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6 AZR 155/23

Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf das Einstellungsalter 45 - Altersdiskriminierung? - Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung

Court Date Details

  • Date

    23.05.2024

  • Time

    10:45 Uhr

  • Senate

    6. Senat

  • File Number

    6 AZR 155/23

  • Type

    schriftliches Verfahren

  • Lower Court Details

    7 Sa 493/22
    Landesarbeitsgericht München

Report:

Sechster Senat Donnerstag, 23. Mai 2024, 10:45 Uhr
Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf das Einstellungsalter 45 in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als Altersdiskriminierung? – Wiedereinsetzung: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung
F. (RA. Dr. Matthias Melkus, Neutraubling)
./.
Schulstiftung S. (RAe. Dr. Floegel & Kollegen, Landshut)
– 6 AZR 155/23 –
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin für den Kläger die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung aufgrund einer Regelung in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) zu übernehmen hat. Zudem ist über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Lauf der Revisionsbegründungsfrist zu entscheiden.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Gymnasiallehrer angestellt. Die uneingeschränkte Unterrichtsberechtigung erlangte er als sogenannter Quereinsteiger in den Beruf des Lehramtes im Alter von 49 Jahren. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Grundordnung des kirchlichen Dienstes sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien der bayerischen Erzdiözesen einschließlich der darin enthaltenen Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte Anwendung. In den Sonderregelungen für Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Realschulen und Gymnasien heißt es: „Bei Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis ab dem 20.07.2006 begonnen hat und bei denen die persönlichen Voraussetzungen für einen Versorgungszuschuss nach Art. 40 Absatz 1 bis 4 BaySchFG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung (unbefristetes Arbeitsverhältnis, Hauptberuflichkeit, uneingeschränkte Unterrichtsgenehmigung, Höchstalter vollendetes 45. Lebensjahr) vorgelegen hätten, übernimmt der Schulträger die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 168 SGB VI …“. Die in Bezug genommene Fassung von Art. 40 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) trat mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 außer Kraft. Seit dem 1. Januar 2006 wird der Versorgungszuschuss für den Schulträger unabhängig vom Lebensalter der Lehrer gewährt.
Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm in den Jahren 2018 bis 2021 zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge von 19.456,20 Euro sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Arbeitnehmerbeiträge des Klägers zur Rentenversicherung zu übernehmen. Er ist der Ansicht, die in den streitgegenständlichen Regelungen enthaltene Altersbeschränkung für die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung stelle eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar. Der Beklagte ist der Ansicht, die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Lebensaltes des Klägers bei seiner Einstellung nicht tragen zu müssen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird – unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten des Klägers – damit begründet, dass diese die Revisionsbegründungsfrist am Tag der Zustellung des Berufungsurteils für den 10. Juli 2023 (Montag) berechnet und diese entsprechend der allgemeinen Anweisung sofort nach der Berechnung auf der ersten Seite der Urteilsabschrift notiert habe. Im Fristenkalender habe sie sodann aus nicht mehr erklärlichen Gründen den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist für den 10. August 2023 eingetragen. Danach habe sie, entsprechend der ausdrücklichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten, als Zeichen der Notierung der Hauptfrist im Kalender einen handschriftlichen Haken zu den Fristenden auf der Urteilsabschrift gesetzt. Die Akte mit der Urteilsabschrift habe sie am 9. Mai 2023 dem Prozessbevollmächtigten zur Kontrolle der korrekten Berechnung der Fristen und Eintragung in den Fristenkalender vorgelegt. Zur Vorfrist für die Revisionseinlegung am 22. Mai 2023 (Montag), habe sie die Akte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, der anhand der Handakte nochmals die korrekte Berechnung und Eintragung der Revisionsbegründungsfrist überprüft und Revision eingelegt habe. Er habe die Anweisung erteilt, die Akte zur Vorfrist für die Begründung der Revision wieder vorzulegen. Entsprechend der – fehlerhaft – notierten Vorfrist habe sie die Akte dem Prozessbevollmächtigten am 24. Juli 2023 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Erstellung der Revisionsbegründung erneut vorgelegt. An diesem Tag sei die Fristversäumung erstmals erkannt worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner fristgerecht eingelegten, jedoch verspätet begründeten Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Februar 2023 – 7 Sa 493/22 –