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7 ABR 23/23

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl

Court Date Details

  • Date

    25.09.2024

  • Time

    11:00 Uhr

  • Senate

    7. Senat

  • File Number

    7 ABR 23/23

  • Type

    mündliche Verhandlung

  • Lower Court Details

    7 TaBV 11/23
    Landesarbeitsgericht Hamm

Report:

Siebter Senat Mittwoch, 25. September 2024, 11:00 Uhr
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
1. W. (RAe. seidel.karow.peters, Bielefeld)
2. K. (RAe. seidel.karow.peters, Bielefeld)
3. W. (RAe. Vieker & Chatziparaskewas, Minden)
4. L. (RAe. Vieker & Chatziparaskewas, Minden)
5. G. (RAe. seidel.karow.peters, Bielefeld)
6. J. (RAe. seidel.karow.peters, Bielefeld)
7. L. (RAe. Vieker & Chatziparaskewas, Minden)
8. J. (RAe. Vieker & Chatziparaskewas, Minden)
9. Betriebsrat im Bezirk 4 der N. Stiftung & Co. KG (RA. Young, Hamburg)
10. N. Stiftung & Co. KG (RAe. rugekrömer, Hamburg)
– 7 ABR 23/23 –
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Wirksamkeit der Wahl im Betriebsrats-Bezirk 4.
Die Beteiligten zu 1. bis 8. (Antragsteller) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 10. (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit Lebensmittel-Discountfilialen. In den – nach Angaben der Arbeitgeberin insgesamt 467 – Filialen des tariflich gebildeten Betriebsrats-Bezirks 4 („Nordwest“) sind pro Filiale im Durchschnitt 16 Beschäftigte tätig. Die Filialen sind zum Teil räumlich weit voneinander entfernt. Einen „Hauptbetrieb“ gibt es nach Ansicht der Beteiligten nicht. Der für den Betriebsrats-Bezirk 4 in der vergangenen Wahlperiode gebildete Betriebsrat bestellte im März 2022 einen neunköpfigen Wahlvorstand, welcher ein Wahlausschreiben erließ, nach welchem er für alle Mitarbeiter die schriftliche Stimmabgabe/Briefwahl beschloss und insoweit allen insgesamt 7.703 wahlberechtigten Arbeitnehmern unaufgefordert Briefwahlunterlagen zugehen würden. Die Wahlvorschläge verteilten sich auf drei Listen. Alle Antragsteller sind Kandidaten der „Liste 1“. Eine der Kandidatinnen der Liste 1 bediente sich zu Wahlwerbungszwecken des Postverteilungssystems der Arbeitgeberin, indem sie hierüber zehn Wahlplakate verteilte und um Aushang in bestimmten Filialen bat. In einzelnen Filialen hingen jedenfalls an einem bestimmten Stichtag keine Wahlplakate. Die Betriebsratswahl wurde sodann – wie aus dem Wahlausschreiben ersichtlich – als reine Briefwahl unter Beifügung eines vorfrankierten Rückumschlags über die Deutsche Post durchgeführt. Nach der Wahlbekanntmachung setzt sich der neu gewählte Betriebsrat aus acht Betriebsratsmitgliedern der Liste 1, aus elf Betriebsratsmitgliedern der Liste 2 und aus 16 Betriebsratsmitgliedern der Liste 3 zusammen.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren möchten die Antragsteller erreichen, dass die Betriebsratswahl im Betriebsrats-Bezirk 4 für unwirksam erklärt wird. Sie machen vor allem geltend, eine generelle Briefwahl sehe die Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Auch sei es – gestützt auf mehrere vorgetragene Sachverhalte – zu unzulässigen Wahlbehinderungen seitens der Arbeitgeberin gekommen, etwa dadurch, dass in sechs Filialen Wahlplakate der Liste 1 „nicht oder nicht mehr“ ausgehangen hätten. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin halten die durchgeführte Betriebsratswahl für wirksam.
Die Vorinstanzen haben den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 7 TaBV 11/23 –