einer im Jahr 2021 erhobenen Klage hat sie ihre Höhergruppierung begehrt. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte ihr Prozessbevollmächtigter einen Schriftsatz ein, in welchem unter Beweisantritt für den Fall des Bestreitens vorgetragen wurde, dass insgesamt 18 Arbeitnehmer von dem Level 5 in das Level 4 befördert worden seien. Zudem wurden die Gehalts- und Leveldaten einer Frau P. (ehemaliges Mitglied der SbV, welches für das Betriebliche Eingliederungsmanagement beauftragt worden war) und das Level der als Diversity-Beauftragten beschäftigten Frau E. (Level 3) angegeben. Des Weiteren las der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus einer Leistungsbewertung des Mitarbeiters E. vor. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die Verwendung dieser Daten zu unterlassen, die Daten zu löschen und zu bestätigen, dass die Daten nicht verwendet werden. Die Klägerin teilte mit, dass sie die Daten weiterhin zur Rechtsverfolgung verwenden werde. Nach Anhörung des Betriebsrates und der SbV sowie entsprechender Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und nach erteilter Zustimmung des Integrationsamts erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und zudem insbesondere ihre Weiterbeschäftigung als Angestellte im Bereich Human Resources (Personalabteilung), hilfsweise im Bereich Vertrieb (Sales) begehrt. Sie meint, sie müsse die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht wahrzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn sie als Schwerbehindertenvertreterin und Betriebsrätin Informationen besitze, die sie durch ihr Amt erhalten habe. Sie habe nur betriebsinterne Informationen zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht, soweit dies unbedingt notwendig gewesen sei. Die entsprechenden Vorgänge habe sie in Erinnerung behalten und Informationen nicht gezielt gesammelt. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass sie nach ihrem Ausscheiden aus dem Ehrenamt – wie Frau P. – in der Personalabteilung zu beschäftigen sei, da sie sich seit ihrer Freistellung umfangreich im Bereich der Personalarbeit fortgebildet und praktische Erfahrung gesammelt habe. Demgegenüber meint die Beklagte, bei dem Verhalten der Klägerin handele es sich nicht nur um einen Missbrauch der Position als Betriebsratsmitglied und als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, sondern auch um eine untragbare Verfehlung im Arbeitsverhältnis, die eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und nur den auf Beschäftigung in der Personalabteilung gerichteten Klageantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht nur für sie zugelassenen Revision, die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 3 Sa 37/23 –

Der Senat verhandelt am selben Tag ein weiteres Verfahren mit denselben Parteien (- 9 AZR 5/24 -).