Auf die Revision der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2025 – 7 SLa 67/24 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10. Januar 2024 – 4 Ca 301/23 – in Bezug auf die Klage zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10. Januar 2024 – 4 Ca 301/23 – teilweise abgeändert, soweit es dem Feststellungsantrag zu 2. stattgegeben hat. Der Feststellungsantrag zu 2. wird abgewiesen.
Im Umfang der weiteren Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.