The following content is only available in German.

1 ABR 12/23

Beteiligung des Betriebsrats bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden

This Court Date was orginally on the 30.04.2024 at 09:00 Uhr.
This has been moved to the 11.06.2024 at 09:00 Uhr

Court Date Details

  • Date

    11.06.2024

  • Time

    09:00 Uhr

  • Senate

    1. Senat

  • File Number

    1 ABR 12/23

  • Type

    mündliche Verhandlung

  • Lower Court Details

    3 TaBV 26/21
    Sächsisches Landesarbeitsgericht

Report:

Erster Senat Dienstag, 11. Juni 2024, 09:00 Uhr

Beteiligung des Betriebsrats bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden

  1. Betriebsrat der A. GmbH (RAe. Rump und Breiter, Berlin)
  2. A. GmbH (RAe. ARQIS, Düsseldorf)

– 1 ABR 12/23 –

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ein Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten.

Die Arbeitgeberin betreibt mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwei Autohäuser. Der Antragsteller ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzender von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt ist. In der Folge eines Streits über die zutreffende Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden erklärte die Arbeitgeberin, dass dem Betriebsratsvorsitzenden die Teilnahme am Führungskräftepotenzial Assessment Center gewährt werde, um die Voraussetzung für die Übernahme der Position des Werkstattleiters herzustellen. Nach erfolgreicher Absolvierung des Assessment Centers vergütete die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 nach der Vergütungsgruppe VIII des einschlägigen Vergütungstarifvertrags, in dem die Tätigkeit eines Werkstattleiters als Regelbeispiel genannt ist. Die Forderung des Betriebsratsvorsitzenden auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII bereits ab November 2019 – dem Zeitpunkt zudem er ursprünglich an dem Assessment Center hatte teilnehmen sollen, lehnte die Arbeitgeberin ab.

Der Betriebsrat begehrt, dass die Arbeitgeberin ihn bei der Frage der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden beteilige, da insoweit eine Ein-bzw. Umgruppierung iSv. § 99 BetrVG vorliege. Die Arbeitgeberin wendet demgegenüber ein, die Grundsätze zur Eingruppierung seien auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden, denn ein vollständig freigestelltes Mitglied des Betriebsrats erhalte keine Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern lediglich eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Vergütung seiner Mitglieder stelle einen Interessenkonflikt dar und müsse schon deshalb ausscheiden. Die Festlegung der Vergütung von vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern sei vielmehr alleinige Angelegenheit des Arbeitgebers, was sich schon daraus ergebe, dass dem Arbeitgeber erhebliche strafrechtliche Risiken drohten, wenn er – ggf. in Folge der Beteiligung des Betriebsrats – an ein Betriebsratsmitglied eine überhöhte Vergütung zahle. Zudem sei die den Streit auslösende Frage, ob der Betriebsratsvorsitzende bereits ab November 2019 gemäß §§ 37, 78 BetrVG eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII beanspruchen könne, im Urteilsverfahren mit den dort geltenden Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast und der Kostentragung zu klären.

Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 3 TaBV 26/21 –