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8 AZR 226/20


Auf die Revision der Klägerin werden – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2020 – 11 Sa 1023/18 – und das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2019 – 11 Sa 1023/18 – im Kostenausspruch aufgehoben.
Im Übrigen werden die vorbezeichneten Urteile zum einen insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Haupt- und Hilfsanträge zu 2. und 3. (eidesstattliche Versicherung, unbezifferter Leistungsantrag) abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Zum anderen werden die vorbezeichneten Urteile insoweit teilweise aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die auf Auskunftserteilung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge zu 1a bis 1c vollständig und den Haupt- und Hilfsantrag zu 1d teilweise abgewiesen hat und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 6. September 2018 – 4 Ca 488/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a) mit welchen – in der Anlage aufgeführten – natürlichen und juristischen Personen er in der Zeit vom 30. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 im Geschäftszweig der Klägerin im eigenen Namen, im Namen der W GbR und/oder auf Rechnung Dritter Verträge abgeschlossen und/oder Vertragsabschlüsse angebahnt und/oder vermittelt hat,
b) welche Leistungen bzw. Leistungspakete (einschließlich Laufzeit) im Rahmen der vorbezeichneten Geschäfte abgeschlossen, angebahnt oder vermittelt wurden,
c) welche Vergütungen er und/oder Dritte aus diesen Vertragsschlüssen, Vertragsanbahnungen und/oder Vertragsvermittlungen bis heute erhalten hat/haben bzw. noch erhalten wird/werden; dies unter Angabe sowohl der jeweiligen Beträge als auch der einschlägigen Zahlungstermine,
sowie
d) der Klägerin die zu den jeweiligen Geschäften gehörenden Auftragsbestätigungen und Rechnungen vorzulegen.
Ausdrücklich ausgenommen von den vorbezeichneten Verpflichtungen bleiben Auskünfte sowie die Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die im Zusammenhang stehen mit der seitens der M gegenüber der Klägerin erklärten Kündigung durch Schreiben vom 15. Mai 2017 und die Geschäfte zwischen der M und der W GbR betreffen, über die die W GbR die Rechnungen vom 27. Juni 2017 (Rechnungs-Nr. 73) sowie vom 15. September 2017 (Rechnungs-Nr. 226) erteilt hat.
Im Übrigen wird die Klage mit den Hauptanträgen zu 1a bis 1d abgewiesen.

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