Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 – 12 Sa 512/23 – wird zurückgewiesen.
2. Der Tenor des Berufungsurteils wird in Nr. 2 hinsichtlich des Datums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es lautet „1. März 2030“.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 1 AZR 147/24 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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Gallner |
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Pessinger |
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Rinck |
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Wankel |
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Mertz |