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7 ABR 34/23
Anfechtung einer Betriebsratswahl
Report:
Siebter Senat Mittwoch, 23. Oktober 2024, 9:00 Uhr
Anfechtung Betriebsratswahl – Briefwahl
1. K. (RAe. caspers mock, Koblenz)
2. R. (RAe. caspers mock, Koblenz)
3. R. (RAe. caspers mock, Koblenz)
4. M. (RAe. caspers mock, Koblenz)
5. M. (RAe. caspers mock, Koblenz)
6. M. (RAe. caspers mock, Koblenz)
7. K. (RAe. caspers mock, Koblenz)
8. G. (RAe. caspers mock, Koblenz)
9. L. (RAe. caspers mock, Koblenz)
10. Betriebsrat der V. AG (Kanzlei Günter, Hannover)
11. V. AG (RA. Dr. Jonas A. Müller, Hannover)
– 7 ABR 34/23 –
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die zu 1. bis 9. beteiligten Antragsteller sind am Standort Wolfsburg beschäftigte Arbeitnehmer der zu 11. beteiligten Arbeitgeberin. Sie kandidierten bei der im März 2022 durchgeführten Betriebsratswahl, bei der insgesamt acht Listen zur Wahl standen, für die Listen 2, 6 bzw. 7. Der Beteiligte zu 10. ist der aus der Wahl hervorgegangene Betriebsrat. Nach der am 11. November 2021 betrieblich ausgehängten Bekanntmachung des Wahlausschreibens waren 67.341 Arbeitnehmer zur Wahl berechtigt, bei der ein 73-köpfiger Betriebsrat gewählt werden sollte. Die Arbeitgeberin ist eine Automobilherstellerin, bei der zwischen der Produktion (sog. direkter Bereich) und der Verwaltung (sog. indirekter Bereich) unterschieden wird. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Wahlausschreibens galt infolge der Corona-Pandemie die betriebliche Regelung, dass die Gelegenheit zur mobilen Arbeit so weit wie möglich genutzt werden soll. Ausgenommen waren Arbeitnehmer, deren Tätigkeit ihrer Eigenart nach eine ausschließliche Anwesenheit im Betrieb erfordert, wie zB Mitarbeiter der Produktion und der Logistik. Nachdem die Arbeitgeberin im Januar 2022 die maximale Nutzung der mobilen Arbeit angeordnet hatte, beschloss der Wahlvorstand, allen Beschäftigten, die grundsätzlich mobil arbeiten können und dies auch bereits ganz oder teilweise getan haben, Briefwahlunterlagen ohne gesondertes Verlangen zuzusenden. Infolgedessen erhielten ca. 26.000 vorrangig im indirekten Bereich beschäftigte Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen. Später beschloss der Wahlvorstand, alle von Kurzarbeit Betroffenen, die ihm genannt werden, der Briefwahl zuzuordnen. Insgesamt erhielten ca. 33.000 von Kurzarbeit betroffene Produktionsmitarbeiter ohne deren Verlangen Briefwahlunterlagen zugesandt. Bei der Betriebsratswahl gaben 39.498 Mitarbeiter ihre Stimme ab, davon etwa 35.000 Briefwähler. Nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses entfielen 85,5 % der abgegebenen Stimmen (66 Sitze) auf die Liste 4.
Die Antragsteller machen die Unwirksamkeit der Wahl (ua.) mit der Begründung geltend, die pauschale Anordnung von Briefwahl für alle Beschäftigten im Homeoffice und Kurzarbeit sei rechtswidrig. Nur bei im Einzelfall konkret absehbarer häuslicher Arbeit im Wahlzeitraum sei die Anordnung von Briefwahl nach § 24 Abs. 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) möglich. Mobil Beschäftigte, die ihre Tätigkeiten während des Wahlzeitraums teilweise auch im Betrieb verrichtet haben, hätten vorrangig dort ihre Stimme abgeben müssen. Aufgrund der zeitversetzten Versendung hätten viele Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen verspätet oder gar nicht erhalten. Betriebsrat und Arbeitgeberin verteidigen die Wahl als rechtmäßig. Sie machen übereinstimmend geltend, die Voraussetzungen für die Briefwahl hätten sowohl für die mobil Beschäftigten mit der Anordnung der verpflichtenden maximalen Nutzung der mobilen Arbeit als auch für die von Kurzarbeit Betroffenen mit der Bekanntgabe des Arbeitsausfalls vorgelegen. Briefwahlunterlagen seien rechtzeitig versandt worden. Der Wahlvorstand habe die Empfänger der Briefwahlunterlagen per E-Mail auf die Möglichkeit der Urnenwahl hingewiesen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30. August 2023 – 13 TaBV 46/22 –