The following content is only available in German.

2 AZM 18/19

Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist

Court Details

  • File Number

    2 AZM 18/19

  • ECLI Number

    ECLI:DE:BAG:2019:110919.B.2AZM18.19.0

  • Type

    Beschluss

  • Date

    11.09.2019

  • Senate

    2. Senat

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 – 1 Sa 49/19 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.200,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die nach § 77 ArbGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sie zwar rechtzeitig, aber nicht in der vom Gesetz verlangten Form begründet.

2

I. Der Kläger hat die Beschwerde rechtzeitig begründet. Gemäß § 77 Satz 2 ArbGG gilt für die Zulassung der Revisionsbeschwerde die Regelung des § 72a ArbGG entsprechend. Eine Besonderheit besteht nach § 77 Satz 3 ArbGG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängig davon Anwendung, ob das Landesarbeitsgericht die Berufung durch Urteil (§ 72 Abs. 1 ArbGG) oder Beschluss (§ 77 Satz 1 ArbGG) als unzulässig verworfen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in beiden Fällen nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen (GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 77 Rn. 18; HWK/Treber 8. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung. Sie gelten gemäß § 77 Satz 4 ArbGG nur für eine zugelassene Revisionsbeschwerde. Die auf die Zulassung einer solchen gerichtete Beschwerde muss deshalb nicht nach § 575 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung begründet werden.

3

II. Der Kläger hat die allein auf den Zulassungsgrund aus § 77 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gestützte Beschwerde nicht in der von § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG verlangten Form begründet. Er hat nicht aufgezeigt, dass der anzufechtende Beschluss auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem solchen aus einer Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abwiche. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass das Landesarbeitsgericht vom Anwaltsverlust des Klägers gewusst und gleichwohl keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO angenommen habe. Es ist auch objektiv nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht der Widerruf der Zulassung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt war. Eine solche Kenntnis wurde ihm insbesondere nicht durch den Schriftsatz zur Begründung der Berufung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vermittelt.

4

III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

             

        

             

                 

Privacy Overview

This website uses cookies to improve the online experience of the website. Cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the basic functions of the website.

We also use third party cookies to help us analyze and understand how you use this website. These cookies are only saved in your browser with your consent. You also have the option to reject these cookies.

More information: Data protection declaration

Strictly Necessary Cookies

Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that guarantee the basic functionality and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
(e.g. for the "High Contrast View"-setting)