Court hearings are held publicly at the Federal Labour Court. Visitor groups are asked for prior application.
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Individuals can attend hearings at the Federal Labour Court without prior application, although written application is recommended.
If a significant number of visitors or media representatives is to be expected, seat reservations will be issued. The application procedure will be determined on a case-by-case basis.
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Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
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Nähere Informationen
Für den Sitzungsbesuch am Bundesarbeitsgericht gibt es zwar keine gesonderte Kleiderordnung, aus Respekt vor der Rechtsprechung und angesichts der Bedeutung, die diese für die Betroffenen hat, ist es jedoch angemessen, eine offizielle und dem Anlass entsprechende Bekleidung zu tragen. Während der Sitzung ist Telefonieren (bitte Mobiltelefon ausschalten!), Essen und Trinken nicht gestattet. Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts einschließlich des Innenhofes ist rauchfrei.
Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind nur durch Medienvertreter und in der Regel nur vom Einzug des Senats gestattet. Eine gesonderte Akkreditierung ist hierfür nicht erforderlich. Wir bitten bei Interesse um einen Hinweis an die Pressestelle (pressestelle@bundesarbeitsgericht.de).
Ist die Aufnahme der Verkündung einer Entscheidung in Bild und Ton zugelassen (§ 169 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] iVm. § 72 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]), wird dies in der Terminvorschau gesondert bekannt gegeben. Mit der Veröffentlichung beginnt das Akkreditierungsverfahren.
Anregungen für eine Zulassung können an die Pressestelle gerichtet werden. Nach 10 Uhr des Vortags der Sitzung kann eine Beschlussfassung und Akkreditierung nicht mehr gewährleistet werden.Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Sache nicht notwendig noch am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet wird. Der erkennende Senat beraumt in diesem Fall einen gesonderten Verkündungstermin an.
Ob die angegebenen Termine bestehen geblieben sind, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Senatsgeschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
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Upcoming Hearings
Filter Dates
Date
Time
Senate
Description
Actions
20.03.2024
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 154/23
-
Eingruppierung in den TV-L (Leitung einer Galerie und Kunstsammlung)
Date
Time
Senate
Description
Actions
20.03.2024
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 154/23
-
Eingruppierung in den TV-L (Leitung einer Galerie und Kunstsammlung)
20.03.2024
11:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 324/22
-
Eingruppierung einer angestellten Lehrerin nach der EntgO-L bei zugewiesener höherwertiger Tätigkeit und fehlender laufbahnrechtlicher Voraussetzungen
20.03.2024
12:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 142/23
-
Eingruppierung eines Straßenbauers bei den Stationierungsstreitkräften in den TVAL II
20.03.2024
12:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 218/23
-
Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD (TV AL II)
20.03.2024
12:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 219/23
-
Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD (TV AL II)
20.03.2024
12:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 220/23
-
Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD (TV AL II)
20.03.2024
12:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 221/23
-
Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD (TV AL II)
20.03.2024
13:00 Uhr
4. Senat
4 ABR 13/23
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten in den TVöD/VKA
20.03.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 234/23
-
Entgeltfortzahlung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus und behördlicher Quarantäne-Anordnung
Date
Time
Senate
Description
Actions
20.03.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 234/23
-
Entgeltfortzahlung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus und behördlicher Quarantäne-Anordnung
Entgeltfortzahlung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus und behördlicher Quarantäne-Anordnung
L. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
G. GmbH (Arbeitgeberverband Lüdenscheid e. V.)
– 5 AZR 234/23 –
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion und einer Anordnung der Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne.
Der Kläger ist als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie, beschäftigt. Er hatte sich keiner Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unterzogen und wurde am 26. Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet. Für die Zeit vom 27. bis zum 31. Dezember 2021 wurde dem Kläger, der unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen litt, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Beklagte leistete für diese Zeit Entgeltfortzahlung. Am 29. Dezember 2021 erließ die Gemeinde N. die „Anordnung der Absonderung in sog. häuslicher Quarantäne“. Die Isolierung (Quarantäne) des Klägers in häuslicher Umgebung erfolgte bis zum 12. Januar 2022. Eine Beschäftigung des Klägers im Home-Office war nicht möglich. Für die Zeit vom 3. bis zum 12. Januar 2022 lehnte der Arzt die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Begründung ab, das Testergebnis und die Absonderungsanordnung würden zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen. Mit der Verdienstabrechnung für Januar 2022 nahm die Beklagte vom Lohn des Klägers für die Zeit vom 3. bis zum 12. Januar 2022 einen Abzug für 66,6 Stunden vor.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1.159,51 Euro für die abgezogenen 66,6 Stunden. Er vertritt die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Er habe seine Arbeitsleistung nicht erbringen können, da er erkrankt gewesen sei. Zudem sei es ihm objektiv nicht zumutbar gewesen, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, da er in diesem Fall andere in Gefahr gebracht hätte, ebenfalls zu erkranken. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. Insbesondere führe allein das Unterlassen einer Impfung nicht schon zu einem Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG, da hierdurch eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht hätte vermieden werden können. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, weil er für den Streitzeitraum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Eine symptomlose Infektion begründe keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Jedenfalls treffe den Kläger wegen der unterlassenen Impfung ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, sodass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG scheide ebenso mangels Impfung des Klägers gegen das Corona-Virus aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. 1.019,65 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. August 2023 – 15 Sa 1033/22 –
Hinweis:
Ähnliche Rechtsfragen stellen sich im ebenfalls auf den 20. März 2024 terminierten Revisionsverfahren – 5 AZR 235/23 – (Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. August 2023 – 1 Sa 41/23 -).
20.03.2024
10:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 235/23
-
Entgeltfortzahlung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus und behördlicher Quarantäne-Anordnung
20.03.2024
11:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 161/23
-
Individualvertraglicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt
21.03.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 113/23
-
Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Umwandlung einer Stiftung nach bayrischem Landesrecht
Date
Time
Senate
Description
Actions
21.03.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 113/23
-
Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Umwandlung einer Stiftung nach bayrischem Landesrecht
21.03.2024
10:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 79/23
-
Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge eines Teilbetriebsübergangs - Zuordnung von Arbeitnehmern
21.03.2024
10:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 95/23
-
Weitgehend parallel zu 2 AZR 79/23
21.03.2024
10:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 174/23
-
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anspruch auf Übergangszahlung - Geltung des § 47 Nr. 3 TV-L für eine medizinisch-technische Assistentin in einem Justizvollzugskrankenhaus - Verständnis des Begriffs „Krankenpflegedienst“
Date
Time
Senate
Description
Actions
21.03.2024
10:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 174/23
-
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anspruch auf Übergangszahlung - Geltung des § 47 Nr. 3 TV-L für eine medizinisch-technische Assistentin in einem Justizvollzugskrankenhaus - Verständnis des Begriffs „Krankenpflegedienst“
21.03.2024
12:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 45/23
-
Betriebsbedingte Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeitsklage - unterlassene EuGH-Vorlage
Sechster Senat Donnerstag, 21. März 2024, 09:15 Uhr
Betriebsbedingte Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Nichtigkeitsklage – unterlassene EuGH-Vorlage
B. (Hermanns, Eckhardt & Aschmoneit, Grevenbroich)
./.
Prof. Dr. Lucas F. Flöther als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. PLC & Co. Luftverkehrs KG (Rechtsanwälte Flöther & Wissing, Leipzig)
– 6 AZR 45/23 –
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens wegen einer unterlassenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
Die Klägerin war bei der Insolvenzschuldnerin, einer Fluggesellschaft, als Flugbegleiterin beschäftigt. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde der Flugbetrieb eingestellt und sämtliche Stationen zum 31. Dezember 2017 stillgelegt. Der als Insolvenzverwalter bestimmte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. April 2018. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin war erfolgreich, da die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet worden war und hieraus die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Kündigungen folgte. Aufgrund dieser zu dem Personalabbau bei der Insolvenzschuldnerin ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts leitete der Beklagte ein neues Massenentlassungsverfahren ein und erstattete im Rahmen dessen bei der Agentur für Arbeit in D. eine Massenentlassungsanzeige bezüglich der Beschäftigten, welche von der Insolvenzschuldnerin deren früheren Station D. zugeordnet worden waren. Sodann kündigte der Beklagte der Klägerin im August 2020 erneut, diesmal zum 30. November 2020 und mit einer weiteren Kündigung hilfsweise zum 30. April 2021. Beide Kündigungen griff die Klägerin mittels Kündigungsschutzklage an. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht war ua. fraglich, ob eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG auch dann noch bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten sei, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung wegen Stilllegung nicht mehr existiert. Der Sechste Senat führte in seinem Urteil vom 8. November 2022 (- 6 AZR 16/22 -) aus, dass im Stilllegungsfall ein Rückgriff auf frühere Betriebsstrukturen zulässig sei.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 8. November 2022. Sie macht den Wiederaufnahmegrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Senats iSd. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 79 ArbGG im Verfahren – 6 AZR 16/22 – geltend. Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da das Bundesarbeitsgericht in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt habe, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Es habe der Klägerin damit ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG auch dann noch bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten sei, wenn die Betriebsstrukturen des Unternehmens zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige bzw. zum Zeitpunkt der Entlassungen bereits langjährig untergegangen sind, habe der Senat eine Vorlage an den EuGH überhaupt nicht in Erwägung gezogen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2022 – 6 AZR 16/22 –
16.04.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 127/23
-
Berechnung des tariflichen Mehrurlaubs nach längerfristig andauernder Erkrankung (MTV Metall und Elektro Saarland)
Date
Time
Senate
Description
Actions
16.04.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 127/23
-
Berechnung des tariflichen Mehrurlaubs nach längerfristig andauernder Erkrankung (MTV Metall und Elektro Saarland)
16.04.2024
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 199/23
-
Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Pilotenausbildung geschlossenen Darlehensvertrags - Darlehnsrückzahlung
16.04.2024
11:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 165/23
-
Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer Elternzeit
16.04.2024
12:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 181/23
-
Darlehen zum Erwerb einer Musterberechtigung als Co-Pilot - Rückzahlungsverpflichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Insolvenz des Arbeitgebers
16.04.2024
12:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 186/23
-
Darlehen zum Erwerb einer Musterberechtigung als Copilot - Rückzahlungsverpflichtung nach insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses
5 AZR 212/23
-
Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und innerbetriebliche Wegezeiten
23.04.2024
10:45 Uhr
5. Senat
5 AZR 178/23
-
Berechnung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
24.04.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 20/23
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
Date
Time
Senate
Description
Actions
24.04.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 20/23
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
24.04.2024
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 22/23
-
Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
24.04.2024
11:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 26/23
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
24.04.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 128/23
-
Eingruppierung einer Vollstreckungsbeamtin im Außendienst in den TVöD-VKA
Date
Time
Senate
Description
Actions
24.04.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 128/23
-
Eingruppierung einer Vollstreckungsbeamtin im Außendienst in den TVöD-VKA
24.04.2024
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 195/23
-
Anwendung des TVöD-VKA auf ein Arbeitsverhältnis - Eingruppierung in den TVöD-VKA
24.04.2024
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 196/23
-
Anwendung des TVöD-VKA auf ein Arbeitsverhältnis - Eingruppierung in den TVöD-VKA
24.04.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 598/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge- MTV für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen
Date
Time
Senate
Description
Actions
24.04.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 598/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge- MTV für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen
24.04.2024
11:30 Uhr
10. Senat
10 AZR 383/20
-
Nachtarbeitszuschläge nach dem MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein
24.04.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 7/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
25.04.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 208/21
-
Entschädigung (AGG) im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Stelle zur Assistenzleistung iSv. § 78 Abs. 1 SGV IX entsprechend den Wünschen des behinderten Menschen
Date
Time
Senate
Description
Actions
25.04.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 208/21
-
Entschädigung (AGG) im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Stelle zur Assistenzleistung iSv. § 78 Abs. 1 SGV IX entsprechend den Wünschen des behinderten Menschen
Achter Senat Donnerstag, 25. April 2024, 09:00 Uhr
Entschädigung (AGG) im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer Stelle zur Assistenzleistung iSv. § 78 Abs. 1 SGB IX entsprechend den Wünschen des behinderten Menschen
P. (RAe. Nick & Sielker, Puderbach)
./.
AP A. GmbH (RAe. AescuLaw Dr. Bäumer & Viehweg, Köln)
– 8 AZR 208/21 –
Die Klägerin macht eine Benachteiligung wegen ihres Alters im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens geltend und begehrt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Beklagte ist ein Assistenzdienst, der behinderte Menschen Dienstleistungen der so genannten Persönlichen Assistenz anbietet. Diese Leistungen umfassen nach § 78 Abs. 1 SGB IX Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Die Beklagte hilft behinderten Menschen auch bei der Mitarbeitersuche, indem die Beklagte ein Internetportal betreibt, auf welchen diese ein Stellenangebot inserieren können. Dabei stellt die Beklagte einen Fragebogen zur Verfügung, in welchem die behinderten Menschen Wünsche im Hinblick auf die Person des Assistenten, wie etwa Geschlecht oder Alter, angeben können. Sofern eine Vermittlung erfolgreich ist, schließen die behinderten Menschen mit der Beklagten einen Dienstleistungsvertrag und die Assistenzperson schließt mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag. In der Stellenanzeige aus Juli 2018 suchte eine 28-jährige, schwerbehinderte Studentin eine „persönliche Assistentin“ „in allen Lebensbereichen, die im Alltag anfallen“, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt“ sein sollte. Die sich auf die Stelle bewerbende Klägerin hatte ihrerseits das 50. Lebensjahr vollendet. Die Beklagte teilte der Klägerin im August 2018 mit, dass sie sich aufgrund der hohen Anzahl von Bewerbern für einen anderen Bewerber entschieden habe.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigungszahlung und meint, das Alter sei keine zulässige berufliche Anforderung für den Assistenzdienst, weil das Alter für das Vertrauensverhältnis zum behinderten Menschen nicht von Relevanz sei. Die Beklagte ist der Auffassung, die gesuchte Assistenzleistung iSv. § 78 Abs. 1 SGB IX als höchstpersönliche, allumfassende Alltagsbegleitung enthalte als zentrales Element des Vertrags mit der Beklagten das subjektive Empfinden des behinderten Menschen. Daher sei der legitime Wunsch, dass die Person, die Assistenz leiste, ein bestimmtes Alter habe, als eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ iSv. § 8 Abs. 1 AGG anzusehen. Zudem sei es das unternehmerische Konzept der Beklagten, den Hilfsbedürftigen eine persönliche, individuell angepasste Assistenz in allen Lebenslagen an die Seite zu stellen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte – unter Zurückweisung der Klage im Übrigen – zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 1.770,00 Euro verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter und begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union ersucht, eine Frage insbesondere nach der Auslegung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG zu beantworten (vgl. Pressemitteilung des BAG Nr. 9/22), was dieser mit Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-518/22 – getan hat (vgl. Pressemitteilung des EuGH Nr. 187/23).
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2020 – 11 Sa 284/19 –
25.04.2024
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 140/23
-
Entschädigungsanspruch (AGG)
25.04.2024
11:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 143/23
-
Entschädigungsanspruch (AGG)
30.04.2024
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 10/23
-
Bestehen von Auskunftsansprüchen des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse im Rahmen des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG
Date
Time
Senate
Description
Actions
30.04.2024
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 10/23
-
Bestehen von Auskunftsansprüchen des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse im Rahmen des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG
30.04.2024
11:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 9/23
-
Beteiligung des Betriebsrats bei der Umgruppierung einer Vielzahl von Arbeitnehmern
07.05.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 164/23
-
Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Date
Time
Senate
Description
Actions
07.05.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 164/23
-
Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Dritter Senat Dienstag, 7. Mai 2024, 10:30 Uhr
Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit – Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
K. (RA. Bernhard von Boehn, Burgdorf)
./.
D. AG (maat Rechtsanwälte Späth und Partner PartGmbB, München)
– 3 AZR 164/23 –
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, nachdem seine entsprechenden Ansprüche gegen die Pensionskasse, über die die Invaliditätsversorgung zugesagt worden war, verjährt sind.
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kreditsachbearbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah in „§ 3 Betriebliche Altersversorgung“ vor, dass der Kläger „während seiner Zugehörigkeit zur B. Bank … als Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbe (AG), Berlin und Wuppertal, versichert (ist).“ Die Beiträge wurden von der Arbeitgeberin übernommen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten endete mit dem 30. Juni 2003. Ab dem 1. Juli 2003 wurde seine Versicherung beim Beamtenversicherungsverein (BVV) beitragsfrei geführt. Sie sieht eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente iHv. 189,29 Euro vor. Seit März 2014 ist der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts berufsunfähig im Sinne der Satzung des BVV. Im Januar 2014 erkundigte sich der Kläger beim BVV nach dem Bestehen von Versorgungsansprüchen. Mit Schreiben aus August 2014 lehnte der BVV die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Im Dezember 2019 erhob der Kläger Klage gegen den BVV auf Zahlung einer monatlichen Rente iHv. 189,29 Euro ab März 2014. Das Landgericht wies die Klage ab, da der Anspruch jedenfalls verjährt sei. Nachdem das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war, reichte der Kläger die vorliegende Klage gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nun von der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit seit März 2014 iHv. 189,29 Euro monatlich. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin seiner Arbeitgeberin trotz der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, da die Ansprüche gegen den Beamtenversicherungsverein nicht durchsetzbar seien. Die Berufsunfähigkeitsrente sei bis zu seinem voraussichtlichen Eintritt in die Altersrente zum 1. Dezember 2032 zu zahlen. Die Beklagte hält die Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, auf die sich der Kläger beruft, nach ihrem Sinn und Zweck nicht für anwendbar. Sie erstrecke sich nicht auf Fälle, in denen das Leistungshindernis ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitnehmers stamme, weil der Arbeitnehmer – wie hier – seinen Anspruch gegen den externen Versorgungsträger habe verjähren lassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.632,61 Euro nebst Zinsen sowie zukünftig monatlich „189,22 EUR“, längstens bis zum 30. November 2032, zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. April 2023 – 15 Sa 125/22 B –
07.05.2024
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 179/23
-
Ansprüche aus einer kirchlichen Altersversorgung
07.05.2024
12:00 Uhr
3. Senat
3 AZR 193/23
-
Anspruch eines Betriebsrentners auf eine Corona-Sonderzahlung
22.05.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 162/23
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Beitragsrückerstattung
Date
Time
Senate
Description
Actions
22.05.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 162/23
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Beitragsrückerstattung
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 376/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 377/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 378/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 379/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 380/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 381/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 382/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 383/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 384/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 385/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 386/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 387/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 388/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 389/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 390/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 391/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 392/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 393/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 394/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 395/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 396/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 397/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 398/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 399/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 400/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 401/21
-
Nachtarbeitszuschläge nach dem MTV für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 402/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 403/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 404/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
22.05.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 405/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen
23.05.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 170/23
-
Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft als „Erfüllerin“ wegen Stellenhebung im Bereich beamteter Lehrkräfte - teleologische Reduktion des § 17 Abs. 4 TV-L? - Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG?
Date
Time
Senate
Description
Actions
23.05.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 170/23
-
Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft als „Erfüllerin“ wegen Stellenhebung im Bereich beamteter Lehrkräfte - teleologische Reduktion des § 17 Abs. 4 TV-L? - Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG?
23.05.2024
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 210/23
-
Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft wegen Stellenhebung im Bereich beamteter Lehrkräfte - teologische Reduktion des § 17 Abs. 4 TV-L? - Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG?
23.05.2024
10:45 Uhr
6. Senat
6 AZR 155/23
-
Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf das Einstellungsalter 45 - Altersdiskriminierung? - Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung
Sechster Senat Donnerstag, 23. Mai 2024, 10:45 Uhr
Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf das Einstellungsalter 45 in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als Altersdiskriminierung? – Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung
F. (RA. Dr. Matthias Melkus, Neutraubling)
./.
Schulstiftung S. (RAe. Dr. Floegel & Kollegen, Landshut)
– 6 AZR 155/23 –
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin für den Kläger die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung aufgrund einer Regelung in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) zu übernehmen hat. Zudem ist über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Lauf der Revisionsbegründungsfrist zu entscheiden.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Gymnasiallehrer angestellt. Die uneingeschränkte Unterrichtsberechtigung erlangte er als sogenannter Quereinsteiger in den Beruf des Lehramtes im Alter von 49 Jahren. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Grundordnung des kirchlichen Dienstes sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien der bayerischen Erzdiözesen einschließlich der darin enthaltenen Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte Anwendung. In den Sonderregelungen für Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Realschulen und Gymnasien heißt es: „Bei Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis ab dem 20.07.2006 begonnen hat und bei denen die persönlichen Voraussetzungen für einen Versorgungszuschuss nach Art. 40 Absatz 1 bis 4 BaySchFG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung (unbefristetes Arbeitsverhältnis, Hauptberuflichkeit, uneingeschränkte Unterrichtsgenehmigung, Höchstalter vollendetes 45. Lebensjahr) vorgelegen hätten, übernimmt der Schulträger die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 168 SGB VI …“. Die in Bezug genommene Fassung von Art. 40 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) trat mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 außer Kraft. Seit dem 1. Januar 2006 wird der Versorgungszuschuss für den Schulträger unabhängig vom Lebensalter der Lehrer gewährt.
Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm in den Jahren 2018 bis 2021 zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge von 19.456,20 Euro sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Arbeitnehmerbeiträge des Klägers zur Rentenversicherung zu übernehmen. Er ist der Ansicht, die in den streitgegenständlichen Regelungen enthaltene Altersbeschränkung für die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung stelle eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar. Der Beklagte ist der Ansicht, die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Lebensaltes des Klägers bei seiner Einstellung nicht tragen zu müssen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird – unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten des Klägers – damit begründet, dass diese die Revisionsbegründungsfrist am Tag der Zustellung des Berufungsurteils für den 10. Juli 2023 (Montag) berechnet und diese entsprechend der allgemeinen Anweisung sofort nach der Berechnung auf der ersten Seite der Urteilsabschrift notiert habe. Im Fristenkalender habe sie sodann aus nicht mehr erklärlichen Gründen den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist für den 10. August 2023 eingetragen. Danach habe sie, entsprechend der ausdrücklichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten, als Zeichen der Notierung der Hauptfrist im Kalender einen handschriftlichen Haken zu den Fristenden auf der Urteilsabschrift gesetzt. Die Akte mit der Urteilsabschrift habe sie am 9. Mai 2023 dem Prozessbevollmächtigten zur Kontrolle der korrekten Berechnung der Fristen und Eintragung in den Fristenkalender vorgelegt. Zur Vorfrist für die Revisionseinlegung am 22. Mai 2023 (Montag), habe sie die Akte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, der anhand der Handakte nochmals die korrekte Berechnung und Eintragung der Revisionsbegründungsfrist überprüft und Revision eingelegt habe. Er habe die Anweisung erteilt, die Akte zur Vorfrist für die Begründung der Revision wieder vorzulegen. Entsprechend der – fehlerhaft – notierten Vorfrist habe sie die Akte dem Prozessbevollmächtigten am 24. Juli 2023 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Erstellung der Revisionsbegründung erneut vorgelegt. An diesem Tag sei die Fristversäumung erstmals erkannt worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner fristgerecht eingelegten, jedoch verspätet begründeten Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Februar 2023 – 7 Sa 493/22 –
23.05.2024
10:45 Uhr
6. Senat
6 AZR 155/21
-
Massenentlassung - Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG - Sanktion? - Vorlage an den EuGH?
28.05.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 352/22
-
Wirksamkeit der Befristung einer Vollzeittätigkeit
Date
Time
Senate
Description
Actions
28.05.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 352/22
-
Wirksamkeit der Befristung einer Vollzeittätigkeit
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 76/22
-
Anrechnung von Zeiten angeordneter Quarantäne auf bewilligten Jahresurlaub
Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs
(DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
GmbH (Märkischer Arbeitgeberverband e.V., Hagen)
– 9 AZR 76/22 –
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gutschrift von acht Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erfüllt wird, wenn für den bereits durch Urlaubsbewilligung festgelegten Urlaubszeitraum durch die zuständige Behörde häusliche Quarantäne wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angeordnet wird.
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21. Oktober 2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.
Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung der Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war (vgl. Pressemitteilung des BAG Nr. 30/22 vom 16. August 2022). Der EuGH hat diese Frage im Rahmen eines ähnlich gelagerten Vorlageverfahrens mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (- C-206/22 -) zwischenzeitlich beantwortet (vgl. Pressemitteilung des EuGH Nr. 189/23). Daraufhin hat der Neunte Senat seinen Vorlagebeschluss vom 16. August 2022 aufgehoben.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Januar 2022 – 5 Sa 1030/21 –
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 100/22
-
Urlaubsanspruch - Quarantäneanordnung während Urlaub
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 247/22
-
Urlaubsanspruch bei behördlich angeordneter Quarantäne
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 63/22
-
Urlaubsanspruch bei behördlich angeordneter Isolation oder Quarantäne
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 112/22
-
Anrechnung von Zeiten angeordneter Quarantäne auf bewilligten Jahresurlaub
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 134/22
-
Anrechnung von Zeiten angeordneter Quarantäne auf bewilligten Jahresurlaub
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 216/22
-
Anrechnung von Zeiten angeordneter Quarantäne auf bewilligten Jahresurlaub
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 248/22
-
Urlaubsanspruch bei behördlich angeordneter Quarantäne
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 294/22
-
Urlaubsanspruch bei behördlich angeordneter Quarantäne
28.05.2024
10:30 Uhr
9. Senat
9 AZR 13/23
-
Anrechnung von Zeiten angeordneter Quarantäne auf bewilligten Jahresurlaub
29.05.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 151/22
-
Betriebsbedingte Kündigungen - Anwendung deutschen Rechts - Anwendbarkeit des KSchG - Betriebsübergang
Date
Time
Senate
Description
Actions
29.05.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 151/22
-
Betriebsbedingte Kündigungen - Anwendung deutschen Rechts - Anwendbarkeit des KSchG - Betriebsübergang
Beteiligung des Betriebsrats bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden
Betriebsrat der A. GmbH (RAe. Rump und Breiter, Berlin)
A. GmbH (RAe. ARQIS, Düsseldorf)
– 1 ABR 12/23 –
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ein Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten.
Die Arbeitgeberin betreibt mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwei Autohäuser. Der Antragsteller ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzender von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt ist. In der Folge eines Streits über die zutreffende Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden erklärte die Arbeitgeberin, dass dem Betriebsratsvorsitzenden die Teilnahme am Führungskräftepotenzial Assessment Center gewährt werde, um die Voraussetzung für die Übernahme der Position des Werkstattleiters herzustellen. Nach erfolgreicher Absolvierung des Assessment Centers vergütete die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 nach der Vergütungsgruppe VIII des einschlägigen Vergütungstarifvertrags, in dem die Tätigkeit eines Werkstattleiters als Regelbeispiel genannt ist. Die Forderung des Betriebsratsvorsitzenden auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII bereits ab November 2019 – dem Zeitpunkt zudem er ursprünglich an dem Assessment Center hatte teilnehmen sollen, lehnte die Arbeitgeberin ab.
Der Betriebsrat begehrt, dass die Arbeitgeberin ihn bei der Frage der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden beteilige, da insoweit eine Ein-bzw. Umgruppierung iSv. § 99 BetrVG vorliege. Die Arbeitgeberin wendet demgegenüber ein, die Grundsätze zur Eingruppierung seien auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden, denn ein vollständig freigestelltes Mitglied des Betriebsrats erhalte keine Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern lediglich eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Vergütung seiner Mitglieder stelle einen Interessenkonflikt dar und müsse schon deshalb ausscheiden. Die Festlegung der Vergütung von vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern sei vielmehr alleinige Angelegenheit des Arbeitgebers, was sich schon daraus ergebe, dass dem Arbeitgeber erhebliche strafrechtliche Risiken drohten, wenn er – ggf. in Folge der Beteiligung des Betriebsrats – an ein Betriebsratsmitglied eine überhöhte Vergütung zahle. Zudem sei die den Streit auslösende Frage, ob der Betriebsratsvorsitzende bereits ab November 2019 gemäß §§ 37, 78 BetrVG eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII beanspruchen könne, im Urteilsverfahren mit den dort geltenden Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast und der Kostentragung zu klären.
Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 3 TaBV 26/21 –
11.06.2024
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 16/23
-
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anordnung des Tragens von Headsets während der Arbeit
12.06.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 203/23
-
Wirksamkeit der Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags
Date
Time
Senate
Description
Actions
12.06.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 203/23
-
Wirksamkeit der Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags
12.06.2024
09:45 Uhr
7. Senat
7 AZR 141/23
-
Ansprüche auf Zielerreichungsbonus, Provisionen und Allstarlounge-Punkte eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
12.06.2024
11:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 188/23
-
Wirksamkeit der Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags
12.06.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 208/23
-
Eingruppierung einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Gruppenleiter) in den TVöD-VKA Sozial-und Erziehungsdienst
Date
Time
Senate
Description
Actions
12.06.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 208/23
-
Eingruppierung einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Gruppenleiter) in den TVöD-VKA Sozial-und Erziehungsdienst
12.06.2024
10:30 Uhr
4. Senat
4 ABR 29/23
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in den Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel
12.06.2024
11:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 202/23
-
Anwendung eines unternehmensbezogenen Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrags auf ein Arbeitsverhältnis und Folgeansprüche
12.06.2024
12:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 334/22
-
Pflicht zur Einwirkung eines Arbeitgeberverbands auf seine Mitglieder, abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden
19.06.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 167/23
-
Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsansprüche im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aus § 20a IfSG
Date
Time
Senate
Description
Actions
19.06.2024
09:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 167/23
-
Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsansprüche im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aus § 20a IfSG
19.06.2024
09:40 Uhr
5. Senat
5 AZR 216/23
-
Annahmeverzugsvergütung
19.06.2024
10:20 Uhr
5. Senat
5 AZR 182/23
-
Annahmeverzugsvergütung
19.06.2024
11:00 Uhr
5. Senat
5 AZR 192/23
-
Annahmeverzugsvergütung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
19.06.2024
11:40 Uhr
5. Senat
5 AZR 241/23
-
Entgeltfortzahlung aufgrund Arbeitsunfähigkeit
Entschädigung und Schadensersatz wegen (streitiger) Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und des Persönlichkeitsrechts
(HSH & Daun Rechtsanwälte, Solingen)
./.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung N. (Anwaltskanzlei M. Wehner, Düsseldorf)
– 8 AZR 253/20 –
Die Parteien streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung sowie materiellen Schadensersatz wegen einer vom Kläger angenommenen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und seines Persönlichkeitsrechts zu zahlen.
Der Beklagten ist der medizinischen Dienst der Krankenversicherung N. Der Kläger ist seit 1991 bei dem Beklagten als Arbeitnehmer tätig, zuletzt am Standort A. in der IT-Abteilung als Systemadministrator und Mitarbeiter Helpdesk. Ab November 2017 war der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig und bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung ab Mai 2018 Krankengeld von seiner Krankenkasse. Diese beauftragte den Beklagten als medizinischen Dienst mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Für diese besondere Konstellation – bei dem Beklagten „Spezialfall“ genannt – in welcher der Beklagte eine “Doppelfunktion” innehat, indem er sowohl der Arbeitgeber der zu begutachtenden Person ist als auch in seiner Eigenschaft als Medizinischer Dienst für die gesetzlichen Krankenkassen tätig wird und gutachterlichen Stellungnahmen zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten anfertigt, gibt es bei dem Beklagten eine „Organisationseinheit Spezialfall“ sowie spezielle Regelungen. Hierzu gehört auch die „Dienstanweisung zum Schutz bei Sozialdaten der Beschäftigten des Medizinischer Dienst der Krankenversicherung N. und ihrer Angehörigen“. Eine bei dem Beklagten angestellte Ärztin, die der „Organisationseinheit Spezialfall“ angehörte, erstellte ein Gutachten, welches die Diagnose der Krankheit des Klägers enthielt. Zur Erstellung des Gutachtens hatte die Ärztin ua. mit dem behandelnden Arzt des Klägers telefoniert und von diesem Auskünfte eingeholt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung, da der Beklagte sein Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt habe. Als sein Arbeitgeber habe der Beklagte die Aufgaben des medizinischen Dienstes nicht wahrnehmen und sich so seine Gesundheitsdaten nicht verschaffen dürfen. Zum Schutz dieser Daten habe der Beklagte zudem unzureichende Vorkehrungen getroffen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Landesarbeitsgericht begehrte der Kläger zusätzlich materiellen Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes. Denn ohne die streitgegenständliche Persönlichkeitsverletzung hätte er ab Dezember 2018 seine Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufnehmen können. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin die begehrte Entschädigung und den materiellen Schadensersatz. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 26. August 2021 gemäß Art. 267 AEUV ersucht, Fragen nach der Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 EG zu beantworten, was dieser mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-667/21 – getan hat.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2020 – 12 Sa 186/19 –
20.06.2024
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 91/22
-
Entschädigung nach Art. 82 DSGVO
20.06.2024
11:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 124/23
-
Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen Verletzung der Datenauskunftspflicht gemäß Art. 15 DS-GVO
3 AZR 244/23
-
Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung - Berücksichtigung von Zeiten, die der Arbeitnehmer infolge der Verschiebung der gesetzlichen Altersrente über das 65. Lebensjahr hinaus tätig gewesen ist
Date
Time
Senate
Description
Actions
02.07.2024
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 244/23
-
Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung - Berücksichtigung von Zeiten, die der Arbeitnehmer infolge der Verschiebung der gesetzlichen Altersrente über das 65. Lebensjahr hinaus tätig gewesen ist
02.07.2024
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 247/23
-
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung
02.07.2024
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 255/23
-
Höhe einer betrieblichen Altersversorgung
03.07.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 171/23
-
Schadensersatz nach Zielvorgabe anstelle einer Zielvereinbarung zur variablen Vergütung
Date
Time
Senate
Description
Actions
03.07.2024
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 171/23
-
Schadensersatz nach Zielvorgabe anstelle einer Zielvereinbarung zur variablen Vergütung
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 579/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 580/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 581/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 582/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 583/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 584/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 586/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 53/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 413/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 414/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 415/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 416/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 417/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 418/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
03.07.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 419/21
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
04.07.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 206/23
-
TV-Corona-Sonderzahlung im Geltungsbereich der TdL - Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 4 - Begriff des Ruhens des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung - Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
Date
Time
Senate
Description
Actions
04.07.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 206/23
-
TV-Corona-Sonderzahlung im Geltungsbereich der TdL - Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 4 - Begriff des Ruhens des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung - Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
6 AZR 245/23
-
Wechselschichtzulage - Sicherungskomponente (TV zur Regelung der Arbeitsbedingungen in den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin - TV-N Berlin)
09.07.2024
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 296/20
-
Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf tarifvertragliche Altersfreizeit (MTV für die feinkeramische Industrie der Bundesrepublik Deutschland)
1 ABR 24/23
-
Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit Eingruppierungen
16.07.2024
11:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 25/23
-
Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit Eingruppierungen
17.07.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 265/23
-
Eingruppierung eines Beschäftigten in einem Recylinghof in den BMT-G
Date
Time
Senate
Description
Actions
17.07.2024
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 265/23
-
Eingruppierung eines Beschäftigten in einem Recylinghof in den BMT-G
17.07.2024
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 268/23
-
Eingruppierung in den Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt
17.07.2024
11:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 201/23
-
Eingruppierung eines Materialbuchhalters in den TV EntgO Bund
01.08.2024
09:15 Uhr
6. Senat
6 AZR 183/23
-
Anspruch auf Altersabminderungsstunden für eine im kirchlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmerin - Auslegung von § 41 KAVO EKD-Ost - Umfang der Protokollierungspflicht gerichtlicher Hinweise
21.08.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 500/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
Date
Time
Senate
Description
Actions
21.08.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 500/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
21.08.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 501/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
21.08.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 502/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
21.08.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 504/20
-
Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge - MTV obst- und gemüseverarbeitende Industrie Mecklenburg-Vorpommern
22.08.2024
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 246/23
-
Betriebsratsanhörung - Leitender Angestellter - Fehlinformation durch den Arbeitgeber
Date
Time
Senate
Description
Actions
22.08.2024
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 246/23
-
Betriebsratsanhörung - Leitender Angestellter - Fehlinformation durch den Arbeitgeber
22.08.2024
11:00 Uhr
2. Senat
2 AZR 251/23
-
Betriebsbedingte Kündigung eines Pursers - internationale Zuständigkeit - Arbeitsvertragsstatut - Kündigungsfrist
28.08.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 197/23
-
Auswirkungen einer Freistellung für und Durchführung von Betriebsratstätigkeit während der üblichen Bürozeiten auf den Zulagenanspruch (Wechselschichtzulage, Zulagenpauschale im Rettungsdienst)
Date
Time
Senate
Description
Actions
28.08.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 197/23
-
Auswirkungen einer Freistellung für und Durchführung von Betriebsratstätigkeit während der üblichen Bürozeiten auf den Zulagenanspruch (Wechselschichtzulage, Zulagenpauschale im Rettungsdienst)
28.08.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 198/23
-
Auswirkungen einer Freistellung für und Durchführung von Betriebsratstätigkeit während der üblichen Bürozeiten auf den Zulagenanspruch (Wechselschichtzulage, Zulagenpauschale im Rettungsdienst)
28.08.2024
10:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 21/23
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
18.09.2024
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 185/20
-
Auswirkung von Teilzeitarbeit eines Flugzeugführers auf die Mehrflugdienststundenvergütung sowie die betriebliche Altersversorgung
19.09.2024
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 368/22
-
Schadensersatz - Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs
24.09.2024
09:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 31/23
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung
Date
Time
Senate
Description
Actions
24.09.2024
09:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 31/23
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung
24.09.2024
10:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 28/23
-
Aufhebung einer personellen Maßnahme - Zustimmungsbedürftigkeit einer Einstellung bei vorübergehend betriebsratslosem Betrieb
24.09.2024
11:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 33/23
-
Beteiligung des Betriebsrats bei der Umgruppierung einer Vielzahl von Arbeitnehmern
25.09.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 37/23
-
Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
Date
Time
Senate
Description
Actions
25.09.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 37/23
-
Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
25.09.2024
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 39/23
-
Herausgabe hilfsweise Einsicht in die Wahlunterlagen einer Betriebsratswahl
25.09.2024
11:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 23/23
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
23.10.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 34/23
-
Anfechtung einer Betriebsratswahl
Date
Time
Senate
Description
Actions
23.10.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 34/23
-
Anfechtung einer Betriebsratswahl
23.10.2024
10:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 36/23
-
Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.
2 ABR 38/23
-
Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
27.11.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 291/23
-
Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf zusätzliche Getränkemarken
Date
Time
Senate
Description
Actions
27.11.2024
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 291/23
-
Anspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf zusätzliche Getränkemarken
27.11.2024
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 32/23
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
27.11.2024
10:30 Uhr
7. Senat
7 ABR 30/23
-
Bestand einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Sinne des BetrVG
05.12.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 1/24
-
Ordentliche Kündigung - Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bei Beendigung der Geschäftsführerstellung vor Zugang der Kündigung
Date
Time
Senate
Description
Actions
05.12.2024
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 1/24
-
Ordentliche Kündigung - Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bei Beendigung der Geschäftsführerstellung vor Zugang der Kündigung
05.12.2024
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 20/24
-
Kündigung eines Honorar-Rahmenvertrags eines überwiegend als Producer und Redakteur Beschäftigten - Arbeitnehmerstatus - 3-Wochen-Frist
05.12.2024
11:00 Uhr
2. Senat
2 AZR 31/24
-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG
22.01.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 1/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
Date
Time
Senate
Description
Actions
22.01.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 1/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
22.01.2025
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 3/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
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